OGH 2Ob248/99f

2Ob248/99fTribunal Superior26 de ago. de 1999

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OGH 2Ob248/99f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.08.1999

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz G*****, vertreten durch Dr. Bernt Elsner, Rechtsanwalt in Wien als bestellter Verfahrenshelfer, wider die beklagte Partei Dr. Issam F. K*****, vertreten durch Dr. Heidi Bernhard, Rechtsanwältin in Wien, wegen S 150.000,-- und Feststellung (S 140.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 20. April 1999, GZ 12 R 57/99m-17, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die "außerordentliche" Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Das Erstgericht hat das Klagebegehren auf Zahlung von S 150.000,-- sowie ein vom Kläger mit S 140.000,-- bewertetes Feststellungsbegehren abgewiesen. Das vom Kläger angerufene Berufungsgericht hat mit Urteil vom 20. 4. 1999 diese Entscheidung bestätigt und ausgesprochen, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- nicht übersteige und die (ordentliche) Revision nicht zulässig sei. Zum Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes führte es aus, daß nicht einzusehen sei, weshalb das Feststellungsbegehren einen Streitwert von mehr als S 110.000,-- haben solle.

Dagegen richtet sich die beim Erstgericht eingebrachte "außerordentliche Revision" des Klägers in welcher vorerst geltend gemacht wird, das Berufungsgericht habe in seinem Bewertungsausspruch zwingende Bewertungsvorschriften verletzt, weshalb der Oberste Gerichtshof an diesen Ausspruch nicht gebunden sei und von der Bewertung des Klägers nach § 56 Abs 2 JN auszugehen sei. Gegen welche zwingende Bewertungsvorschrift das Berufungsgericht verstoßen haben soll, wird allerdings nicht dargetan. Für den Fall, daß der Oberste Gerichtshof der Streitwertbemessung des Revisionswerbers nicht folge, werde Zulassungsvorstellung gemäß § 508 ZPO an das Oberlandesgericht Wien erhoben.

Das Erstgericht hat den Akt dem Oberlandesgericht Wien vorgelegt. Dieses hat den Akt mit dem Obersten Gerichtshof mit dem Bemerken vorgelegt, daß der Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des Entscheidungsgegenstandes nach § 500 Abs 4 ZPO zwar unanfechtbar sei, doch habe der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen, daß er an die Bewertung durch das Berufungsgericht nicht gebunden sei, wenn diese zwingenden gesetzlichen Bewertungen widerspreche (RZ 1992/1 und RZ 1992/16). Dies sei zwar nach Ansicht des Berufungsgerichtes nicht der Fall, jedoch werde hierüber der Oberste Gerichtshof als Vorfrage bei Behandlung der außerordentlichen Revision nach § 505 Abs 4 ZPO zu entscheiden haben.

Die von der klagenden Partei primär erhobene "außerordentliche" Revision ist jedenfalls unzulässig.

Nach § 500 Abs 2 Z 1b ZPO idF WGN 1997 hat das Berufungsgericht in seinem Urteil auszusprechen, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt bei Übersteigen von S 52.000,-- auch S 260.000,-- übersteigt oder nicht. Bei den Aussprüchen nach Abs 2 Z 1 sind die §§ 54 Abs 2, 55 Abs 1 bis 3, 56 Abs 3, 57, 58 und 60 Abs 2 JN sinngemäß anzuwenden (Abs 3 leg cit). Gegen die Aussprüche nach Abs 2 Z 1 und 2 findet kein Rechtsmittel statt (Abs 4 leg cit). Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf verwiesen, daß der Oberste Gerichtshof zwar wiederholt ausgesprochen hat, daß der vom Berufungsgericht vorgenommene (und an die vom Kläger getroffene Bewertung nicht gebundene [WoBl 1991, 124]) Bewertungsausspruch für ihn nur dann nicht bindend ist, wenn zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden (RZ 1992/1; RZ 1992/16; RIS-Justiz RS0042450). Hat aber das Berufungsgericht die wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreites und damit das Interesse der klagenden Partei an der von ihr begehrten Feststellung von der Bewertung des Streitgegenstandes in der Klage abgehend selbständig eingeschätzt und diese Einschätzung auch begründet, so entzieht sich seine im Ermessensbereich vorgenommene Bewertung einer Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof (zu einem Unterlassungsbegehren 4 Ob 2380/96w).

Da hier nicht dargetan wurde, welche zwingenden Bewertungsvorschriften durch den Ausspruch des Berufungsgerichtes verletzt worden sein sollen und es bei dem vorliegenden Feststellungsbegehren an die Bewertung durch den Kläger nach § 56 Abs 2 nicht gebunden war, ist der Bewertungsausspruch für den Obersten Gerichtshof bindend.

Die Revision war daher als absolut unzulässig zurückzuweisen (§ 502 Abs 3 ZPO).

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