6Ob192/99z•OGH 6Ob192/99z
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Martha S*****, vertreten durch Dr. Anton Waltl, Rechtsanwalt in Zell am See, gegen den Antragsgegner Friedrich S*****, vertreten durch Mag. Bernd Moser, Rechtsanwalt in Saalfelden, wegen Aufteilung des ehelichen Vermögens über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 30. Juni 1999, GZ 21 R 289/99t-19, womit der Rekurs des Antragsgegners gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Zell am See vom 12. Mai 1999, GZ 1 F 56/98v-16, zurückgewiesen wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Die Akten werden dem Landesgericht Salzburg als Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seinen Beschluß durch einen Ausspruch gemäß § 13 Abs 2 AußStrG zu ergänzen.
Begründung:
Die Antragstellerin begehrt die Aufteilung des ehelichen Vermögens, wobei sie einen - im Antrag allerdings nicht bezifferten - Ausgleichsbetrag anstrebt.
Das Erstgericht trug dem Antragsgegner auf, eine Aufstellung über seine Ersparnisse sowie über die bis zur Scheidung vorgenommene Verringerung derselben vorzulegen.
Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs des Antragsgegners aus der Erwägung zurück, die bekämpfte prozeßleitende Verfügung greife in die materielle Rechtsposition der Parteien nicht ein, der Antragsgegner sei somit nicht beschwert. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG mangels Vorhandenseins einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig sei.
In seinem außerordentlichen Revisionsrekurs macht der Antragsgegner geltend, die Rechtsprechung lasse im allgemeinen auch Rechtsmittel gegen verfahrensleitende Verfügungen zu und sei nicht einheitlich.
Der Akt ist dem Rekursgericht zur Ergänzung seines Ausspruches im Sinn des § 13 Abs 2 AußStrG zurückzustellen. Bei dem hier geltend gemachten Aufteilungsanspruch handelt es sich um einen - ziffernmäßig nicht bestimmten - rein vermögensrechtlichen Anspruch (EFSlg 64.422). Das Rekursgericht, das nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG ausgesprochen hat, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, hätte daher nach Abs 2 leg cit auch aussprechen müssen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 260.000 S übersteigt oder nicht. Es wird daher seinen Ausspruch entsprechend zu ergänzen haben.
Für den Fall der Bewertung des Entscheidungsgegenstandes mit nicht über 260.000 S ist der Revisionsrekurs gemäß § 14 Abs 3 AußStrG - außer im Fall des § 14a Abs 3 leg cit - jedenfalls unzulässig. Für diesen Fall hat der Antragsgegner bereits den an das Rekursgericht gerichteten Antrag gestellt, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs dennoch für zulässig erklärt werde. Das Rekursgericht hätte daher - sollte es den Entscheidungsgegenstand mit nicht über 260.000 S bewerten, über diesen Antrag nach § 14a AußStrG zu entscheiden.
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