11Os22/99•OGH 11Os22/99
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Juni 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vielhaber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mag. Günther Otto F***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB aF und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wr. Neustadt als Schöffengericht vom 5. November 1998, GZ 40 Vr 759/97-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil teils demzufolge, teils gemäß § 290 Abs 1 StPO aufgehoben und die Strafsache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mag. Günther Otto F***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB aF (Punkt I des Urteilssatzes) und des in Tateinheit begangenen Vergehens des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt.
Darnach hat er in B***** und in N***** von 1991 bis Anfang Juni 1997 in wiederholten, zumindest drei Angriffen
(zu I) eine unmündige Person, nämlich seine am 24. November 1984 geborene Tochter Kathrin F***** auf andere Weise als durch Beischlaf dadurch zur Unzucht mißbraucht, daß er sie aufforderte, sein Glied zu betasten und zu massieren, welcher Aufforderung das Kind auch nachgekommen ist, und
(zu II) durch die zu I angeführte Tat sein minderjähriges Kind unter Ausnützung seiner Stellung als Erzieher zur Unzucht mißbraucht.
Das Schöffengericht gründete den Schuldspruch im wesentlichen auf die Angaben der Kathrin F***** vor der Gendarmerie (S 81 ff/I) und sprach dem späteren Widerruf dieser belastenden Angaben durch die Zeugin in den beiden kontradiktorischen Vernehmungen im Vorverfahren (ON 12 und ON 15) sowie in der Hauptverhandlung unter Hinweis auf den Inhalt des Sachverständigengutachtens des Jugendpsychiaters Dr. F***** (S 69 ff/II iVm ON 13 und ON 16) sowie die Aussagen der Zeuginnen A***** und M***** K*****, welche noch in der Hauptverhandlung angegebenen hatten, einzelne Unzuchtshandlungen selbst wahrgenommen zu haben, die Glaubwürdigkeit ab.
Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Z 4, 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der auch den Strafausspruch mit Berufung bekämpft.
Bereits der Verfahrensrüge (Z 4) kommt Berechtigung zu:
Mit dem der Ablehnung verfallenen Antrag auf Vernehmung des Psychotherapeuten Dr. Manfred P***** als Zeugen sollte nachgewiesen werden, daß sich im Rahmen der mit Kathrin F***** durchgeführten Therapie keinerlei Hinweise für die Richtigkeit der von der Zeugin anläßlich ihrer Vernehmung vor der Gendarmerie erhobenen Vorwürfe ergeben haben und daß, wie der sprachlich mißglückt protokollierten weiteren Antragsbegründung dem Sinn nach jedenfalls zu entnehmen ist, das Ziel dieser Therapie in der Bewältigung der interfamiliären Konfliktsituation gelegen sei, welche durch die (zu Unrecht) erhobenen Vorwürfe der Tochter entstanden sei (S 79/II vgl auch S 451/I).
Durch die Abweisung dieses Antrages, dessen Relevanz für die Schuldfrage im Hinblick auf die zentrale Bedeutung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Kathrin F***** offenkundig ist, wurden, wie dem Beschwerdeführer zuzugeben ist, Verteidigungsrechte verletzt. Es liegt auf der Hand, daß die vom Zeugen zu erwartenden Informationen über Ziel und Verlauf der Therapie die Beurteilungsgrundlage für die zu entscheidende Frage erweitern können. Ihnen demnach [unter Hinweis auf vom Sachverständigen [in einer ihm in dieser Form nicht zustehenden Weise] geäußerte Bedenken (S 361 f/I, 77/II), welche der Schöffensenat als eine einer Gehirnwäsche nahekommende Beeinflussung der Kathrin F***** interpretierte] von vornherein jeden Beweiswert abzusprechen, stellt einen typischen Fall einer unzulässigen vorgreifenden Beweiswürdigung dar.
Die Annahme, die therapeutische Behandlung durch Dr. P***** sei einer Gehirnwäsche gleichzuhalten, ist zudem, worauf der Beschwerdeführer mit Recht hinweist, mangelhaft begründet (Z 5), wird dabei doch seine eigene Aussage und die seiner Gattin, daß die Initiative zur Beiziehung eines Psychotherapeuten von einer Beamtin des Amtes für Jugend und Familie der Bezirkshauptmannschaft B***** ausgegangen sei (S 465/I), mit Stillschweigen übergangen.
Zutreffend führt der Beschwerdeführer eine Reihe weiterer Verfahrensergebnisse an, welche das Gericht unerörtert ließ (Z 5), obgleich sie unmittelbar die Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin F***** und damit die Schuldfrage, also eine entscheidende Tatsache betreffen.
So hat der Schöffensenat zwar die Richtigkeit der Erstangaben des angeblichen Tatopfers vor der Gendarmerie auch durch die Aussagen der Mitschülerinnen M***** und A***** K***** für erwiesen erachtet, sich dabei aber nicht mit der Behauptung Kathrin F*****s auseinandergesetzt, wonach die beiden Mädchen den einzigen auch von ihr geschilderten Vorfall im Badezimmer der elterlichen Wohnung (S 439/I) sicher nicht selbst gesehen haben (S 445/I). Dies wäre aber schon deshalb erforderlich gewesen, weil das Gericht den beiden Zeuginnen, welche selbst sexuelle Übergriffe des Angeklagten gegenüber seiner Tochter beobachtet haben wollen (S 97, 239/I, 59/II; 105 ff, 221, 227, 235/I, 45, 49/II), zwar uneingeschränkt Glauben schenkte, ungeachtet dessen aber keinen dem Schuldspruch entsprechenden Tatvorgang feststellte, der mit ihren Darstellungen in Einklang gebracht werden kann.
Fallbezogen hätte es auch einer Erörterung bedurft, weshalb trotz der dem Angeklagten angelasteten Tat Kathrin F***** gegenüber ihrem Vater ein "offenes Verhalten" an den Tag legen konnte, wie dies aus der (in der Hauptverhandlung verlesenen: S 81/II) schriftlichen Stellungnahme Dris. P***** (S 369, 373/I) zum Ausdruck kommt.
Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde konnte sich der Oberste Gerichtshof darüber hinaus vom Vorliegen eines Feststellungsmangels überzeugen, da nach dem konstatierten Sachverhalt der Strafaufhebungsgrund der Verjährung indiziert und nicht zweifelsfrei auszuschließen ist. Der damit dem Urteil anhaftende, vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO war von amtswegen wahrzunehmen (§ 290 Abs 1 StPO):
Die Verjährungsfrist des gegenüber dem Vergehen des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 StGB mit strengerer Strafe (sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe) bedrohten Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB aF beträgt fünf Jahre (§ 57 Abs 3 StGB). Eine Fortlaufhemmung der Verjährungsfrist (§ 58 Abs 3 Z 2 StGB) wurde erst mit der am 14. Juni 1997 eingetretenen Gerichtsanhängigkeit (S 1/I) bewirkt.
Weil nun das Schöffengericht den im Spruch mit "1991 bis Anfang Juni 1997" umschriebenen Tatzeitraum in den Gründen auf die "Volksschulzeit (der Kathrin F*****), also seit dem Jahr 1991" eingrenzte (US 3), Anhaltspunkte für eine nähere Präzisierung der Tatzeiten dem Urteil aber nicht entnommen werden können, kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß sämtliche dem Angeklagten angelasteten Straftaten noch vor Eintritt der Gerichtsanhängigkeit verjährt waren, zumal die mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 1998, BGBl I 153 eingeführte Fortlaufhemmung von Straftaten ua nach §§ 207 und 212 StGB bis zur Volljährigkeit des durch die Tat Verletzten hier nicht zur Anwendung kommt.
Da bereits die aufgezeigten Verfahrens- und Begründungsmängel sowie der von amtswegen aufzugreifende Feststellungsmangel zur Frage der Verjährung schon bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285e StPO) die Aufhebung des Schuldspruches und die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung erzwingen, war auf das übrige Beschwerdevorbringen zur Mängel- und Tatsachenrüge (Z 5 und 5a) nicht mehr einzugehen.
Mit seiner Berufung war der Beschwerdeführer auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
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