5Ob153/99g•OGH 5Ob153/99g
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerin Dipl.-Ing. Iveta K*****, vertreten durch Cerha, Hempel Spiegelfeld, Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, gegen den Antragsgegner KR Erich B*****, vertreten durch Dr. Erwin Dick, Rechtsanwalt in Wien, wegen Überprüfung der Angemessenheit des vereinbarten Mietzinses (§ 37 Abs 1 Z 8 MRG), infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. Jänner 1999, GZ 39 R 628/98m, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Hietzing vom 24. März 1998, GZ 5 Msch 12/97g-11, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
Die vom Rekursgericht für die Zulässigkeit der Anrufung des Obersten Gerichtshofes ins Treffen geführte Rechtsfrage, inwieweit sich das 3.
WÄG auf vor seinem Inkrafttreten abgeschlossene
Untermietzinsvereinbarungen auswirkt (konkret geht es um die
Möglichkeit der gerichtlichen Nachprüfung einer solchen Vereinbarung
nach Beendigung des Untermietverhältnisses), ist trotz der
aufgezeigten Judikaturdifferenz (6 Ob 2094/96a = WoBl 1997, 54/11
contra 5 Ob 243/97i = WoBl 1998, 47/21) bereits ausreichend geklärt.
Die Entscheidung 6 Ob 2094/96a ist vereinzelt geblieben und von der
Folgerechtsprechung abgelehnt worden. Nach nunmehr einhelliger
Judikatur (5 Ob 243/97i = WoBl 1998, 47/21; 4 Ob 157/97k = immolex
1998, 7/4; 9 Ob 97/97y = immolex 1998, 105/60; 5 Ob 85/99g; 10 Ob
327/97d; vgl 5 Ob 167/98i = WoBl 1999, 56/32; 5 Ob 49/99p) steht dem
Untermieter im Falle einer vor Inkrafttreten des 3. WÄG (aber nach Inkrafttreten des MRG) abgeschlossenen Untermietzinsvereinbarung nur das Recht auf künftige Ermäßigung des Untermietzinses (auf die angemessene Gegenleistung) zu. Der vorliegende Revisionsrekurs enthält kein stichhältiges Argument, das diese bereits gesicherte Judikatur in Frage stellen könnte.
Gemäß § 37 Abs 1 Z 16 MRG iVm §§ 528 Abs 1, 528a, 510 Abs 3 ZPO war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 37 Abs 3 Z 19 erster Halbsatz MRG.
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