OGH 12Os35/99

12Os35/99Tribunal Superior10 de jun. de 1999

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OGH 12Os35/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.1999

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Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juni 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Haun als Schriftführer in der Strafsache gegen Nilgün G***** und eine weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 und 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung der Angeklagten Nilgün G***** und über die Berufung der Angeklagten Zeynep Y***** gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 17. November 1998, GZ 2 Vr 432/98-23, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Plöchl, der gesetzlichen Vertreterin der Angeklagten Zeynep Y*****, Gerlinde Prelec, der Angeklagten Zeynep Y***** und der Verteidiger Mag. Hübner und Dr. Ringelhann jedoch in Abwesenheit der Angeklagten Nilgün G***** zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Den Berufungen beider Angeklagter wegen des Ausspruchs über die Strafe wird nicht Folge gegeben.

Die Berufung der Angeklagten Nilgün G***** wegen des Ausspruchs über die Schuld wird zurückgewiesen.

Gemäß § 390a StPO fallen den Angeklagten auch die auf sie entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Die beiden Jugendlichen Nilgün G***** und Zeynep Y***** wurden (A) des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 und Abs 2 StGB sowie der Vergehen (B) der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, (C) der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und (D) des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB schuldig erkannt.

Demnach haben sie in Wien, zu A, B, C/I und D im einverständlichen Zusammenwirken als Beteiligte (§ 12 StGB),

A/ am 6. Mai 1998 Nicole S***** mit Gewalt gegen ihre Person einen Silberring im Wert von 500 S mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz dadurch abgenötigt, daß Nilgün G***** sie an den Haaren riß und Zeynep Y***** versuchte, ihr den Ring vom Finger zu ziehen, wobei die Tat ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen wurde und nur unbedeutende Folgen nach sich zog;

B/ am 6. Mai 1998 Nicole S***** durch die Androhung von Schlägen, falls sie ihnen ihr Geld nicht zeige, somit durch gefährliche Drohung zum kurzzeitigen Überlassen einer Zwanzigschillingnote genötigt;

C/ andere vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar

I. am 6. Mai 1998 gemeinsam mit der strafunmündigen Asle Y***** Nicole S*****, indem sie sie zu Boden stießen und ihr Tritte und Schläge versetzten, wodurch diese eine Prellung im Bereich der linken Augenbraue sowie an der rechten Hand erlitt;

II. Nilgün G***** allein am 15. Juni 1998 Martin M*****, indem sie mit einem Messer auf ihn einstach, wodurch dieser eine Schnittwunde am rechten Oberschenkel sowie Hautabschürfungen im Bereich des rechten Unterarmes erlitt;

III. Zeynep Y***** allein am 19. August 1998 Christina Si*****, indem sie sie schlug, biß und mit ihrem Knie gegen den Kopf des Opfers stieß, wodurch Christina S***** eine Schädelprellung mit Abschürfungen sowie eine Zerrung im Bereich der Halswirbelsäule, eine Prellung der linken Schulter und einen Bluterguß an der Außenseite des linken Oberarmes erlitt;

D/ Nilgün G***** und Zeynep Y***** am 28. April 1998 fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Hose der Marke Pash im Wert von 998 S Verfügungsberechtigten der Firma T***** mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz wegzunehmen versucht.

Nur die Angeklagte Nilgün G***** bekämpft den Schuldspruch aus den Gründen der Z 5 und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde, vermag damit aber in keinem Anfechtungspunkt durchzudringen.

Die klar und deutlich getroffene Feststellung (zu A), daß die beiden Angeklagten bereits im Zeitpunkt des gewaltsamen Abnötigens des Ringes mit Bereicherungsvorsatz handelten (293), erfährt im Gegensatz zur Mängelrüge (Z 5) durch die weitere Urteilserwägung, wonach der Vorsatz der Angeklagten darauf gerichtet war, sich das Schmuckstück zu behalten, falls es ihnen gefalle (299), keine rechtlich entscheidende Relativierung, weil auch die nur vorübergehend intendierte Vermögensvermehrung tatbestandsmäßig ist (Leukauf/Steininger Komm3 § 127 RN 54). Diese Konstatierung findet in den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin vor der Polizei ihre aktenmäßige Deckung (33) und wurde mit dem Hinweis darauf, daß nach tatrichterlicher Beurteilung im gegebenen Zusammenhang allein diese Angaben Glauben verdienen, mängelfrei begründet (Z 5).

Unberechtigt ist ferner der Einwand (Z 9 lit b), daß im konkreten Fall die Voraussetzungen für eine vorläufige Verfahrenseinstellung nach § 9 JGG erfüllt sind.

Die nach dem Urteilssachverhalt manifeste Neigung der Beschwerdeführerin, ihre auf Grund ihrer negativen Erziehungseinflüsse besonders starken Aggressionen (ON 13) aus noch so nichtigem Anlaß ungezügelt auszuleben, dabei - etwa durch Fußtritte ins Gesicht des zu Boden gestoßenen Opfers (C/I; 295 iVm

    • mit schonungsloser Brutalität vorzugehen, derartige Situationen auch bewußt zu provozieren und sich dafür noch dazu gezielt mit einem Messer zu bewaffnen (C/II; 295), rechtfertigt es nach den hier maßgeblichen Strafbemessungsgrundsätzen (§ 32 StGB) - der Beschwerdeauffassung zuwider - durchaus, die Schuld dieser Angeklagten als schwer einzustufen.

Daß sie die ihr angelasteten Taten nicht in allen Einzelheiten vorausplante, sondern "Handlungen setzte, ohne darüber nachzudenken, was sie eigentlich tut", vermag an dieser Sicht nichts zu ändern. Dazu kommt, daß gerade diese Einstellung für die Richtigkeit der vom Erstgericht angenommenen Kontraindikation des § 9 JGG aus spezialpräventiver Sicht spricht. Denn die daraus ableitbare hohe Rückfallsgefahr, noch vielmehr im Zusammenhang mit der erkennbaren Bagatellisierungstendenz der nur zum Teil geständigen Angeklagten, gebietet es, von der begehrten Privilegierung auch deshalb Abstand zu nehmen, um die Beschwerdeführerin in Zukunft von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.

Die weitere Behauptung, Nilgün G***** habe erstmals am 16. Juli 1998 anläßlich einer Kontaktaufnahme mit ihrem Verteidiger von der Anhängigkeit eines Strafverfahrens erfahren, steht nicht nur in Widerspruch zu den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin (131), sondern auch zum übrigen Akteninhalt, weil sie darnach bereits am 28. April 1998 zum versuchten Diebstahl einer Hose (D) und am 6. Mai 1998 neuerlich wegen der strafbaren Handlungen gegen Nicole S***** (A, B und C/I) polizeilich einvernommen und sogar kurzfristig in Haft genommen worden war (3, 31 f, 49 f). Der dessenungeachtet von ihr am 15. Juni 1998 durch Wegnahme einer Jacke initiierte Streit mit Martin M*****, zu dessen Austragung sie sich sogar mit einem Küchenmesser bewaffnete und damit M***** auch verletzte (C/II), macht vollends deutlich, daß die begehrte Anwendung des § 9 JGG bei Nilgün G***** auch aus Gründen der Spezialprävention nicht vertretbar ist.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach zu verwerfen.

Das Jugendschöffengericht verurteilte beide Angeklagte nach §§ 142 Abs 2, 28 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG zu fünf Monaten Freiheitsstrafe, welche es gemäß § 43 Abs 1 StGB jeweils für eine dreijährige Probezeit bedingt nachsah.

Bei der Strafbemessung wertete es das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, die Wiederholung der strafbaren Handlungen (zu C) und die Straffälligkeit bei anhängigem Strafverfahren als erschwerend. Demgegenüber berücksichtigte es als mildernd das Teilgeständnis der Angeklagten, ihre Unbescholtenheit, die ungünstigen Erziehungsverhältnisse, die teilweise objektive Schadensgutmachung (zu A) und den Umstand, daß es teilweise (zu D) beim Versuch geblieben ist.

Dagegen richten sich die Berufungen beider Angeklagter. Während primäres Anfechtungsziel von Nilgün G***** die Anwendung der §§ 12 bzw 13 JGG ist, strebt Zeynep Y***** allein die Herabsetzung der Strafe an.

Keine der begehrten Strafkorrekturen ist berechtigt.

Angesichts der Tatsache, daß nicht einmal eine zweimalige Festnahme mit anschließender Verwahrungshaft Nilgün G***** zu einer Beherrschung ihres hohen Aggressionspotentials veranlassen konnte, sie sich vielmehr kurze Zeit später (C/II) zur Austragung eines bewußt provozierten Streites sogar vorsorglich mit einem Messer bewaffnete und mit diesem dann auch tatsächlich auf ihren Widersacher losging, entbehrt die Berufungsbehauptung, bereits die Teilnahme an der Hauptverhandlung habe diese Angeklagte so beeindruckt, daß allein dadurch ein hinreichend präventiver Effekt gegeben sei, jedweder realen Grundlage.

Daß die Straftaten jeweils aus einer Eskalation von Auseinandersetzungen resultierten, wie sie unter Jugendlichen nicht unüblich sind, kann Nilgün G***** nicht als mildernd für sich reklamieren, weil allein sie und ihre Komplizin jeweils diese Entgleisung verschuldeten. Eben deshalb bedarf es in spezialpräventiver Hinsicht nach Lage des Falles der Verhängung einer bedingten Freiheitsstrafe, um möglicherweise doch noch eine Verhaltensänderung bewirken zu können.

An diesem Erfordernis vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß Nilgün G***** in vorweggenommener Befolgung der ihr aufgetragenen Weisung (ON 24) bereits jetzt einen Antiaggressionskurs besucht.

Auf Grund des beträchtlichen Fehlverhaltens der beiden Angeklagten ist im Gegensatz zum jeweiligen Berufungsstandpunkt auch die Höhe der gefundenen Sanktion nicht unangemessen. Dies umsoweniger, als dem von Nilgün G***** ins Treffen geführten Argument einer nicht ausreichenden Berücksichtigung ihres ordentlichen Lebenswandels angesichts der Tatsache, daß sie, mag sie auch unbescholten sein, bereits mehrmals in einschlägiger Weise strafrechtlich in Erscheinung trat (9), der Boden entzogen ist.

Der Berufung der Angeklagten Y***** zuwider trägt die verhängte Freiheitsstrafe allen Besonderheiten des konkreten Straffalles, namentlich dem geringen Wert der Raubbeute und ihrer Rückstellung einen Tag nach der Tat, ausreichend Rechnung.

Eine gegenüber ihrer Komplizin nennenswert reduzierte geistige Befindlichkeit der Angeklagten Y***** ist nicht aktenkundig. Daß sie die Sonderschule besuchte, macht die Strafe in Relation zu Nilgün G***** daher nicht unangemessen. Aber auch das etwas geringere Alter dieser Angeklagten und ihre nicht ganz so ausgeprägten brutalen Neigungen wie jene ihrer Mittäterin, fallen nicht so sehr ins Gewicht, daß deshalb im Interesse einer Strafenharmonisierung eine Reduzierung der über Zeynep Y***** verhängten Freiheitsstrafe erforderlich wäre.

Beiden Berufungen war daher ein Erfolg zu versagen.

Die von der Angeklagten Nilgün G***** überdies angemeldete Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld war zurückzuweisen, weil ein derartiges Rechtsmittel gegen schöffengerichtliche Urteile im Gesetz nicht vorgesehen ist.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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