OGH 12Os84/99

12Os84/99Tribunal Superior5 de ago. de 1999

Abrir fonte

Texto completo

OGH 12Os84/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.08.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. August 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Strafsache gegen Friedrich W***** wegen des Verbrechens des versuchten räuberischen Diebstahls nach §§ 15, 127, 131 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 30. März 1999, GZ 27 Vr 458/99-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Friedrich W***** wurde des Verbrechens des versuchten räuberischen Diebstahls nach §§ 15, 127, 131 erster Fall StGB schuldig erkannt, weil er am 8. März 1999 in Leonding Verfügungsberechtigten der Firma M*****-Markt fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Sony-Playstation sowie zwei dazugehörige Spiele im Gesamtwert von 3.296 S mit dem Vorsatz wegzunehmen versuchte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er, bei dem Diebstahl auf frischer Tat betreten, Gewalt gegen den Kaufhausdetektiven Pista Stefan C***** anwendete, indem er sich seiner Anhaltung durch wildes Umsichschlagen widersetzte (US 3), um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten.

Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Die Behauptung, der Beschwerdeführer habe erst um sich geschlagen, als der Detektiv seinen Arm durch eine sogenannte Armwinkelsperre festgehalten habe, findet der Mängelrüge (Z 5) zuwider weder in den Urteilsfeststellungen (US 3 und 4) noch in den Angaben der Tatzeugen Deckung. Das Erstgericht ging vielmehr aktenkonform (71, 109, 111) davon aus, daß der Kaufhausdetektiv dem Angeklagten erst dann den linken Arm am Rücken fixierte, als er sich zuvor durch wildes Umsichschlagen so heftig gegen den Versuch seiner Anhaltung widersetzt hatte, daß er von ihm zu Boden gerissen und dabei leicht verletzt worden war.

Daß die - solcherart tatbildlich festgestellte - Gewaltanwendung (14 Os 118/94; Bertel im WK § 131 Rz 2) im Sinne des weiteren Beschwerdevorbringens eine bloße "Reaktion auf einen schmerzhaften Zugriff" gewesen sein sollte, entspricht somit allein der in subjektiver Hinsicht leugnenden Verantwortung des Angeklagten, welche der Schöffensenat unter Hinweis auf die von den Tatzeugen bekundeten Modalitäten der Anhaltung (siehe oben) und die Weigerung des Beschwerdeführers, selbst nach seiner Über- wältigung die gesamte Beute herauszugeben (67, 73), formal mängelfrei ablehnen konnte (US 5 und 6).

Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbe- schwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO).

Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten ist folglich das Oberlandesgericht Linz zuständig (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.