3Nd504/99•OGH 3Nd504/99
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Pimmer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef H*****, vertreten durch Saxinger, Baumann Partner Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei M*****, vertreten durch Dr. Heimo Hofstätter, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 300.000 sA und Feststellung (11 Cg 101/99t des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz), über den Delegierungsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Landesgerichtes für ZRS Graz das Landesgericht Linz bestimmt.
Begründung:
Die Beklagte widerspricht der von der klagenden Partei beantragten Delegierung, das Erstgericht befürwortet diese als zweckmäßig.
Dem Antrag ist aus den in den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes 7 Nd 509/99 und 2 Nd 509/99 angeführten Gründen, die den hier einschreitenden Parteienvertretern bekannt sind, stattzugeben, zumal beide Entscheidungen einen identen Sachverhalt betreffen.
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