OGH 3Ob167/99a

3Ob167/99aTribunal Superior28 de jun. de 1999

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OGH 3Ob167/99a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.1999

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heidi P*****, vertreten durch Dr. Markus Ch. Weinl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Hans P*****, vertreten durch Advokaturbureau Achammer, Mennel Welte, Rechtsanwaltspartnerschaft in Feldkirch, wegen Einwendungen gegen einen Anspruch (§ 35 EO), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 21. April 1999, GZ 1 Nc 4/99b-3, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Antrag der klagenden Partei, ihr Kosten für den Rekurs zuzusprechen, wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Im Oppositionsprozeß erschienen zur ersten (und einzigen) Tagsatzung zur Vornahme der Streitverhandlung weder die Klägerin noch ihr Rechtsvertreter. Auf Antrag des Beklagten wies das Erstgericht mit meritorischem Urteil das Klagebegehren ab, nachdem es den Beklagten einvernommen und mehrere Gerichtsakten verlesen hatte.

In ihrer gegen dieses Urteil erhobenen Berufung lehnte die Klägerin sämtliche Richterinnen und Richter des Landesgerichtes Feldkirch einschließlich des Präsidenten und Vizepräsidenten gemäß § 19 Abs 2 JN ab.

Diesem Antrag gab das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluß insoweit statt, als es eine Richterin des Landesgerichtes Feldkirch für ausgeschlossen erklärte und zwei weitere Richter für befangen; im übrigen wies es den Ablehnungsantrag zurück.

Nach Darlegung des Wesens der Unbefangenheit verneinte das Erstgericht im Hinblick auf die Mehrzahl der Richter des Landesgerichtes Feldkirch das Vorliegen von Gründen, ihre Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (§ 19 Abs 2 JN). Den Entscheidungsgegenstand in diesem Verfahren bildeten die von der Berufungs- und Ablehnungswerberin geltend gemachten Berufungsgründe, wobei für den Ablehnungsantrag nur die Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen der Nichteinvernahme des Zeugen Dr. Franz Schreiber, des Vorstehers des Bezirksgerichtes Feldkirch, der früher Richter des Landesgerichtes Feldkirch war, von Belang sei.

Der gesamte Versuch der Klägerin, eine Befangenheit der zuständigen Richter des Landesgerichtes Feldkirch zu konstruieren, baue ausschließlich auf einer persönlichen Beziehung dieser Richter zum Genannten auf. Dies setze voraus, daß er in das Verfahren zumindest indirekt involviert wäre. Dies könne er naturgemäß aber nicht allein schon deshalb sein, weil er von der Klägerin als Zeuge angeboten worden sei. Dann nämlich, wenn das Beweisthema jedenfalls rechtlich unerheblich sei, sei die Auswirkung allfälliger persönlicher Beziehungen zwischen den zur Entscheidung nach der Geschäftsverteilung berufenen Richtern - mit Ausnahme der im Spruch genannten - und dem Vorsteher des Bezirksgerichtes auf die Objektivität des Verfahrens und der Entscheidung rechtslogisch nicht denkbar.

Selbst wenn das Beweisthema rechtlich erheblich wäre, wäre der Ablehnungsantrag nicht gerechtfertigt, weil zwar grundsätzlich nicht nur private persönliche Beziehungen der Richter zu einer der Prozeßparteien als Befangenheitsgründe in Betracht kämen, sondern auch ein Naheverhältnis zu Zeugen eine Befangenheit begründen könne, zumal bei widersprüchlichen Beweisergebnissen das Beurteilungsvermögen des Richters im Rahmen der Beweiswürdigung hiedurch beeinflußt werden könnte bzw zumindest der Anschein entstehen könnte, daß die Beweiswürdigung des Richters durch ein solches Naheverhältnis und darin begründete emotionale Komponenten mitbestimmt werde (JBl 1990, 120). Sei jedoch - wie im gegenständlichen Fall - ein Richter lediglich über Vorgänge in einem von ihm geführten Verfahren, somit über dienstliche Wahrnehmungen, zu befragen, so könne diese Tatsache die Befangenheit eines Richters, der mit dem als Zeugen zu vernehmenden Richter näher bekannt oder befreundet sei, für sich allein nicht rechtfertigen (10 ObS 275/97g; 10 ObS 276/97d). Es sei auch objektiv nicht gerechtfertigt, den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richtern des Landesgerichtes Feldkirch sowie darüber hinaus allen Richtern dieses Gerichtes ohne begründete Bedenken zu unterstellen, sie seien, wenn ein Kollege von ihnen in einem Verfahren als Zeuge zu dienstlichen Vorgängen auftrete, nicht zu einer unbefangenen Beurteilung in der Lage, und es sei deren Parteilichkeit zu befürchten (vgl 10 ObS 275/97g). Zum weiter geltend gemachten Ablehnungsgrund, daß die nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter des Berufungssenates bereits in einem anderen Verfahren, in dem die Ablehnungswerberin als Klägerin aufgetreten sei, als Mitglieder des Berufungssenates an einer sachlich unrichtigen Entscheidung mitgewirkt hätten, sei darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung eine unrichtige Sachentscheidung bzw eine Mißbilligung vorangegangener Entscheidungen nicht zur Begründung einer Befangenheitsanzeige herangezogen werden könne. Die Ablehnungswerberin sei auch nicht in der Lage, nachvollziehbar darzulegen, daß die angeführten Richter so schwere Verfahrensverstöße begangen hätten, daß sie eine mangelnde Objektivität erkennen lassen würden.

Die von der Ablehnungswerberin dargestellte ständige Rechtsprechung und der angebliche Gerichtsgebrauch bezögen sich - entgegen den Ausführungen der Ablehnungswerberin - nur auf Fälle, in denen ein Richter Partei im Verfahren sei (EvBl 1988/135) und zudem dem Gerichtshof angehöre, der über die Sache zu entscheiden hat. Beides liege hier nicht vor. Schließlich vermöge die Ablehnungswerberin nicht nachvollziehbar auszuführen, inwiefern im gegenständlichen Fall der in Art 6 MRK verankerte Anspruch auf Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche durch ein unabhängiges und unparteiisches, auf Gesetz beruhendes Gericht gefährdet oder vereitelt werden solle.

Der von der Ablehnungswerberin gegen diesen Beschluß erhobene Rekurs ist nicht berechtigt.

Soweit in diesem bereits im Ablehnungsantrag enthaltene Ausführungen lediglich wiederholt werden, genügt es, gemäß § 526 Abs 3 iVm § 500a ZPO auf die Richtigkeit der Begründung des angefochtenen Beschlusses hinzuweisen.

Zu ergänzen ist noch, daß die Ablehnungswerberin infolge der Versäumung der einzigen Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung in erster Instanz ihren Beweisantrag, in dem sie die Einvernahme des Vorstehers des Bezirksgerichtes Feldkirch als Zeugen beantragt hatte, nicht vortragen konnte. Bei der Beurteilung, ob die unterlassene Einvernahme dieses Zeugen eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darstellt, spielen aber ebenso wie für die Entscheidung über einen Ablehnungsantrag Erwägungen über die Glaubwürdigkeit der Aussage dieses Zeugen keinerlei Rolle. Demnach treffen auch hier die vom Obersten Gerichtshof zu 4 Ob 2373/96s angestellten Erwägungen zu. Entgegen den Ausführungen im Rekurs kann dem angefochtenen Beschluß auch nicht die Rechtsansicht entnommen werden, die Einvernahme des Zeugen sei rechtsunerheblich. Vielmehr wird diese Frage ausdrücklich offen gelassen.

Der Rekursgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil nicht dargelegt wird, aus welchen Gründen das Erstgericht bei Aufnahme der zusätzlichen Beweise zu einem anderen Ergebnis kommen hätte können. Soweit sich die Rekurswerberin im Rechtsmittel auf weitere, im Antrag noch nicht angegebene Gerichtsakten beruft, liegt ein Verstoß gegen das Neuerungsverbot vor.

Zu ihrer auch im Rekurs wiederum unter Berufung auf die Entscheidung EvBl 1988/135 wiederholten Behauptung, nach ständiger Rechtsprechung hätten sich sämtliche Richter eines Gerichtshofes für befangen zu erklären, wenn ein Richter in ein Verfahren involviert sei, ist die Ablehnungswerberin darauf zu verweisen, daß schon das Erstgericht zu Recht darauf hingewiesen hat, daß in der zitierten Entscheidung lediglich vom Fall die Rede ist, daß ein Richter Partei eines Verfahrens vor dem Gerichtshof ist, dem er angehört. Für die Ausdehnung des darin zitierten alten und anerkannten Gerichtsgebrauches auf Fälle, in denen ein Richter bloß als Zeuge zu vernehmen ist, bietet diese Entscheidung keine Stütze.

Abgesehen davon, daß das Rechtsmittel erfolglos blieb, ist im Ablehnungsverfahren generell ein Kostenersatz nicht vorgesehen (vgl nur Mayer in Rechberger, ZPO Rz 6 zu § 24 JN).

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