8ObA70/99y•OGH 8ObA70/99y
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer, sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Raimund Kabelka und Herbert Böhm als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ina W*****, vertreten durch Dr. Andrea Eisler, Sekretärin der Gewerkschaft öffentlicher Dienst, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7, vertreten durch Riedl Ringhofer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen S 1.288,-- brutto und Feststellung (Feststellungsinteresse S 7.950,--; Gesamtstreitwert S 9.238,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Dezember 1998, GZ 12 Ra 269/98k-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht vom 15. September 1998, GZ 14 Cga 41/98p-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 2.436,48 (darin S 406,08 USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist seit 9. 9. 1991 als Vertragslehrerin in der Bundesanstalt für Kindergartenpädagogik beschäftigt. Zu ihren Aufgaben zählt seither auch die Durchführung eines Teilbereiches der praktischen Eignungsprüfung für die Aufnahme in diese Bundesanstalt. Die praktische Prüfung dient der Überprüfung der 1. musikalischen Bildbarkeit, insbesondere der Fähigkeit zum Erfassen und Nachvollziehen von Rhythmen und Melodien, sowie der Voraussetzung für die Erlernung der im Lehrplan vorgesehenen Instrumente, 2. Gestaltungsfähigkeit auf dem Gebiet des Werkens und bildnerischen Gestaltens, 3. körperlichen Gewandtheit und Belastbarkeit, 4. sozialen Kontakt- und verbalen Kommunikationsfähigkeit. Die Arbeitszeit darf insgesamt vier Stunden nicht überschreiten (§ 5 Abs 1 und 7 der VO über die Aufnahms- und Eignungsprüfung idF BGBl 199/1985). Diese Prüfung wurde ab dem Schuljahr 1985/86 von vier verschiedenen Lehrern abgenommen. In der Regel wird seither zur Prüfung des praktischen Teiles ein Musikerzieher, ein bildnerischer Erzieher, ein Turnlehrer bzw ein Germanist beigezogen. Bundesweit verbindliche Richtlinien gibt es bislang keine, wohl aber in Oberösterreich für den bildnerischen, musikalischen und leibeserzieherischen Bereich.
Seit dem Beginn ihrer Prüfungstätigkeit erhielt die Klägerin den gesamten Enschädigungsbetrag ohne jede wie immer geartete Einschränkung und ohne jeden Vorbehalt im Sinn des § 1 des BG über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten, BGBl 314/1976, in Höhe des in der Anlage I Punkt V lit d sublit bb genannten Betrages (ab dem 1. 9. 1995 in Höhe von S 101,-- pro Prüfungskandidat) ausbezahlt. Im April 1997 hat sie bei 17 Aufnahmewerberinnen einen Teilbereich der Eignungsprüfung abgenommen und den Entschädigungsbetrag in Höhe von S 1.717,-- brutto in Rechnung gestellt, der ihr auch am 27. 8. 1997 überwiesen wurde.
Mit Erlaß vom 20. 6. 1997 teilte das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten mit, daß die grammatikalische und systematische Auslegung der betreffenden Bestimmungen (§ 4 ff) der Verordnung über die Aufnahme- und Eignungsprüfung, BGBl 291/1975, in der geltenden Fassung ergebe, daß die praktische Prüfung als Einheit aufzufassen sei. Die vorgesehene Vergütung sei auf die die Prüfung durchführenden Prüfer anteilsmäßig - gemäß dem zeitlichen Aufwand, den die einzelnen Prüfer haben - aufzuteilen (zu aliquotieren). Der Inhalt dieses Rundschreibens wurde den Lehrern erst am Beginn des Schuljahres 1997/98 (Schulbeginn 10. 9. 1997) zur Kenntnis gebracht.
Ende November 1997 wurde der Klägerin ein Betrag von S 1.288,-- brutto als Übergenuß der Entschädigung für die Abnahme der Eignungsprüfung mitgeteilt und dieser Betrag bei der Auszahlung des Jännergehaltes 1998 einbehalten.
Die Klägerin begehrt nun den Zuspruch von S 1.288,-- sowie die Feststellung, daß sie gegenüber der beklagten Partei einen Anspruch auf Auszahlung der ungekürzten Abgeltung gemäß Anlage I Punkt V lit d sublit bb des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens, BGBl 314/1976, in der jeweils geltenden Fassung für die von ihr abgehaltenen praktischen Prüfungen habe. Sie begründete ihr Feststellungsbegehren damit, daß anzunehmen sei, daß die beklagte Partei im Sinne ihrer derzeitigen Rechtsauffassung auch in den kommenden Schuljahren Prüfungstaxen nur aliquot auszahlen werde, sie daher ein rechtliches Interesse an der Feststellung ihrer diesbezüglichen bezugsrechtlichen Stellung habe.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens aus den verschiedensten Gründen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren vollinhaltlich statt.
Das Berufungsgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung; das Feststellungsbegehren präzisierte es wie folgt: "Die Klägerin hat ab dem Schuljahr 1998/99 für die Durchführung der praktischen Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik gegenüber der Beklagten Anspruch auf die volle Entschädigung gemäß Anlage I, Punkt V lit d sublit bb des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1976 über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens, BGBl 314/1976 in der jeweils geltenden Fassung." Weiters sprach es aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil Judikatur des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Aliquotierung bei Durchführung einer Prüfung durch mehrere Prüfer nicht bestehe und der Lösung dieser Rechtsfrage über den Anlaßfall hinaus erhebliche Bedeutung für das Besoldungswesen im gesamten Schuldienst zukomme.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen im klagsabweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise stellt sie auch einen Aufhebungsantrag.
Die Klägerin beantragt der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zwar zulässig, aber nicht berechtigt.
Die beklagte Partei macht geltend, daß es sich bei der von der klagenden Partei teilweise abgehaltenen praktischen Prüfung um eine einheitliche Prüfung handle, sodaß bei einer Abhaltung durch vier Prüfer nur ein aliquoter Anteil von einem Viertel zu bezahlen sei. Der Vertrag der Klägerin nach dem Vertragsbedienstetengesetz sei ein genormtes Dienstverhältnis, von welchem Abweichungen als sogenannte "Sonderverträge" der Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen bedürften, welche aber nicht vorliegen würden.
Der beklagten Partei ist zuzugestehen, daß der Gesetzgeber bei Erlassung der Entgeltordnung für die abzuhaltende praktische Eignungsprüfung für Kindergärtnerinnen trotz der verschiedenen Teilbereiche, die zu prüfen sind, wohl von einer einheitlichen Prüfung ausgegangen ist. Dies zeigt ein Vergleich mit der Entgeltregelung für die Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (Anlage I Punkt V lit d sublit aa des BGBl 314/1976), nach der expressis verbis jedem Prüfer für jeden praktischen Prüfungsteil eine Entschädigung gebührt, während bei der Entgeltregelung für die Eignungsprüfung allgemein nur davon die Rede ist, daß einem Prüfer für die Abhaltung eines schriftlichen oder praktischen Teiles der Prüfung eine Entschädigung gebührt.
Dennoch läßt sich damit für die beklagte Partei nichts gewinnen, denn weder das Gesetz über die Abgeltung der Prüfungstätigkeiten noch die Verordnung über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen legt fest, daß der praktische Prüfungsteil nur von einem Prüfer durchzuführen ist und nur von einem Prüfer durchgeführt werden darf. Erachtet es die beklagte Partei als Dienstgeber für zweckmäßig, den praktischen Prüfungsteil von vier Prüfern durchführen zu lassen, wofür wegen der völlig verschiedenen Fähigkeiten, auf die die Kandidaten geprüft werden sollen (§ 5 Abs 7 der VO idF BGBl 199/1985) viel spricht, so ist auch die Prüfungsentschädigung für jeden Prüfer in voller Höhe zu gewähren, da einerseits das Gesetz keine Aliquotierung der Entschädigung für die Abnahme der Eignungsprüfung vorsieht und andererseits die Entschädigung lediglich an die Voraussetzung gebunden ist, daß die Klägerin als Prüfer oder Mitglied einer Prüfungskommission bei den in der Anlage I des Bundesgesetzes vom 23. 6. 1976, BGBl 314/1976, angeführten Prüfungen tätig ist. Diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin zweifellos, mag sie auch nur einen Teilbereich der praktischen Prüfung als Prüferin abgenommen haben. Im übrigen könnte die beklagte Partei die Mehrfachbezahlung, gegen die sie sich wegen des Auftrags "zum präzisen und sparsamen Gesetzesvollzug" wehrt, dadurch vermeiden, daß sie die praktische Prüfung nur von einem Prüfer durchführen läßt.
Da der Anspruch der Klägerin auf dem Gesetz basiert, geht auch der Einwand der beklagten Partei, daß Sonderverträge nach dem Vertragsbedienstetengesetz der Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen bedürften, ins Leere, zumal nicht einmal ein Sondervertrag im Sinne des Vertragsbedienstetengesetzes vorliegt.
Soweit die beklagte Partei meint, daß sie die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes überrasche, da das Erstgericht der Klägerin den Betrag von S 1.288,-- aus dem Grund der langen betrieblichen Übung zugesprochen habe, das Berufungsgericht aber den Anspruch aus dem Gesetz herleite, ist dem entgegenzuhalten, daß bereits in der Klage von der Klägerin die Ansicht vertreten wurde, daß ihr Anspruch auf dem Gesetz beruhe. Lediglich darüberhinausgehend wurde von der Klägerin auch der Anspruchsgrund der langen betrieblichen Übung geltend gemacht. Da die beklagte Partei im Schriftsatz vom 14. 5. 1998 die Frage, ob der klagenden Partei ein Anspruch aus dem "Prüfungstaxengesetz" zustehe, ausführlich erörtert hat, kann von einer überraschenden Rechtsansicht des Berufungsgerichtes nicht gesprochen werden.
Die beklagte Partei erblickt in der Abänderung des Feststellungsbegehrens durch das Berufungsgericht auch einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 405 ZPO und macht dies als Nichtigkeitsgrund und Verfahrensmangel geltend. Das Klagebegehren ist der Antrag des Klägers auf Fällung eines Urteiles mit bestimmtem Inhalt und soll den Wortlaut des gewünschten Urteilsspruches wiedergeben. Bei einem unbestimmten Klagebegehren ist, wenn weder das Verbesserungsverfahren nach den §§ 84 ff ZPO, noch die Aufforderung zur Präzisierung Erfolg haben, das Klagebegehren mit Urteil abzuweisen. Davon ist aber der Fall zu unterscheiden, daß sich das gestellte Begehren unzweifelhaft aus dem eine Einheit bildenden Tatsachenvorbringen und dem Begehren ergibt und es nur einer deutlicheren und klaren Fassung des Urteilsspruches bedarf, der nicht von dem durch den Klagegrund zu ergänzenden Klagebegehren abweicht. Zu einer solchen Verdeutlichung ist das Gericht - und zwar unabhängig davon, in welcher Instanz die Verdeutlichung vorgenommen wird - berechtigt (SZ 41/94; 42/25; 48/55; 53/171; 60/47). Aus dem Vorbringen der Klägerin war klar zu erkennen, daß sie die Feststellung der Höhe der Prüfungsentschädigung für jene Prüfungen begehrt, die sie in der Zukunft abnehmen wird. Dies geht nicht zuletzt aus der von ihr angegebenen Begründung des rechtlichen Interesses an der Feststellung ihrer bezugrechtlichen Stellung hervor. Die Klage wurde im April 1998, mithin im Schuljahr 1997/98 eingebracht. Daher können mit der Wendung "in den kommenden Schuljahren" nur die Schuljahre 1998/99 und folgende gemeint sein. Das Berufungsgericht hat folglich nur eine - auch ohne diesbezüglichen Parteienantrag mögliche und zulässige - Präzisierung des Feststellungsbegehrens vorgenommen und kein aliud zugesprochen. Damit erweist sich auch der Einwand der beklagten Partei, daß es der Klägerin - infolge Subsidiarität des Feststellungs- gegenüber einem Leistungsbegehren - am rechtlichen Interesse mangle, als nicht stichhaltig, da die Klägerin für noch nicht abgehaltene Prüfungen keine Entschädigung fordern kann. Auch das rechtliche Interesse der Klägerin an der Feststellung der Höhe der Entschädigung für die von ihr abzuhaltenden Prüfungen kann nicht zweifelhaft sein, dokumentiert die beklagte Partei doch mit ihrem Erlaß vom 20. 6. 1997 und insbesondere durch die nachträgliche Einbehaltung von 3/4 der bereits ausbezahlten Prüfungsentschädigung eindeutig, daß sie die Prüfungsentschädigung für die Abhaltung eines Teilbereiches der praktischen Prüfung nur noch in aliquoter Höhe auszuzahlen bereit ist. Soweit die beklagte Partei auf die Bestimmung des § 7 Abs 1 EO hinweist, ist dem entgegenzuhalten, daß Feststellungsurteile einer Vollstreckung nicht zugänglich sind.
Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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