4Ob160/99d•OGH 4Ob160/99d
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GmbH, , vertreten durch Kunz, Schima, Wallentin Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Edeltraud O, vertreten durch Wolf, Theiss Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 450.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 23. April 1999, GZ 6 R 62/99f-23, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die von der Klägerin als erheblich bezeichnete Rechtsfrage ist für die Entscheidung unerheblich. Mit dem Sicherungsantrag soll der Beklagten verboten werden, Haare, die tatsächlich nicht der höchsten Qualitätsstufe entsprechen, als Haar der Qualitätsstufe 1A anzupreisen und/oder zu verkaufen. Nach dem festgestellten Sachverhalt macht die Beklagte keine unrichtigen Angaben; sie bietet Haar als 1A-Qualität an, das den Anforderungen dieser Qualitätsstufe auch entspricht. Ob und welche Aufklärungspflichten die Beklagte treffen, spielt bei dieser Sachlage keine Rolle.
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