3Ob232/99k•OGH 3Ob232/99k
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Johannes M*****, vertreten durch Dr. Christoph Leon, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichteten Parteien 1. prot. Fa. M. K*****, 2. K***** GesmbH, *****, beide vertreten durch Dr. Wilfried Haslauer und andere Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterlassung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 24. Juni 1999, GZ 53 R 157/99s, 158/99p-43, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Entgegen dem das Revisionsgericht nicht bindenden, unrichtigen Anspruch des Rekursgerichtes liegen nicht zur Gänze konforme Beschlüsse vor, sodaß der Revisionsrekurs auch für die verpflichteten Parteien nicht jedenfalls unzulässig ist.
Die verpflichteten Parteien zeigen jedoch nicht auf, daß dem Rekursgericht bei der allein von den Behauptungen im Exekutionsantrag bzw in den Strafanträgen ausgehenden Beurteilung, daß ein Verstoß gegen den Exekutionstitel vorliegt, und bei der Strafbemessung eine auffallende Fehlbeurteilung unterlief, was Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist, weil die Entscheidung in der Bedeutung über den Anlaßfall nicht hinausgeht (vgl RZ 1994/45 ua).
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