AUSL EGMR Bsw25803/94

Bsw25803/94Outro Tribunal28 de jul. de 1999

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AUSL EGMR Bsw25803/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.1999

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Selmouni gegen Frankreich, Urteil vom 28.07.1999, Bsw. 25803/94.

Spruch

Art. 3 EMRK, Art. 6 Abs. 1 EMRK - Mißhandlung im Polizeigewahrsam. Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: FF 500.000,- für materiellen und immateriellen Schaden, FF 113.364,- für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf., ein Doppelstaatsangehöriger von Marokko und den Niederlanden, wurde im November 1991 unter dem Verdacht, mit illegalen Drogen zu handeln, von der Pariser Polizei festgenommen und dazu befragt. Der Bf. behauptete, während des Verhörs von Polizisten körperlich und seelisch misshandelt worden zu sein. Im Anschluss daran vorgenommene Untersuchungen bestätigten diese Vorwürfe. Im Februar 1993 brachte der Bf. eine Strafanzeige sowie eine Schadenersatzklage wegen der aus den Misshandlungen resultierenden Verletzungen (Verlust eines Auges) ein. Die ausgeforschten Polizisten wurden im März 1999 zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt.

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe) und Art. 6 (1) EMRK (hier: Recht auf angemessene Verfahrensdauer). Die Reg. wendet ein, der Bf. habe den innerstaatlichen Rechtszug nicht ausgeschöpft. Der Antrag des Bf., dem Strafverfahren als Partei beizutreten, sei ein ausreichender Rechtsbehelf, um Ersatz für den entstandenen Schaden zu erhalten. Die Reg. konnte nicht nachweisen, dass im vorliegenden Fall dieser Rechtsbehelf wirksam und angemessen sei. Der Einwand wird zurückgewiesen (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK: Es liegen mehrere medizinische Gutachten vor, die die Verletzungen des Bf. sehr genau schildern, jedoch keine schlüssigen Erklärungen für ihr Zustandekommen finden. Der GH sieht die psychischen und physischen Verletzungen und Leiden des Bf. als Folge der Misshandlungen im Polizeigewahrsam als erwiesen an. Die Misshandlungen zielten ua. auf das Erzwingen eines Geständnisses ab. Aufgrund der medizinischen Gutachten ist es eindeutig, dass die zahlreichen Gewaltakte dem Bf. von Polizisten während der Ausübung ihrer Pflichten zugefügt wurden. Die Behandlung war ausreichend, um als unmenschlich und erniedrigend iSv. Art. 3 EMRK qualifiziert werden zu können. Zu prüfen bleibt, ob die körperlichen bzw. seelischen Schmerzen und Leiden ein Ausmaß erreichten, um als "groß" (severe) iSv. Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen die Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe angesehen zu werden. Unter Berücksichtigung der Anzahl, Dauer und Intensität der erlittenen Misshandlungen kann im vorliegenden Fall von großen körperlichen und seelischen Schmerzen und Leiden ausgegangen werden. Die Misshandlungen stellen demnach in ihrer Gesamtheit Folter iSv. Art. 3 EMRK dar. Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 (1) EMRK: Das Verfahren, das noch immer anhängig ist, dauert mittlerweile bereits 6 Jahre und 7 Monate. Viele der Ursachen für die Verzögerungen können den Behörden zugerechnet werden. Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: FRF 500.000,-- für materiellen und immateriellen Schaden, FRF 113.364,-- für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Irland/GB, Urteil v. 18.1.1978, A/25, EuGRZ 1979, 149. Tomasi/F, Urteil v. 27.8.1992, A/241-A, NL 92/5/10; EuGRZ 1994, 101;

ÖJZ 1993, 137.

Ribitsch/A, Urteil v. 4.12.1995, A/336, NL 95/6/7; EuGRZ 1996, 504;

ÖJZ 1996, 418.

Aydin/TR, Urteil v. 25.9.1997; NL 97/5/8.

Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 11.12.1997 eine Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 6 (1) EMRK festgestellt (einstimmig).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 28.7.1999, Bsw. 25803/94, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1999, 135) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/99_4/Selmouni.pdf

Das Original der Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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