OGH 14Os90/99

14Os90/99Tribunal Superior20 de jul. de 1999

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OGH 14Os90/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Juli 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Schmucker und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Leitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Norbert F***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. März 1999, GZ 3a Vr 8.739/97-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Norbert F***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 9. September 1997 in Wien außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB Gertrude Z*****, indem er ihr den Mund zuhielt, sie in das Schlafzimmer drängte und auf das Bett warf, wobei er äußerte, falls sie schreien würde, werde er ihr eine "pracken", sohin mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für den Leib, vorsätzlich zur Duldung des Beischlafs genötigt.

Der gegen diesen Schuldspruch aus den Gründen der Z 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Die mit dem Ziel der Unterstellung der Tat unter den Tatbestand des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB erhobene Subsumtionsrüge (Z 10), wonach die Drohung mit einer ,Ohrfeige" keine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben darstelle, vernachlässigt die konstatierte tatsächlich ausgeübte Gewalt (US 4 f) und verfehlt solcherart den notwendigen Vergleich des vollständigen Urteilssachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.

Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Tatsachenrüge (Z 5a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof - insbesondere im Blick auf das Ergebnis der DNA-Untersuchung, wonach der Angeklagte mit 99,997-pro- zentiger Wahrscheinlichkeit mit dem Täter ident ist (S 21 und 189) - keine Bedenken, geschweige denn solche erheblichen Gewichts, gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

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