OGH 11Os76/99

11Os76/99Tribunal Superior10 de ago. de 1999

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OGH 11Os76/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.08.1999

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Der Oberste Gerichtshof hat am 10. August 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Strafsache gegen Julian S***** wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB und anderen strafbaren Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 24. Februar 1999, GZ 8 Vr 1633/98-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Julian S***** des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB (1) sowie der Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB (2) und der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB (3) schuldig erkannt.

Darnach hat er am 3. November 1997 in Graz

zu 1/ bei einem Diebstahl auf frischer Tat betreten, Gewalt gegen Personen angewendet, um sich die weggenommene Sache zu erhalten, indem er eine Flasche Cognac Remy Martin im Wert von 369,90 S Berechtigten des S*****-Marktes Kstraße mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz wegnahm, sich nach seiner Betretung vom Festhaltegriff des Wolfgang N zuvor im Geschäft und auch in weiterer Folge durch Hinausstoßen aus dem Geschäft, wodurch Wolfgang N***** sogar zu Sturz kam, und später neuerlich vom Festhaltegriff des Wolfgang N***** und dessen Gattin Gertrude N***** losriß und jeweils mit der Beute flüchtete;

zu 2/ den Polizeibeamten Rev.Insp. P***** mit Gewalt an der Amtshandlung seiner Festnahme zu hindern versucht, indem er durch Körperdrehungen und Losreißen sowie einen Stoß mit dem Ellbogen gegen die linke Brustkorbseite des Beamten sich zu entziehen und die Flucht unter Mitnahme seiner Diebsbeute fortzusetzen trachtete; sowie

zu 3/ durch die zu Punkt 2 beschriebenen Tätlichkeiten, wodurch er und Rev.Insp. P***** auch zu Sturz kamen, den genannten Polizeibeamten während der Vollziehung seiner Aufgaben vorsätzlich am Körper verletzt (Prellung mit Bluterguß oberhalb der linken Brustwarze sowie Hautabschürfungen am linken Unterarm nahe dem Ellbogengelenk sowie nahe dem Handgelenk).

Diese Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die - undifferenziert - auf die Gründe der Z 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützt wird.

Dem Beschwerdevorbringen zum Faktum räuberischer Diebstahl zuwider findet die Urteilsfeststellung, daß - insbesonders - der Angeklagte systematisch Waren für den Diebstahl vorbereitet hat, in der Aussage des Zeugen Wolfgang N***** Deckung (vgl S 277).

Es ist der Beschwerde zuzugeben, daß das Ersturteil keine ausdrückliche Begründung für die Feststellung enthält, wonach der Angeklagte "dies tat" (Wegstoßen, Losreißen), um sich einerseits das Diebsgut zu erhalten, andererseits um fliehen zu können (US 5). Wenn der Beschwerdeführer aber mit weitwendigen Ausführungen darzutun versucht, daß er bei der damaligen Situation lediglich eine nochmalige Überführung als Straftäter und demgemäß eine Bestrafung befürchtet sowie jeden Gedanken an das Diebsgut und dessen Erhaltung verdrängt hat und damit erhebliche Bedenken gegen die Urteilsfeststellung, er habe Gewalt angewendet, nicht nur um zu fliehen, sondern auch um sich das Diebsgut zu erhalten, zu erwecken trachtet, ist er nicht im Recht. Nach dem Akteninhalt ist nämlich die Urteilsannahme, der Angeklagte habe die Eheleute N***** weggestoßen und sich von ihnen losgerissen, um sich einerseits das Diebsgut zu erhalten, andererseits um fliehen zu können, lebensnah und keineswegs bedenklich in der Bedeutung des Nichtigkeitsgrundes der Z 5a.

Der Angeklagte konzediert, daß er sich durch heftiges Losreißen von den Eheleuten N***** befreit hat. Sofern er vermeint, er hätte die Zeugin keineswegs in aggressiver Weise behelligt und damit ersichtlich auch den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a zur Darstellung bringt, verläßt er den Boden der unbedenklichen erstinstanzlichen Urteilsfeststellung, wonach er nach der Aufforderung durch den Zeugen N*****, mit ins Büro zu kommen, sofort aggressiv und handgreiflich wurde, Gertrude N***** wegstieß und sich von ihr losriß, weil sie ihn halten wollte; ähnlich verhielt er sich gegenüber dem Zeugen Wolfgang N*****.

Da die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes stets den Vergleich des Urteilssachverhalts in seiner Gesamtheit mit dem darauf angewendeten Strafgesetz erfordert, verfehlt die Beschwerde insofern eine prozeßordnungsgemäße Darstellung.

Zum Faktum versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt vermag der Beschwerdeführer gleichfalls keine erheblichen Bedenken gegen die Urteilsfeststellung, daß er unmittelbar nach Beginn seines Fluchtversuches das Schreien des Zeugen P*****: "Ich bin Polizist, bleib stehen" gehört und verstanden hat, zu erwecken. Daran vermögen auch die Ausführungen des Zeugen W***** nichts zu ändern.

Was letztlich den Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung anlangt, so ist zunächst auf vorstehende Ausführungen zum Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt zu verweisen. Auch im nunmehr bekämpften Faktum bestehen bei Bedacht auf die ungenauen Aussagen des Zeugen W***** keine erheblichen Bedenken gegen die auf den dem Gericht glaubwürdig erscheinenden Aussagen des Zeugen P***** basierenden Urteilsfeststellungen, wonach der Angeklagte diesen Zeugen als Polizist erkannt und ihn zumindest mit bedingtem Vorsatz am Körper verletzt hat.

Die teils unbegründete, teils nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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