OGH 15Os83/99

15Os83/99Tribunal Superior12 de ago. de 1999

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OGH 15Os83/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.08.1999

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Der Oberste Gerichtshof hat am 12. August 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hosny S***** wegen des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1. März 1999, GZ 3 b Vr 2551/98-19, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Fabrizy, und des Verteidigers Dr. Rifaat, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hosny S***** (im zweiten Rechtsgang) vom Anklagevorwurf, er habe am 14. Jänner 1998 in Wien dadurch, daß er Brigitte P***** festhielt, sie an sich drückte und sie von hinten an der Scheide betastete, außer in den Fällen des § 201 Abs 1 StGB eine Person mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt (und hiedurch das Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB begangen) gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Gegen dieses Urteil richtet sich eine auf die Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft; sie ist im Recht.

Das Schöffengericht kam in seiner Beweiswürdigung zum Schluß, dem Angeklagten sei die Täterschaft nicht nachzuweisen. Es ging dabei von seiner "unwiderlegten, nicht widersprüchlichen und von Alibizeugen belegten" (US 6) Verantwortung aus und erachtete die Angaben der Zeugin Brigitte P***** zur Widerlegung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten nicht für ausreichend, weil sie eine nur eingeschränkte Möglichkeit zur Täterbeobachtung hatte und ihre Beschreibung der Kleidung des Täters mit aktenkundigen sonstigen Angaben über die von Hosny S***** zur fraglichen Zeit getragenen Bekleidung nicht übereinstimmte.

Darüber hinaus haben die Tatrichter aus der Geschehensschilderung dieser Zeugin auch noch abgeleitet, daß der Täter sie bloß flüchtig mit den Händen oberhalb ihrer Brüste und anschließend im Bereich ihres Schamhaares (jeweils über der Kleidung) berührt und erst nach Beendigung dieser sexuellen Belästigung noch insoweit Gewalt angewendet hätte, als er sie kurz vor dem Aussteigen aus der U-Bahn am Mantel festhielt. Hievon ausgehend verneinte das Gericht sowohl das Vorliegen von die erforderliche Intensität im Sinne des § 202 Abs 1 StGB erreichenden sexualbezogenen Handlungen als auch die Anwendung von Gewalt als tatbildmäßiges Nötigungsmittel.

Abschließend ging das Erstgericht mit einer unklar formulierten Überlegung auf die Frage nach einem Tatversuch ein. Diese Urteilsgründe deuten auf den verfehlten Rechtsstandpunkt hin, daß versuchte geschlechtliche Nötigung nicht vorliegen könne, wenn das Nötigungsmittel nicht zum Einsatz gelangt sei.

Zutreffend zeigt die Staatsanwaltschaft in ihrer Mängelrüge (Z 5) zunächst auf, daß das Schöffengericht der Verantwortung des Angeklagten über das von ihm zur Tatzeit benützte Verkehrsmittel sehr wohl anhaftende Widersprüche unberücksichtigt gelassen hat. Während er bei der Polizeivernehmung angab, täglich, also auch am Tattag, die U-Bahn im Bereich von der Station Praterstern bis zur Haltestelle Taubstummengasse benützt zu haben, um von seinem Wohnort zum Arbeitsplatz zu gelangen (S 47), verantwortete er sich vor dem erkennenden Gericht im ersten Rechtsgang zunächst damit, für die Fahrt zur Arbeitsstelle ausschließlich die Schnellbahn zwischen den Stationen Praterstern und Matzleinsdorferplatz genommen zu haben (S 92), räumte dann jedoch ein, gelegentlich mit der U-Bahn gefahren zu sein (S 109, 111). In der Hauptverhandlung vom 1. März 1999 (zweiter Verfahrensgang) berief er sich schließlich darauf, zur Tatzeit nicht die U-Bahn, sondern die Schnellbahn auf der Strecke zwischen dem Praterstern und dem Matzleinsdorferplatz verwendet zu haben und von dort zu Fuß zu seiner Baustelle in der Brandmayergasse gegangen zu sein. Er hätte die U-Bahn (Linie U 1) überhaupt nur während seines Beschäftigungsverhältnisses in der "alten" Firma (das heißt vor drei Jahren) benutzt. Dies verneinte er über Vorhalt seiner Angaben vor der Polizei jedoch wieder und hielt schließlich weiteren Vorhalten entgegen, verwirrt zu sein und nicht genau antworten zu können (S 188 f und 192 f).

Auf Grund dieser (durch Verlesung in das Beweisverfahren eingebrachten) divergierenden Aussagen des Angeklagten erweist sich die eine Widerspruchsfreiheit über die jeweilige Fahrtstrecke als maßgebliches Kriterium für deren Beurteilung unterstellende Argumentation des Erstgerichtes als nicht tragfähig. Bei Berücksichtigung der aufgezeigten Widersprüche ist aber auch eine andere Würdigung der unreflektiert als glaubwürdig erachteten Aussagen des Alibizeugen Ezzat S***** (Bruder des Angeklagten) durch das Schöffengericht nicht auszuschließen.

Ferner haben die Tatrichter - worauf die Staatsanwaltschaft gleichfalls zutreffend hinweist - bei ihrer Bewertung der Verläßlichkeit der Täteridentifikation durch Brigitte P***** übergangen, daß sie dem Täter bereits beim Einsteigen in den U-Bahnzug frontal gegenüberstand und er sie anlächelte, er durch seine Annäherung im Wagen ihre Aufmerksamkeit erregte und im Zuge des Tatgeschehens neben ihr zu stehen kam (S 193 ff, 197), ihr damit auch die Möglichkeit zur unmittelbaren Beobachtung seiner Person im Nahbereich bot und sie somit den Täter nicht nur - wie vom Erstgericht angenommen - durch die Spiegelung der Scheibe wahrnehmen konnte.

Zu Unrecht unterstellt das erkennende Gericht der Zeugin Brigitte P***** aber auch, von einer Firmenaufschrift auf der beigen Jacke des Täters gesprochen zu haben. Sie hat indes (auch in der Hauptverhandlung vom 1. März 1999 unter Zurückgreifen auf ihre früheren Angaben) bloß die Möglichkeit angedeutet, daß es sich bei der Aufschrift auf der Jacke des - nach ihrer Wahrnehmung Arbeitskleidung tragenden - Täters um eine Firmenaufschrift gehandelt haben könnte (S 39, 95 und 200). Die unter anderem von der Bekundung des Vorhandenseins einer solchen Firmenaufschrift auf der Kleidung des Täters ausgehende Beweiswürdigung des Schöffengerichtes beruht demnach auf falschen Prämissen.

Die erstgerichtlichen Aussprüche, wonach Brigitte P***** im Zeitpunkt der sexualbezogenen Berührungskontakte weder festgehalten noch sonst einer körperlichen Gewalt ausgesetzt gewesen sei, sind angesichts der einschlägigen Angaben dieser Zeugin unvollständig begründet. Danach hätte sich der Täter wiederholt "richtig fest" an sie gedrückt (S 41) und sei es ihr nur möglich gewesen, den von ihr nicht ablassenden Mann durch stetes Wegstoßen und Wegziehen seiner Hände abzuwehren (S 41, 196 bis 198). In Übereinstimmung damit hat die Zeugin auch angegeben, sehr wohl unter dem Eindruck einer gegen sie gerichteten Gewaltanwendung gestanden zu sein und sogar den Druck der Finger des sie attackierenden Angeklagten gespürt zu haben (S 199 bis 202). Diese Schilderung umschreibt ein durchaus auch den rechtlichen Begriffsinhalt der Gewalt entsprechendes Täterverhalten.

Die unterbliebene Erörterung dieser Beweisergebnisse sowie der Äußerung der Zeugin, nicht ausschließen zu können, daß es ohne ihre entschlossene Abwehr nicht bloß bei flüchtigen sexualbezogenen Berührungen geblieben wäre, zieht die Mangelhaftigkeit der erstgerichtlichen Entscheidungsgründe über das Fehlen einer strafrechtlich subsumierbaren Attacke nach sich. Der Sache nach zutreffend zeigt die Staatsanwaltschaft hiezu auf, daß bei Annahme der Richtigkeit der Zeugendarstellung zumindest eine Versuchstat indiziert ist und die maßgeblichen entscheidenden Umstände nicht fehlerfrei festgestellt wurden.

Das Erstgericht ist somit nicht von der gebotenen Würdigung aller maßgeblichen Verfahrensergebnisse ausgegangen, sondern hat - lediglich dem Standpunkt des Angeklagten Rechnung tragend - entscheidungswesentliche Verfahrensergebnisse (in einem Fall im Widerspruch zur Aktenlage) vernachlässigt, die bei der gegebenen Sachlage jedoch durchaus von Einfluß auf die Lösung der Beweisfrage sein können.

Damit haftet dem angefochtenen Urteil tatsächlich der aufgezeigte formelle Begründungsmangel an; es war daher aufzuheben und die Verfahrenserneuerung vor dem Erstgericht anzuordnen. Dieses wird die neuerlich aufgenommenen Beweise in allen entscheidungswesentlichen Punkten zu würdigen und dann darüber abzusprechen haben, ob Hosny S***** der Täter war und bejahendenfalls, ob seine Angriffshandlungen den Tatbestand des (allenfalls versuchten) Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach (§ 15) § 202 Abs 1 StGB in objektiver und subjektiver Richtung zu begründen vermögen.

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