Bsw33745/96•AUSL EGMR Bsw33745/96
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Scarth gegen das Vereinigte Königreich, Urteil vom 22.07.1999, Bsw. 33745/96.
Art. 6 Abs. 1 EMRK - Fehlende öffentliche Verhandlung in einem Schiedsverfahren.
Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: GBP 705,82 für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Gegen den Bf. wurde Klage auf Zahlung einer Scheckschuld in Höhe von GBP 697,-- erhoben. In der Folge leitete der zuständige Bezirksrichter gemäß der County Court Rules 1981 (Diese schreiben vor, dass Fälle, bei denen der Streitbetrag GBP 1.000,-- nicht übersteigt, im Wege der Schiedsgerichtsbarkeit zu entscheiden sind.) ein Schiedsverfahren ein. An der ersten Tagsatzung nahm die klagende Partei nicht teil. Der Bf. stellte daraufhin den Antrag, die Klage zurückzuweisen, was aber vom Bezirksrichter abgelehnt wurde. Der Bf. beantragte sodann die Abhaltung einer öffentlichen Verhandlung sowie die Einvernahme von Zeugen unter Eid. Der Bezirksrichter lehnte diesen Antrag ebenfalls ab. Das Schiedsverfahren wurde in nichtöffentlicher Verhandlung abgewickelt und der Klage stattgegeben. Der Bf. begehrte in weiterer Folge erfolglos die Aufhebung des Schiedsspruchs wegen Rechtsirrtums und Verletzung von Amtspflichten. Sein Antrag, den Rechtsmittelweg vor den ordentlichen Gerichten beschreiten zu dürfen, wurde vom übergeordneten Gericht abschlägig beantwortet: Die EMRK sei - im Gegensatz zum Recht der Europäischen Gemeinschaften - nicht Teil der britischen Rechtsordnung, ferner sei der Bezirksrichter gemäß den County Court Rules 1981 zur Abhaltung einer nichtöffentlichen Verhandlung berechtigt gewesen.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (Recht auf eine öffentliche Verhandlung vor einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht).
Vor dem GH machte der Bf. auch die Verletzung anderer Konventionsrechte geltend. Die Kms. hatte lediglich dessen Bsw. wegen fehlender mündlicher Verhandlung für zulässig erklärt. Eine Prüfung hat sich daher ausschließlich auf diesen Beschwerdepunkt zu beschränken. Der GH schließt sich dem Ergebnis der Kms. an, wonach die Verweigerung einer öffentlichen Verhandlung in erster Instanz mit dem Grundsatz eines fairen Verfahrens nicht vereinbar ist. Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Der Antrag des Bf. auf Zuerkennung einer gerechten Entschädigung für materiellen Schaden wird wegen fehlenden Kausalzusammenhanges zwischen der festgestellten Konventionsverletzung und den von ihm behaupteten finanziellen Nachteilen zurückgewiesen. Was die beantragte Entschädigung für immateriellen Schaden anlangt, stellt das Urteil selbst eine ausreichend gerechte Entschädigung dar. GBP 705.82,-- für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 21.10.1998 eine Verletzung von
Art. 6 (1) EMRK festgestellt (einstimmig).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 22.7.1999, Bsw. 33745/96, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1999, 131) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/99_4/Scarth.pdf
Das Original der Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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