AUSL EGMR Bsw31464/96

Bsw31464/96Outro Tribunal4 de ago. de 1999

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AUSL EGMR Bsw31464/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.08.1999

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Douiyeb gegen die Niederlande, Urteil vom 04.08.1999, Bsw. 31464/96.

Spruch

Art. 5 Abs. 1 EMRK, Art. 5 Abs. 4 EMRK - Behauptete rechtswidrige Verhängung eines Polizeigewahrsams sowie einer Untersuchungshaft.

Keine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Gegen den Bf., einem marokan. Staatsangehörigen, wurde am 26.2.1996 gemäß Art. 54, 55 niederländ. StPO durch einen stv. Staatsanwalt ein Haftbefehl (voorlopige hechtenis) erlassen: Der Bf. wurde des Menschenhandels verdächtigt (Art. 250ter niederländ. StGB). Auf Grundlage dieses Haftbefehls wurde der Bf. noch am selben Tag festgenommen. Nach der Befragung auf der Polizeistation wurde der Bf. am Nachmittag des selben Tages dem stv. Staatsanwalt vorgeführt, der über ihn die Verwahrung im Polizeigewahrsam (inverzekeringstelling) für maximal 3 Tage verhängte. Im Beschluss des stv. Staatsanwalt wurde die Verwahrung wegen des Verdachts der Kuppelei nach Art. 250 StGB ausgesprochen. Eine Ausfertigung dieses Beschlusses wurde dem Bf. und seinem Anwalt unverzüglich übermittelt. Gemäß dem Polizeibericht vom 26.2.1996 wurde der Bf. hingegen unter dem Verdacht, gegen Art. 250ter StGB verstoßen zu haben, festgenommen. Am 27.2.1996 wurde der Bf. dem Untersuchungsrichter vorgeführt, der über die Verhängung der von der Staatsanwaltschaft beantragten Untersuchungshaft (inbewaringstelling) zu entscheiden hatte. Der Antrag der Staatsanwaltschaft basierte auf Art. 250ter StGB und bezog sich auch auf die darin umschriebene strafbare Handlung. Während dieser Verhandlung war der Anwalt des Bf. anwesend. Dieser brachte vor, die Verwahrung des Bf. im Polizeigewahrsam (invezekeringstelling) sei rechtswidrig, weil sie wegen des Verdachts, gegen Art. 250 StGB verstoßen zu haben, ausgesprochen wurde. Er beantragte die sofortige Freilassung des Bf. Der Untersuchungsrichter gab dem nicht Folge, sondern verhängte wegen des Verdachts nach Art. 250ter für 10 Tage die Untersuchungshaft. Nach deren Ablauf wurde diese auf Antrag der Staatsanwaltschaft um 30 Tage verlängert. Das Landgericht Amsterdam sprach den Bf. am 30.8.1996 vom Vorwurf des Menschenhandels nach Art. 250ter StGB frei, verurteilte ihn jedoch wegen unerlaubten Waffenbesitzes zu sechs Wochen Freiheitsstrafe. Am 14.11.1996 beantragte der Bf., ihm die Zeit seiner unrechtmäßig verhängten Untersuchungshaft auf seine Freiheitsstrafe anzurechnen. Tatsächlich wurde seine Strafe um 10 Tage reduziert, für die verbleibenden 32 Tage kam der Bf. in den Genuss einer königlichen Amnestie, die die Haft in 69 Stunden Arbeit für die Gemeinschaft umwandelte.

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 5 (1) EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit) und Art. 5 (4) EMRK (Recht auf eine gerichtliche Haftkontrolle).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 (1) EMRK: Die Begriffe "rechtmäßig" und "auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise" verweisen auf innerstaatliches Recht und verpflichten zur Einhaltung der dort vorgesehenen materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften. Die Anwendung und Auslegung dieser Vorschriften obliegt demnach in erster Linie den innerstaatlichen Behörden bzw. Gerichten. Da jedoch hinsichtlich Art. 5 (1) EMRK eine Nichtbeachtung innerstaatlichen Rechts einen Verstoß gegen die Konvention bedeutet, verbleibt dem GH insofern eine gewisse Überprüfungskompetenz. Eine Haft ist grundsätzlich dann rechtmäßig, wenn sie gemäß einer gerichtlichen Verfügung vollzogen wird. Eine nachträgliche Feststellung, dass das Gericht bei der Erlassung der Verfügung nach innerstaatlichem Recht fehlerhaft gehandelt hat, wird nicht notwendigerweise die Gültigkeit der dazwischen liegenden Haftzeit berühren. Daher haben es die Konventionsorgane beharrlich abgelehnt, Bsw. von Verurteilten stattzugeben, die behaupten, ihre Strafen würden auf Rechts- oder Tatsachenirrtümern basieren. Nach niederländ. Recht kann ein Haftbefehl (voorlopige hechtenis) erlassen werden, falls Verdacht auf das Vorliegen einer strafbaren Handlung mit einem Strafausmaß von vier Jahren oder mehr besteht. Dies triff sowohl für die Delikte nach Art. 250ter StGB als auch für Art. 250 (1) Z.1 bzw. Art. 250 (1) Z.2 iVm. Art. 250 (2) StGB zu. Unstrittig ist, dass die Ermittlungen gegen den Bf. wegen des Verdachts des Menschenhandels (Art. 250ter StGB) stattfanden. Der Bf. war von Anfang an über die ihm zur Last gelegten Vorwürfe informiert. Unter diesen Umständen kann der Behauptung des Bf., er hätte erst vor dem Untersuchungsrichter über das ihm zur Last gelegte Delikt erfahren, kein Glauben geschenkt werden. Zwar ist die Rechtsgrundlage des Verwahrungsbeschlusses tatsächlich Art. 250 StGB, der GH sieht es aber als erwiesen an, dass dies das Resultat eines Tippfehlers bei der Ausfertigung des Beschlusses war. In der Verhandlung vor dem Untersuchungsrichter wurde dieser vom Anwalt des Bf. jedoch auf diesen Fehler aufmerksam gemacht. Es findet sich zwar keine ausdrückliche Begründung für die Zurückweisung der Argumente des Bf., es geht aber aus der Verhandlung vor dem Untersuchungsrichter klar hervor, dass es sich um den Verdacht des Menschenhandels nach Art. 250ter StGB handelte. Keine Verletzung von Art. 5 (1) EMRK (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 (4) EMRK: Der Umstand, dass keine Verletzung von Art. 5 (1) EMRK festgestellt wurde, entbindet den GH nicht, die Einhaltung von Art. 5 (4) EMRK zu überprüfen; es handelt sich hierbei um zwei verschiedene Bestimmungen und die Einhaltung der einen bedeutet nicht notwendig die der anderen. Am 27.2.1996 wurde der Bf. gemäß Art. 59a StPO dem Untersuchungsrichter vorgeführt. In dieser Verhandlung wurde die Rechtmäßigkeit des Polizeigewahrsams, der Antrag des Bf. auf Freilassung wie auch der Antrag des Staatsanwaltschaft auf Verhängung der Untersuchungshaft geprüft. Der Untersuchungsrichter befand die Verhängung des Polizeigewahrsams für rechtmäßig und ordnete darüber hinaus die Untersuchungshaft über den Bf. an. Der Bf. hatte demnach Zugang zu einem Verfahren, in dem die Rechtmäßigkeit seiner Anhaltung im Polizeigewahrsam ehetunlich iSv. Art. 5 (4) EMRK überprüft wurde. Keine Verletzung von Art. 5 (4) EMRK (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Kolompar/B, Urteil v. 24.2.1992, A/235-C, NL 92/6/9; EuGRZ 1993, 118;

ÖJZ 1993, 117.

Gea Catalán/E, Urteil v. 10.2.1995, A/309.

Benham/GB, Urteil v. 10.6.1996, NL 96/4/7; ÖJZ 1996, 915.

De Salvador Torres/E, Urteil v. 24.10.1996.

Assenov ua./BLG, Urteil v. 28.10.1998, NL 98/6/3.

Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 17.9.1999 eine Verletzung von Art. 5 (1) (c) EMRK (18:14 Stimmen) festgestellt. Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 5 (4) EMRK (18:14 Stimmen).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 4.8.1999, Bsw. 31464/96, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1999, 136) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/99_4/Douiyeb.pdf

Das Original der Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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