12Os70/99•OGH 12Os70/99
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Thumb als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Georg S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Georg S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 1. März 1999, GZ 37 Vr 1965/98-42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch beinhaltenden Urteil wurde Georg S***** (A/I/1. und 2.) des teils vollendeten, teils versuchten, im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit den rechtskräftig mitverurteilten Thorsten W***** und Franz F***** begangenen Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2 und 15 StGB sowie (B) des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB verurteilt.
Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Die Verfahrensrüge (Z 4) richtet sich gegen die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 1. März 1999 (454) gestellten Antrages auf Einvernahme des Zeugen Manuel Fa***** "zum Beweis dafür, daß der Angeklagte F***** gegenüber Manuel Fa***** geäußert habe, daß er S***** hinsichtlich des Einbruchsdiebstahls bei H *****Trans (Schuldspruchfaktum A/I/1.) mithineinreißen werde". Sie geht ins Leere, weil das Erstgericht - ohne allerdings die vom Beschwerdeführer angestrebten Schlußfolgerungen daraus zu ziehen - ohnehin vom gewünschten Beweisergebnis ausging (US 14), sodaß es an einer wesentlichen Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung des in Rede stehenden Nichtigkeitsgrundes, nämlich der Hintansetzung von Verteidigungsrechten mangelt (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 63a).
Entgegen der die Angaben der Zeugen Wilhelmine und Günther E***** teils aktenwidrig, teils nicht vollständig wiedergebenden Mängelrüge (Z 5), setzten sich die Tatrichter im Kontext mit dem vom Beschwerdeführer zum Schuldspruchfaktum A/I/1. behaupteten Alibi mit diesen thematisierten Beweisergebnissen (293 ff, 296 ff) ausreichend und auch sonst mängelfrei auseinander (US 14 f).
Soweit die Beschwerde zum Schuldspruchfaktum B (Urkundenunterdrückung) moniert, daß die Entscheidungsgründe nicht erkennen ließen, welche Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen werden sollten (nominell Z 5, sachlich Z 9 lit a), übergeht sie die diesbezüglichen unmißverständlichen Urteilsannahmen (abermals US 14) und verfehlt damit erneut eine prozeßordnungsgemäße Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§§ 285a, 285d StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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