7Ob148/99m•OGH 7Ob148/99m
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich, Dr. Tittel, Hon-Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Sascha S*****, geboren am ***** vertreten durch seine Eltern Johann und Albine S*****, beide vertreten durch Dr. Peter Steinbauer, Rechtsanwalt in Graz, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Minderjährigen gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 14. April 1999, GZ 2 R 125/99p-8, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Minderjährigen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Begründung:
Das Rekursgericht hat zutreffend erkannt, daß die Beurteilung, ob ein Vergleich dem bei dessen pflegschaftsbehördlicher Genehmigung stets zu beachtenden Kindeswohl entspricht, stets von den Umständen des Einzelfalles abhängt.
Bei der vorliegenden Prozeßsituation ist durchaus von einem möglichen Obsiegen des klagenden Kindes im Verfahren ***** des LG für ZRS ***** auszugehen. Ohne eine Erhebung der Haftpflichtversicherungshöchstsummen der beiden dortigen Beklagten und einer größenordnungsmäßigen Schätzung der Kosten für die Abdeckung der Bedürfnisse des Minderjährigen, berechnet auf seine Lebenserwartung, ist eine sachgerechte Beurteilung, welche Vergleichssumme dem Kindeswohl entspricht, nicht möglich.
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