OGH 6Ob39/99z

6Ob39/99zTribunal Superior15 de jul. de 1999

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OGH 6Ob39/99z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.07.1999

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helga V*****, vertreten durch Dr. Karlheinz Waysocher und Dr. Peter Ouschan, Rechtsanwälte in Völkermarkt, gegen die beklagte Partei Horst I*****, vertreten durch Dr. Manfred Opetnik, Rechtsanwalt in Völkermarkt, wegen Unterhalts, über die ordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 8. Jänner 1999, GZ 4 R 526/98i-19, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Völkermarkt vom 21. Oktober 1998, GZ 1 C 11/98h-15, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung

Begründung:

Die 1967 geborene Klägerin ist die Mutter dreier Kinder, von deren Vater sie sich 1996 im Einvernehmen scheiden ließ. Sie verzichtete im Scheidungsvergleich für sich selbst auf Unterhalt.

Sie begehrt von ihrem Vater monatliche Unterhaltsbeiträge von 5.000,-

S ab 1. 10. 1996, weil sie nunmehr an der Pädagogischen Akademie studiere.

Die Vorinstanzen wiesen ihr Begehren ab.

Das Berufungsgericht sprach auf Antrag der Klägerin gemäß § 508 Abs 1 ZPO aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil keine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage des Wiederauflebens des Unterhaltsanspruches bei der hier gegebenen besonderen Konstellation der Verhältnisse vorliege.

Die Revision der Klägerin ist jedoch entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch mangels erheblicher Rechtsfrage unzulässig.

Die Klägerin hat die Matura abgelegt. Sie hat zwar ihr nach der Matura im Jahr 1985 begonnenes Studium für Medienkommunikation und Pädagogik nicht weiter betrieben, sondern eine Familie gegründet. Sie war aber bereits einige Jahre hindurch als Journalistin in einer Werbeagentur tätig und verdiente dort zuletzt (1991) 19.500,- S brutto monatlich, sodaß am Eintritt ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit kein Zweifel bestehen kann.

Daß sie diese verloren habe, hat sie nicht schlüssig behauptet. Ihr Vorbringen im Verfahren erster Instanz erschöpfte sich vielmehr darin, daß sie über kein eigenes Einkommen verfüge und ein Studium anstreben habe müssen, weil eine "sofortige Verwendung" auf dem Arbeitsmarkt nicht möglich gewesen sei, ohne dies zu konkretisieren oder durch ein entsprechendes Beweisanbot zu belegen. Aus ihrer im Zeitpunkt der Aufstellung der Behauptung bereits abgelegten Aussage als Partei, auf die sie verwies, läßt sich hiezu ebensowenig gewinnen wie aus der Berufungsentscheidung über ihren Antrag auf Gewährung eines Stipendiums, die sie als Urkundenbeweis anbot. Da es der Klägerin trotz der Obsorge für ihre drei Kinder möglich ist, die Pädagogische Akademie zu besuchen, ist davon auszugehen, daß sie ebenso in der Lage wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, die sie zeitlich wohl kaum mehr in Anspruch nehmen würde.

Die Revision ist daher mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Der Beklagte hat die Kosten seiner Revisionsbeantwortung selbst zu tragen, weil er auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat.

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