12Os77/99•OGH 12Os77/99
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. August 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Strafsache gegen Manfred K***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 5. März 1999, GZ 12 Vr 1264/97-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die bisherigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Manfred K***** wurde (I.) des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall SMG und (II.) des Vergehens nach § 27 Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG schuldig erkannt, weil er in Wels
I. am 23. und 24. November 1997 Suchtgift in einer großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG) dadurch gewerbsmäßig in Verkehr setzte, daß er insgesamt 2 kg Cannabisharz, beinhaltend 160 Gramm THC, gewinnbringend an Gerhard H***** verkaufte und
II. in der Zeit von Herbst 1996 bis Ende November 1997 Suchtgift, nämlich THC, durch Ziehen, Ernten und Trocknen von Cannabispflanzen erzeugte und bis zum Eigenkonsum besaß.
Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Schon der die Mängelrüge (Z 5) zum Schuldspruchfaktum I. einleitende Einwand, die Feststellung des Erstgerichtes, wonach der Angeklagte in Suchtgiftgeschäfte mit seinem gesondert verfolgten Komplizen H***** involviert war, sei unbegründet geblieben, übergeht die darauf bezughabenden Urteilspassagen (US 9 iVm 21) und verfehlt damit eine gesetzmäßige Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes. Gleiches gilt für die Beschwerdebehauptung des Fehlens "jeglicher Feststellungen dahingehend, innerhalb welcher Zeit der Angeklagte die unterstellte Menge organisiert haben soll", die unter anderem auf die kurzfristige Suchtgiftbeschaffung abstellt, aus dieser Sicht die Annahme gewerbsmäßigen Handelns zu problematisieren trachtet, sich dabei aber über die bezügliche Urteilserwägung (Aufforderung Ws an S, 2 kg Haschisch zu besorgen im November 1997, Weitergabe der Bestellung an H***** und von diesem an den Angeklagten, Lieferung des Suchtgiftes durch den Beschwerdeführer am 23. und 24. November 1997 - US 4) hinwegsetzt. Nicht anders verhält es sich auch mit der Kritik, das Erstgericht habe den Schuldspruch zu I. nur auf die den Beschwerdeführer belastenden Angaben des Zeugen S***** vor der Polizei gestützt, dessen im Gegensatz dazu stehende Aussage in der Hauptverhandlung aber mit Stillschweigen übergangen. Sie läßt nämlich die gerade dazu detaillierten und denklogisch einwandfreien erstgerichtlichen Überlegungen (US 7 ff) unberücksichtigt.
Die darüber hinausgehende Argumentation zur Mängelrüge, aber auch das gesamte weitwendige Vorbringen der Tatsachenrüge (Z 5a) erschöpft sich durch die spekulative Aufbereitung denkmöglicher Interpretationen einzelner Beweisergebnisse, insbesondere der Angaben der Zeugen S*****, A*****, M***** und K*****, des Ergebnisses der in der Wohnung des Angeklagten durchgeführten Hausdurchsuchung sowie der dem Schuldspruch II. zugrunde gelegten (vorerst geständigen - ON 6) Verantwortung des Angeklagten zum Vorwurf, Marihuana erzeugt zu haben, der Sache nach in einer hier unzulässigen Kritik an der Lösung der Beweisfrage durch die Tatrichter nach Art einer Schuldberufung und entzieht sich damit einer sachbezogenen Erwiderung.
Als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt erweist sich letztlich auch die den Schuldspruch II. bekämpfende Rechtsrüge (Z 9 lit a), die "unabhängig davon, ob man nun die aus diesen Hanfsamen (die im Supermarkt als ""Vogelfutter"" angeboten werden) gezogenen Pflanzen als Objekt oder aber das Aussäen dieser Hanfsamen und Ziehen der Pflanzen (bis zum Rauchen der gezogenen Pflanzen) als Handlung wertet" die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten als absolut untauglichen Versuch anstrebt und damit die gebotene Orientierung am Urteilssachverhalt (vollendete Erzeugung von 20 Gramm THC - US 2, 3, 6) verfehlt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§§ 285a, 285d StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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