3Ob198/99k•OGH 3Ob198/99k
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Michael Reinhold G*****, vertreten durch Dr. Franz Müller-Strobl und Dr. Robert Kugler, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Doris V*****, vertreten durch Dr. Josef Flaschberger und Mag. Robert Levovnik, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Einwendungen gegen den Anspruch, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 4. Mai 1999, GZ 2 R 127/99z-14, womit deren Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirchen i. K. vom 19. Jänner 1999, GZ 1 C 100/98k-9, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung über die Berufung unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Die Kosten des Rekurses sind wie weitere Kosten des Berufungsverfahrens zu behandeln.
Begründung:
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 19. 1. 1999 verkündete der Erstrichter das klagsabweisende Urteil samt Kostenentscheidung. Die klagende Partei gab dazu zunächst keine Erklärung ab.
Am 2. 2. 1999 wurde eine Protokollsabschrift (auch) an den Klagevertreter abgefertigt. Mit am 9. 2. 1999 zur Post gegebenen Schriftsatz meldete der Kläger Berufung an. Nach Zustellung einer Urteilsausfertigung an seinen Rechtsvertreter am 10. 3. 1999 wurde die Berufung gegen dieses Urteil am 7. 4. 1999 zur Post gegeben.
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Berufungsgericht die Berufung mit der Begründung zurück, weil diese nicht gemäß § 461 Abs 2 ZPO binnen einer Woche ab Verkündung angemeldet worden sei. Weiters entschied das Berufungsgericht, daß beide Parteien ihre Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen hätten.
Der gegen diese Entscheidung gerichtete Rekurs des Klägers ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ohne Rücksicht auf den Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes und das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen zulässig (stRsp zB RZ 1992/1, RZ 1992/26; RZ 1993/86; ferner RIS-Justiz RS0043882 und RS0043886) und auch berechtigt.
Wie im Rekurs völlig richtig dargelegt wird, ist nach § 461 Abs 2 ZPO idF der WGN 1997 die Berufung gegen ein in Anwesenheit beider Parteien verkündetes Urteil nur zulässig, wenn sie sofort nach der Verkündung mündlich oder binnen 14 Tagen ab Zustellung der maßgeblichen Protokollsabschrift angemeldet wird. Diese Bestimmung ist gemäß Art XXXII Z 12 der WGN 1997 auf das vorliegende Verfahren anzuwenden, weil die Entscheidung erster Instanz nach dem 31. 12. 1997 verkündet wurde.
Demnach kann aber von einer verspäteten Berufungsanmeldung keine Rede sein. Auch wenn ein Rückschein über die Zustellung der Protokollsabschrift nicht vorliegt, ist es klar, daß der Schriftsatz mit der Berufungsanmeldung jedenfalls rechtzeitig eingebracht wurde, geschah dies doch binnen sieben Tagen nach Setzung des entsprechenden Abfertigungsvermerks.
Demnach ist dem Rekurs folgend der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung über die Berufung aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.
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