15Os76/99•OGH 15Os76/99
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Aichinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Yinusa S***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15. Jänner 1999, GZ 2 b Vr 6976/98-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Yinusa S***** wurde des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt, weil er am 31. Juli 1998 in Wien außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB Marlene Z***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt hat, indem er sie an den Schultern packte, auf den Rücksitz des von ihm gelenkten Taxis niederdrückte und ihre Füße auseinanderpreßte.
Die dagegen vom Angeklagten aus Z 4 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde versagt.
Die Begründung des bekämpften Zwischenerkenntnisses (S 213 iVm US 13 f), mit dem der vom Angeklagten schriftlich gestellte (ON 30) und in der Hauptverhandlung wiederholte, teils ergänzte Antrag auf Vernehmung der Zeugen Johannes F***** und Günter K***** (S 212 f) abgewiesen wurde, ist zutreffend. Durch diese Zeugen sollte bewiesen werden, daß sich der Beschuldigte um die Zeugin Z***** "gekümmert" habe und deren Aussagen teilweise unrichtig seien; weiters sei - nach Meinung des Beschwerdeführers - die Vernehmung dieser Zeugen "für eine umfassende Beurteilung des gesamten Sachverhaltes erforderlich".
Abgesehen davon, daß das Tatgericht inhaltlich davon ausging, der Angeklagte habe sich um die Zeugin Z***** "gekümmert" (US 8, 10, 12 f), sind die auch in der Hauptverhandlung nicht näher spezifizierten Beweisthemen so allgemein gehalten, daß sie bloß auf die Aufnahme unzulässiger Erkundungsbeweise hinauslaufen, durch die das Gericht erst zur Vornahme von Ermittlungen veranlaßt werden sollte, um die Frage zu klären, ob von den genannten Beweismitteln eine Förderung der Wahrheitsfindung zu erwarten war (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 88, 90, 90b). Dazu kommt, daß sich die Beschwerdeausführungen nicht an dem allein maßgebenden im Verfahren erster Instanz gestellten Beweisthema orientieren, sondern nunmehr - prozessual verspätet - ein für die Schuldfrage unerhebliches "direktes Gespräch" zwischen der Zeugin Z***** und dem Angeklagten unter Beweis zu stellen suchen.
Auch der weitere Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung jener namentlich nicht bekannten Kriminalbeamtin des Bezirkspolizeikommissariates Simmering, welche die sicherheitsbehördliche Befragung der Marlene Z***** am 31. Juli 1998 durchgeführt hat, zum Beweis dafür, daß sich die Zeugin Z***** zu diesem Zeitpunkt in einem "derartig schlechten Zustand befunden hat, daß die von ihr in dieser Einvernahme gemachten Angaben nicht glaubwürdig sind" (S 213), hat das Erstgericht mit Recht abgelehnt (S 214 iVm US 13).
Bei Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieser einzigen, den Beschwerdeführer belastenden Tatzeugin berücksichtigten die Tatrichter gemäß den Vorschriften des § 258 Abs 2 StPO nämlich ohnehin den in erster Instanz unter Beweis gestellten psychischen und physischen Ausnahmezustand des vergewaltigten Opfers. Sie konnten sich dabei zudem auf mehrere objektivierte Verfahrensergebnisse stützen (insbes US 11 f, 14). Auch in schlechter (psychischer) Verfassung können wahrheitsgetreue Angaben deponiert werden. Daß der begehrten Zeugenvernehmung Hinweise für falsche Angaben des Opfers vor der Polizei zu entnehmen wären, wurde mit dem Beweisantrag nicht behauptet. Die beantragte Beweisaufnahme war daher, ohne daß der Beweiswürdigung vorgegriffen worden wäre, von vorneherein ungeeignet, für den Standpunkt des Nichtigkeitswerbers ein zusätzliches Entlastungsmoment hervorzubringen, zumal die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen ausschließlich Sache der Erkenntnisrichter ist.
Soweit in der Beschwerde darüber hinaus die Ansicht vertreten wird, durch die Befragung der Kriminalbeamtin seien nicht nur "die genauen Umstände dieser Einvernahme" zu klären gewesen, sondern es sei auch zu erweisen gewesen, daß die Zeugin Z***** "nicht in einem vernehmungsfähigen Zustand" war, müssen diese Beschwerdeargumente - als prozessual verspätet vorgebracht - auf sich beruhen, weil das Tatgericht nur über jene Umstände entscheiden konnte, die mit dem Beweisantrag vorgebracht wurden (Mayerhofer aaO E 41).
Daher war die Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet gemäß § 285d StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die erhobenen Berufungen das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (§ 285i StPO).
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