OGH 12Os54/99

12Os54/99Tribunal Superior9 de jun. de 1999

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OGH 12Os54/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.1999

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Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Juni 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vielhaber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Helmut G***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Helmut G***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Jugendschöffengericht vom 4. Dezember 1998, GZ 11 Vr 445/97-109, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Helmut G***** wurde wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB (II. des Schuldspruchs) und des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB (III.) schuldig erkannt und zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.

Der Angeklagte meldete am 4. Dezember 1998 (rechtzeitig) Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (95/II), führte diese Rechtsmittel nach Zustellung einer Urteilsausfertigung an seinen Verteidiger am 8. März 1999 jedoch nicht aus.

Da auch bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde eine Determinierung der Nichtigkeitsgründe auf die vom Gesetz verlangte Weise unterblieb, war die Beschwerde schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1, 285a Z 2 StPO).

Dabei konnte es auf sich beruhen, daß das Erstgericht unter Vernachlässigung des Zusammenrechnungsgrundsatzes nach § 29 StGB, wonach alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten Diebstähle, mögen sie auch weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen und jeder für sich rechtlich verschiedener Art sein, bei der wertbezogenen rechtlichen Beurteilung zu einer Schadenseinheit zusammengefaßt werden, insoweit gesetzlich zusammenzufassende Teiliakte rechtsirrig gesondert beurteilt hat. Denn - wie die Generalprokuratur zutreffend ausführt - hat der vorliegende Gesetzesverstoß weder eine qualitative Änderung des Unrechtsgehaltes der Verurteilung noch - fallbezogen - daraus zum Nachteil des Angeklagten abgeleitete Strafzumessungstatsachen zur Folge, weshalb es seiner amtswegigen Wahrnehmung nach § 290 StPO nicht bedarf (Mayerhofer StPO4 § 290 E 35a).

Über die Berufung wird das Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (§ 285i StPO). Dem Angeklagten steht die Möglichkeit offen, die Ausführung seiner Berufung - welche sich nur gegen die einzige im Urteil ausgesprochene Sanktion wenden kann - bei der darüber anzuberaumenden mündlichen Verhandlung nachzuholen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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