10ObS44/99i•OGH 10ObS44/99i
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Elmar A. Peterlunger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Walter Benesch (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Waltraud K*****, vertreten durch Dr. Gunther Nagele, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Dezember 1998, GZ 25 Rs 137/98b-80, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 22. Juni 1998, GZ 46 Cgs 1108/92y-67, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Die Revisionswerberin sei jedoch darauf hingewiesen, daß (angebliche) Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die schon in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint wurden, nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - nicht mehr mit Erfolg in der Revision gerügt werden können (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 503 mwN; SSV-NF 7/74 ua). Im übrigen betreffen die Fragen, ob einem Sachverständigengutachten gefolgt werden kann oder ob es allenfalls zu ergänzen ist, die nicht revisible Beweiswürdigung (SSV-NF 7/12; RIS-Justiz RS0043320). Auf die Frage, welcher Grundlagen ein Sachverständiger (noch) bedurft hätte (hier: Untersuchung der Versicherten), um zu einem verläßlichen Gutachten zu gelangen, ist daher nicht einzugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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