3Ob139/99h•OGH 3Ob139/99h
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Bianca, geboren am , und der mj. Sophie S, geboren am *****, infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" der Minderjährigen, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien (Amt für Jugend und Familie, 2. Bezirk, 1020 Wien, Karmelitergasse 9), gegen den Beschluß des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichts vom 3. Februar 1999, GZ 45 R 50/99g-82, womit der Beschluß des Bezirksgerichts Döbling vom 23. Dezember 1998, GZ 8 P 19/98i-76, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Das Erstgericht setzte die Unterhaltspflicht des Vaters für die beiden Minderjährigen von je 4.000 S monatlich auf je 500 S monatlich vom 1. April bis 30. September 1998 und auf je 2.200 S monatlich seit 1. Oktober 1998 herab.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der Minderjährigen nicht Folge und sprach aus, daß der (ordentliche) Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Der Entscheidungsgegenstand, über den das Rekursgericht abzusprechen hatte, übersteigt bei keinem der beiden Minderjährigen 260.000 S.
Demnach widerspricht die Vorgangsweise des Erstgerichts bei der Rechtsmittelvorlage der seit Inkrafttreten der WGN 1997 BGBl I 140 geltenden und hier gemäß Art XXXII Z 14 dieser Novelle (Datum der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz nach dem 31. Dezember 1997) längst anwendbaren Rechtslage, wurde doch die Rekursentscheidung am 3. Februar 1999 gefällt.
Gemäß § 14 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - abgesehen vom Fall des § 14a Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG - wie hier - aussprach, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist.
Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 14a Abs 1 und 2 AußStrG binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz den beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses dahin abzuändern, daß ein solches Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, mit dem der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum dieses Rechtsmittel als zulässig angesehen wird.
Aufgrund dieser Rechtslage durfte das Erstgericht den "außerordentlichen Revisionsrekurs" jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorlegen, ist doch bei einem insgesamt 260.000 S nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand das Rechtsmittel gegen einen Beschluß des Rekursgerichts, in dem gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses ausgesprochen wurde, gemäß § 16 Abs 2 Z 2 AußStrG sofort dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen.
Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.
Der Beurteilung der Vorinstanzen bleibt es überlassen zu beurteilen, ob der Schriftsatz der Kinder, in dem begründet wird, warum sie das Rechtsmittel - entgegen dem Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz - für zulässig halten, bereits einen Antrag im Sinne des § 17a Abs 1 AußStrG enthält oder ob ein Verbesserungsverfahren einzuleiten ist, was - auch im Verfahren außer Streitsachen (1 Ob 268/98p; 1 Ob 115/98p ua; Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 45) - zu geschehen hat, wenn es einem Rechtsmittel als fristgebundenem Schriftsatz an einem Inhaltserfordernis im Sinne des § 84 Abs 3 ZPO mangelt.
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