13Os101/99•OGH 13Os101/99
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Juli 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Leitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Emma S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB AZ 24 Vr 1395/98 des Landesgerichtes Innsbruck über die Grundrechtsbeschwerde der Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 1. Juni 1999, AZ 7 Bs 275/99 (= ON 147), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Durch den angefochtenen Beschluß wurde Emma S***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Gründe:
Über Emma S***** wurde am 6. August 1998 aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO die Untersuchungshaft verhängt und am 30. Oktober 1998 gegen gelindere Mittel aufgehoben. Einer gegen die Enthaftung von der Staatsanwaltschaft erhobenen Beschwerde wurde durch das Oberlandesgericht Innsbruck Folge gegeben und Emma S***** am 30. November 1998 aus dem gleichen Haftgrund wieder in Untersuchungshaft genommen.
Wiederholte Enthaftungsanträge und Haftbeschwerden blieben bisher erfolglos.
Emma S***** liegt auf Grund des nunmehr bereits begangenen, auch Teilfreisprüche enthaltenden Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 28. April 1999 (= ON 135) zur Last, das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und das Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB dadurch begangen zu haben, daß sie (hier zusammengefaßt) in der Zeit von Anfang 1995 bis August 1998 mit Täuschungs- und Schädigungsvorsatz sowie dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung anderen gewerbsmäßig Kredite in der Höhe von jeweils mehr als 25.000 S (insgesamt 9,119.500 S) herauslockte und weiters eine falsche Urkunde über eine angebliche Verbindlichkeit einer Christine R***** anfertigte.
Dieses Urteil ist zufolge Erhebung von Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung durch Emma S***** noch nicht rechtskräftig.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Innsbruck einer erneuten Haftbeschwerde der Emma S***** nicht Folge gegeben und die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem bisherigen Haftgrund angeordnet. Dagegen richtet sich ihre Grundrechtsbeschwerde, die das Vorliegen des Haftgrundes und die Angemessenheit der Haftdauer bestreitet.
Die Grundrechtsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Zutreffend verweist das Oberlandesgericht Innsbruck auf den Inhalt seiner bisherigen Haftbeschwerdeentscheidungen. Denn im Hinblick auf die jahrelange aufgewendete schwerkriminelle Energie der Angeklagten ist die Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr in einer Intensität vorhanden, die (bloß) gelindere Mittel zur Haftverschonung vorliegend nicht erlauben. Daran vermag auch der Umstand, daß nunmehr ein (noch nicht rechtskräftiges) Urteil ergangen ist, nichts zu ändern; in Anbetracht der in erster Instanz verhängten Freiheitsstrafe von vier Jahren kann auch von einer Unangemessenheit der Haftdauer keine Rede sein.
Im übrigen entfällt nicht, wie die Beschwerde meint, nach Urteilsfällung der Haftgrund, sondern es fällt nach Beginn der Hauptverhandlung die Befristung der Untersuchungshaft (§ 194 Abs 2 StPO, siehe auch § 400 StPO).
Da Emma S***** somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war die Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.
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