4Ob194/99d•OGH 4Ob194/99d
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr. Marcella Prunbauer und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. M***** XXI Gesellschaft mbH, , 2. M XI Gesellschaft mbH, *****, beide vertreten durch Dr. Markus Andreewitch und Dr. Nikolaus Simon, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Veröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 300.000 S), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 29. April 1999, GZ 3 R 19/99g-8, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 9. Dezember 1999, GZ 38 Cg 80/98w-4, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 15.097,50 S (darin 2.516,25 S USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO ab:
Der erkennende Senat hat zu 4 Ob 95/99w (und dieser Entscheidung folgend 4 Ob 146/99w) in Anlehnung an die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes 8. 10. 1998, 1 ZR 187/97 (= WRP 1999, 90 - Handy für 0,00 DM; ähnlich WRP 1999, 94 - Handy-Endpreis [zust. Hartwig]) bei An- kündigung eines Mobiltelefons um 40 S und dem für den Betrieb notwendigen Netzzugang eine Gesamtleistung angenommen und dementsprechend einen Verstoß gegen das Zugabeverbot des § 9a Abs 1 UWG ebenso verneint wie eine Beurteilung der beanstandeten Werbung als übertriebenes Anlocken nach § 1 UWG, denn die Werbung mit der kostenlosen oder besonders günstigen Abgabe eines Mobiltelefons stelle sich als ein legitimer Hinweis auf den günstigen, durch verschiedene Bestandteile geprägten Preis der angebotenen Gesamtleistung und damit als ein Hinweis auf die eigene Leistungsfähigkeit dar.
Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung, die zwischen besonders günstiger oder kostenloser Abgabe eines Mobiltelefons im Zusammenhang mit dem Abschluß eines Netzteilnahmevertrags keinen Unterschied macht. Die Entscheidung MR 1998, 356 - Persönliches Gratis-Horoskop steht dazu in keinem Widerspruch, weil dort keine Gesamtleistung, sondern eine Hauptleistung (= Zeitung) samt Nebenleistung (= Horoskop) angekündigt wurde. Nicht einschlägig sind auch Sachverhalte, bei denen Handys samt Netzteilnehmervertrag günstig oder kostenlos bei Abschluß eines Zeitungsabonnements abgegeben werden. Bei der hier angekündigten Gesamtleistung stellt sich auch die Frage, ob Handys eine handelsübliche Nebenleistung zu Netzteilnehmerverträgen sind, nicht.
Die beanstandete Aktion war zeitlich begrenzt, weil sie nur an einem einzigen Tag galt; von einer gänzlichen Entwertung der gleichen Exemplare des angebotenen Handy-Typs bei den Konkurrenten (und damit einem sittenwidrigen Behinderungswettbewerb) kann damit keine Rede sein, ist doch dem Verkehr bekannt, daß der günstige Preis eines Handys im Rahmen einer Aktion nichts darüber aussagt, ob der außerhalb einer solchen Aktion verlangte Preis angemessen ist. Daß Konsumenten möglicherweise ähnliche Aktionen abwarten und nicht eines der auf Lager befindlichen Handys kaufen werden, ist eine Folge des intensiven Wettbewerbs auf dem Handymarkt und keine unmittelbare Auswirkung der von den Beklagten angekündigten Aktion (so schon 4 Ob 146/99w). Der Revisionsrekurs war daher wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO als unzulässig zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten der Beklagten beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Da die Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen haben, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.
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