1Nd16/99•OGH 1Nd16/99
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers Alois H*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17 - 19, wegen 7 Mio S folgenden
Beschluß
gefaßt:
Das Landesgericht Linz wird zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag vom 6. Juli 1999 und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage bestimmt.
Begründung:
Der Antragsteller beabsichtigt die Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich und beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Er behauptete, durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten richterlicher Organe des Landes- und des Oberlandesgerichts Innsbruck einen Schaden von 7 Mio S erlitten zu haben.
Mittels Verfügung vom 15. Juli 1999 legte das Landesgericht Innsbruck den Verfahrenshilfeantrag zur Fällung einer Delegierungsentscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.
Nach den Antragsbehauptungen ist der Delegierungstatbestand gemäß § 9 Abs 4 AHG erfüllt, sodaß die Zuständigkeit eines Landesgerichts außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck zu bestimmen ist.
Auf die bereits mit Beschluß vom 9. Juli 1998 zu 1 Nd 14/98 ausgesprochene Delegierung des Landesgerichts Linz zur Entscheidung über einen Verfahrenshilfeantrag desselben Antragstellers wird hingewiesen. Dieser Antrag bezog sich gleichfalls auf die Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs von 7 Mio S wegen eines behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens richterlicher Organe des Landes- und des Oberlandesgerichts Innsbruck.
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