AUSL EGMR Bsw21594/93

Bsw21594/93Outro Tribunal20 de mai. de 1999

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AUSL EGMR Bsw21594/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.05.1999

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Ogur gegen die Türkei, Urteil vom 20.05.1999, Bsw. 21594/93.

Spruch

Art. 2 EMRK - Tötung einer Person durch türkische Sicherheitskräfte. Zurückweisung der Einrede der Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs (einstimmig).

Zurückweisung der Einrede der Unzulässigkeit der Beschwerde wegen des behaupteten Versäumnisses der Bf., vor einer Kommission auszusagen (einstimmig).

Verletzung von Art. 2 EMRK durch die Tötung des Sohnes der Bf. (16:1 Stimmen).

Verletzung von Art. 2 EMRK durch die Unzulänglichkeit der Untersuchungen der Behörden (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: FF 100.000,- für immateriellen Schaden. FF 30.000,- für Kosten und auslagen (16:1 Stimmen)

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Die Bf. lebt in der Provinz Siirt, über die der Ausnahmezustand verhängt ist. 1990 führten türk. Sicherheitskräfte eine bewaffnete Operation auf dem Gelände einer Bergwerksgesellschaft durch, das angeblich Terroristen der PKK (darunter der Sohn der Bf.) als Unterschlupf diente. Im Zuge dieser Operation wurde der Sohn der Bf.

  • er war bei der Bergwerksgesellschaft als Wachmann tätig - durch einen Genickschuss getötet. In der Folge wurde vom Arbeitgeber des Sohnes der Bf. Anzeige erstattet. Der zuständige Staatsanwalt erklärte, er sei für die Einleitung eines Strafverfahrens gegen Beamte nicht zuständig und übermittelte die Akten an den Verwaltungsrat. Dieser beschloß, die Anzeige nicht an das zuständige Gericht weiterzuleiten: Das Opfer sei erst nach der Abgabe von mehreren Warnschüssen erschossen worden, eine Identifizierung des Todesschützen sei weder anhand der Aktenlage, noch aufgrund der Zeugenaussagen möglich. Die Entscheidung wurde vom Obersten Verwaltungsgericht bestätigt.

Rechtsausführungen:

Die Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben). Die Reg. wendet ein, die Bf. habe es unterlassen, den innerstaatlichen Instanzenzug auszuschöpfen. In seinem Urteil im Fall Yasa/TR stellte der GH fest, der Bf. sei nicht zur Erhebung der von der türk. Reg. angeführten zivil- und verwaltungsrechtlichen Rechtsmittel verpflichtet gewesen. Der GH sieht keinen Grund, im vorliegenden Fall von diesem Grundsatz abzugehen. Die Tatsache, dass nicht die Bf. selbst, sondern der Arbeitgeber ihres Sohnes Anzeige erstattet hatte, ist unerheblich: Die Anzeige hatte denselben Zweck, als wenn sie von der Bf. selbst erstattet worden wäre, nämlich die Einleitung eines Strafverfahrens. Der Einwand wird daher zurückgewiesen (einstimmig).

Die Reg. bringt vor, die Bf. habe der Einladung, vor einer mit der Untersuchung des Falls betrauten Delegation der Kms. in Ankara als Zeugin auszusagen, nicht Folge geleistet. Sie sei somit zur Darlegung ihrer Behauptungen betreffend die Verletzung der Konvention nicht berechtigt. Dieser Einwand kann auch der türk. Reg. entgegengehalten werden, da sie ihn nicht schon im Verfahren vor der Kms. geltend gemacht hat. Die Tatsache, dass ein Bf. nicht persönlich am Verfahren vor den Konventionsorganen teilnimmt, kann die Gültigkeit seiner Bsw.

  • sofern alle Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind - nicht beseitigen. Der Einwand wird zurückgewiesen (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 2 EMRK:

1. Zur Tötung des Sohnes der Bf.: Es steht außer Frage, dass der Todesschuss von einem Angehörigen der Sicherheitskräfte abgegeben wurde. Zweifel bestehen lediglich dahingehend, ob die Tötung des Opfers durch Warnschüsse oder durch direkt abgefeuerte Schüsse erfolgte, ferner in bezug auf die näheren Umstände, die zur Tötung des Sohnes der Bf. führten. Von den befragten Zeugen gaben lediglich die Angehörigen der an der Operation teilnehmenden Sicherheitskräfte zu Protokoll, Ziel eines bewaffneten Angriffs gewesen zu sein. Zur behaupteten Abgabe von Warnschüssen existieren widersprüchliche Zeugenaussagen. Es ist daher weder erwiesen, dass die Sicherheitskräfte angegriffen wurden, noch dass sie die in solchen Fällen üblicherweise vorher anzudrohenden Warnschüsse abgegeben hatten. Aber auch für den Fall, dass das Opfer durch einen Warnschuss getötet wurde, wäre eine solche Vorgangsweise grob fahrlässig gewesen - ungeachtet, ob das Opfer nun tatsächlich flüchtete oder nicht. Angesichts der Mängel in der Planung und Ausführung der Operation war der Waffengebrauch gegen den Sohn der Bf. daher weder verhältnismäßig noch erforderlich, um die "Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen oder um eine ordnungsgemäße Festnahme" durchzuführen. Verletzung von Art. 2 EMRK (16:1 Stimmen, Sondervotum von Richter Gölcüklü).

2. Zur behaupteten Unzulänglichkeit der Untersuchungen durch die Behörden: Die Verpflichtung des Staates zum Schutz des Rechts auf Leben gemäß Art. 2 EMRK verlangt, dass eine wirksame Untersuchung zu erfolgen hat, wenn Personen infolge von Gewaltausübung getötet wurden. Im vorliegenden Fall beschränkte sich der vor Ort erhebende Staatsanwalt lediglich auf eine Inspektion des Tatortes, auf eine Rekonstruktion des Vorfalls sowie auf eine Befragung der drei Zeugen, allesamt Kollegen des Opfers. Von dem Ergebnis der die Leiche begutachtenden Polizeibeamten nahm er lediglich Notiz. Die Erhebungen der Verwaltungsbehörden konnten diese Mängel nicht beheben: Es wurde weder eine forensische noch eine ballistische Untersuchung durchgeführt, eine Befragung der Angehörigen der Sicherheitskräfte fand ebenfalls nicht statt. Ferner wurde der Familie des Opfers während der Untersuchungen durch die Verwaltungsbehörden die Akteneinsicht verwehrt. Das Oberste Verwaltungsgericht entschied allein anhand der Aktenlage, von einem Teil des Verfahrens wurden die Angehörigen des Opfers ausgeschlossen. Verletzung von Art. 2 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Der Antrag der Bf. auf Zuerkennung von FRF 400.000,-- für materiellen Schaden wird zurückgewiesen. Zuerkennung von FRF 100.000,-- für immateriellen Schaden; FRF 30.000,-- für Kosten und Auslagen (16:1 Stimmen, Sondervotum von Richter Bonello).

Vom GH zitierte Judikatur:

Yasa/TR, Urteil v. 2.9.1998 (= NL 98/5/7).

Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 30.10.1997 eine Verletzung von

Art. 2 EMRK festgestellt (32:1 Stimmen).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 20.5.1999, Bsw. 21594/93, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1999, 98) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/99_3/Ogur.pdf

Das Original der Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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