3Ob162/99s•OGH 3Ob162/99s
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Johannes I*****, geboren am 29. Oktober 1986, und Stefan I*****, geboren am 25. September 1988, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Dr. Heinrich I*****, vertreten durch Dr. Gerald Vasak, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. Jänner 1999, GZ 43 R 1006/98d-113, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Das Erstgericht erhöhte die monatliche Unterhaltspflicht des Vaters für die beiden Minderjährigen ab 1. 9. 1997 um 2.500 S für das eine Kind und 2.000 S für das andere Kind.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der Entscheidungsgegenstand, über den das Rekursgericht abzusprechen hatte, übersteigt gemäß § 58 Abs 1 JN bei keinem der beiden Minderjährigen 260.000 S.
Demnach widerspricht die Vorgangsweise des Erstgerichts bei der Rechtsmittelvorlage der seit Inkrafttreten der WGN 1997 BGBl I 140 geltenden und hier gemäß Art XXXII Z 14 dieser Novelle (Datum der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz nach dem 31. Dezember 1997) längst anwendbaren Rechtslage, wurde doch die Rekursentscheidung am 15. Jänner 1999 gefällt.
Gemäß § 14 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - abgesehen vom Fall des § 14a Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260.000 S nicht übersteigt und das Rekursgericht gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG - wie hier - aussprach, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist.
Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 14a Abs 1 und 2 AußStrG binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz den beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses dahin abzuändern, daß ein solches Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum dieses Rechtsmittel als zulässig angesehen wird.
Hier brachte der Rechtsmittelwerber seinen "außerordentlichen Revisionsrekurs" rechtzeitig beim Erstgericht ein. Er begründet, weshalb er dieses Rechtsmittel - entgegen dem Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz - für zulässig hält. Der "außerordentliche Revisionsrekurs" enthält indes keinen Antrag im Sinne des § 14a Abs 1 AußStrG.
Aufgrund dieser Rechtslage durfte das Erstgericht den "außerordentlichen Revisionsrekurs" jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorlegen, ist doch bei einem insgesamt 260.000 S nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand das Rechtsmittel gegen einen Beschluß des Rekursgerichts, in dem gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses ausgesprochen wurde, gemäß § 16 Abs 2 Z 2 AußStrG sofort dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel keinen Antrag gemäß § 14a Abs 1 AußStrG auf Änderung des Ausspruchs über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses enthält, weil dann gemäß § 84 Abs 3 ZPO (der auch im Verfahren außer Streitsachen anzuwenden ist: 1 Ob 268/98p; 1 Ob 115/98p; 4 Ob 73/98b; 3 Ob 139/99h; Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 45; Fucik, AußStrG MTA Anm V zu § 2), ein Verbesserungsverfahren eingeleitet werden muß.
Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.
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