12Os64/99•OGH 12Os64/99
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Juni 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vielhaber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gernot L***** und Claudia Susanne L***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 zweiter Fall StGB über die Beschwerde des Beschuldigten Gernot L***** wegen "Nichtigkeit des Verfahrens" gegen das beim Landesgericht Korneuburg zum AZ 17 Vr 802/97, Hv 17/98, anhängige Strafverfahren in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Gegen Gernot L***** ist zum AZ 17 Vr 802/97, Hv 17/98 beim Landesgericht Korneuburg ein Strafverfahren wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 zweiter Fall StGB anhängig.
Gestützt im wesentlichen auf den Einwand, der ihm angelastete Qualifikationstatbestand des § 148 StGB sei beweismäßig nicht fundiert, erhebt der Beschuldigte wegen "Nichtigkeit des Verfahrens" Beschwerde an den Obersten Gerichtshof, welche zurückzuweisen war, weil das Gesetz im gegebenen Zusammenhang eine Entscheidungskompetenz des angerufenen Gerichtes nicht vorsieht.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.