OGH 11Os9/99

11Os9/99Tribunal Superior10 de ago. de 1999

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OGH 11Os9/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.08.1999

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Der Oberste Gerichtshof hat am 10. August 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Strafsache gegen Richard S***** wegen des Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren nach § 208 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 28. Oktober 1998, GZ 12 Vr 329/98-7, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 62jährige Richard S***** des Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren nach § 208 StGB (Punkt 1 des Urteilssatzes) und des Verbrechens des sexuellen Mißbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (2) schuldig erkannt.

Darnach hat er am 7. Juli 1998 in Steyr

(zu 1) eine Handlung, die geeignet ist, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter sechzehn Jahren zu gefährden, vor einer Person unter sechzehn Jahren vorgenommen, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, indem er mit entblößtem Unterleib am Ufer des Steyr-Flusses saß und vor dem am 2. Juni 1986 geborenen Dominik T***** masturbierte und

(zu 2) außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung von einer unmündigen Person an sich vornehmen zu lassen versucht, indem er den am 2. Juni 1986 geborenen, somit unmündigen Dominik T***** einen Bargeldbetrag von 100 S mit der Aufforderung anbot, "ihm einen zu wixen", wobei die Tatvollendung durch die Flucht des Dominik T***** unterblieb.

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der auch den Strafausspruch mit Berufung bekämpft.

Der in den Einwendungen zur Mängelrüge (Z 5) vertretenen Beschwerdeauffassung zuwider ist die Absicht des Angeklagten, sich in Gegenwart des Knaben durch die onanistischen Handlungen geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, formell mängelfrei begründet; kann doch der von den Tatrichtern gezogene Schluß auf diese Absicht aus der - von der Beschwerde in ihrer Tragweite übergangenen - Aussage des Zeugen T*****, er habe den Angeklagten onanieren gesehen (S 21 und 47), zwanglos abgeleitet werden.

Daß der Beschwerdeführer schon vor der Begegnung mit dem Unmündigen zu onanieren begonnen und dazu einen nicht jedermann einsichtigen Ort gewählt hatte, steht dieser Annahme ebensowenig entgegen wie der in der Beschwerde vorgebrachte Umstand, daß die Badegäste sich in diesem Bereich des Steyr-Flusses zumindest zum überwiegenden Teil nackt aufhalten.

Von einer bloßen substanzlosen, dh das konkrete Tatgeschehen nicht einbeziehenden Wiedergabe der verba legalia kann insofern keine Rede sein.

Die Kritik an den Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Bezug auf die Eignung der in Rede stehenden sexuellen Handlung, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung des unmündigen Dominik T***** zu gefährden, geht von einer weder dem Urteilssachverhalt noch dem Akteninhalt zu entnehmenden sexuellen Depravation des Tatopfers aus und verfehlt solcherart die prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes.

Die weitere, Aktenwidrigkeit relevierende Behauptung, die vom Schöffensenat konstatierte Benützung eines Fahrrades durch Dominik T***** fände in den Verfahrensergebnissen keine Deckung, läßt die Aussagen der Zeugen H***** (S 52) und St***** (S 51) außer Acht und betrifft zudem keine für den Schuldspruch entscheidende Tatsache.

Der Einwand, die Aufforderung des Angeklagten an T*****, "ihm einen zu wixen", könne (weder) aus dem gesamten Akteninhalt und schon gar nicht aus der Zeugenaussage T***** abgeleitet werden, befremdet, weil er die nahezu wortidente Aussage dieses Zeugen in der Hauptverhandlung (S 47) negiert. Im übrigen finden sich die vom Beschwerdeführer vermißten Feststellungen und Begründungen zur inneren Tatseite, insbesondere zur Ernstlichkeit der Aufforderung, im Urteil auf den Seiten 4 und 5.

In der Tatsachenrüge (Z 5a) werden aktenkundige Umstände, welche zu erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der entscheidenden Feststellungen Anlaß geben könnten, nicht aufgezeigt. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich vielmehr in einer Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung: So zielt der Hinweis auf Widersprüche in der Aussage Ts, welche eine für die Schuldfrage gar nicht relevante Nebenfrage betreffen (ob nämlich Hans Jörg R - von diesem bestritten (S 49) - dem Angeklagten seine eigene Schwester (S 23), oder aber jedenfalls irgendein Mädchen (S 48) "angeboten" habe), lediglich darauf ab, die Erwägungen des Schöffengerichtes, das dem Belastungszeugen dessenungeachtet volle Glaubwürdigkeit attestierte (US 5), in Frage zu stellen. Worin eine mangelhafte Ausschöpfung der Beweisquellen gelegen sein soll, läßt sich der Beschwerde im übrigen nicht entnehmen.

Rückschlüsse aus dem Verhalten in vorangegangenen Strafverfahren haben ebenfalls nur beweiswürdigende Bedeutung, während der Einwand, es wäre lebensfremd, anzunehmen, der Angeklagte hätte in Kenntnis der unmittelbaren Nähe des ihm bekannten Gendarmeriebeamten H***** die ihm angelasteten Straftaten begangen, schon deshalb versagt, weil der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der verfahrensaktuellen Tathandlungen von der Anwesenheit H*****s nach der Aktenlage gar nichts wußte.

Die vom Beschwerdeführer in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) reklamierten Feststellungsmängel liegen nicht vor:

Der Wortlaut der den Schuldspruch nach §§ 15, 207 Abs 1 StGB tragenden Aufforderung wurde ebenso wie die für das Delikt nach § 208 StGB erforderliche Absicht des Täters der Beschwerde entgegen ausdrücklich festgestellt (US 1, 3). Der Vorwurf des substanzlosen Gebrauchs der verba legalia entzieht sich schon mangels jeglicher Konkretisierung einer sachlichen Erörterung.

Die Abgrenzung zwischen strafloser Vorbereitungshandlung und strafbarem Versuch ist keine Tat- sondern eine Rechtsfrage, deren Lösung allerdings ein ausreichendes Tatsachensubstrat erfordert. Die gesetzmäßige Ausführung der Rechtsrüge verlangt nun eine begründete Darlegung entweder, weshalb die Sachverhaltsgrundlage die Beantwortung dieser Frage (noch) nicht zuläßt oder worin dem Erstgericht eine rechtlich unrichtige Beurteilung dieser Frage unterlaufen ist. Diesem Erfordernis wird die Beschwerde, welche sich zudem nicht am Urteilssachverhalt orientiert, nicht gerecht.

Schließlich geht auch der Vorwurf der unrichtigen Annahme einer Idealkonkurrenz zwischen den Delikten des sexuellen Mißbrauchs von Unmündigen und der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren von der urteilsfremden Prämisse deren eintätigen Zusammentreffens aus. Der Beschwerdeführer übersieht, daß er den Urteilsfeststellungen zufolge zunächst tatbildlich im Sinne des Vergehens nach § 208 StGB gehandelt hatte und erst danach den Versuch unternahm, Dominik T***** zur Begehung masturbatorischer Handlungen zu veranlassen.

Weil die Beschwerde nicht nur in diesem Punkt, sondern auch im übrigen Vorbringen zur Rechtsrüge nicht an den erstgerichtlichen Konstatierungen festhält, gelangt dieser Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

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