9Ob154/99h•OGH 9Ob154/99h
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****bank , vertreten durch Dr. Manfred Ammann, Rechtsanwalt in Rankweil, wider die beklagte Partei Walter K, Kaufmann, *****, vertreten durch Dr. Paul Sutterlüty ua, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen S 309.600,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 15. April 1999, GZ 1 R 56/99s-14, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers ist die Frage, ob ein allfälliger Schadenersatzanspruch verjährt ist oder nicht nicht erheblich: Der Beklagte hat seinen (compensando eingewendeten) Schadenersatzanspruch darauf gestützt, daß der angebliche Mangel des Kaufgegenstandes, nämlich das Fehlen eines Alleinvertriebrechtes, vom Verkäufer nicht verbessert worden sei, was diesen zum Ersatz des Erfüllungsinteresses verpflichte (AS 23). Das Berufungsgericht gelangte aber demgegenüber bereits auf Grund einer vertretbaren und somit durch den Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren (RZ 1994/45) Vertragsauslegung zum Schluß, daß ein Alleinvertriebsrecht gar nicht zugesichert war (AS 91), sodaß in dessen Fehlen auch kein Mangel zu erblicken ist. Damit ist aber auch ein Schaden, den der Verkäufer ersetzen müßte, nicht ersichtlich.
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