13Os61/99•OGH 13Os61/99
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Mai 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Thumb als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Sehan A***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 und Abs 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 21. Jänner 1999, GZ 40 Vr 1003/98-21, sowie über die Beschwerde des Angeklagten (§ 494a Abs 4 StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sehan A***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 und Abs 2 StGB (A) und des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls nach §§ 127 und 15 StGB (B) schuldig erkannt.
Soweit von der Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde betroffen, hat er darnach in Salzburg mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz
A) am 12. März 1998 der Edith Ar***** eine Parfumflasche der Marke
Boss im - geringen - Wert von 469,-- S ohne Anwendung erheblicher Gewalt "mit Körperkraft aus der Hand entwunden", wobei die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich zog und es sich um keinen schweren Raub handelte,
B) zwischen 18. Feber und 18. Mai 1998 in insgesamt fünf Fällen
Gewahrsamsträgern Toiletteartikel, Pullover, eine Sonnenbrille und Bargeld im Gesamtwert von 8.565,-- S sowie der Josefine S***** eine Geldbörse samt 2.300,-- S teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht.
Die nominell aus Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Offenbar unzureichend begründet ist der Ausspruch über den Willen zur Gewaltanwendung (A), der "Rötungen und Verdrehen der Hand" des Opfers unumwunden einräumenden Mängelrüge (Z 5) zuwider, deshalb nicht, weil die Tatsache, daß Edith Ar***** trotz Schmerzen keinen Arzt aufgesucht hat, ebensowenig erörterungsbedürftig war, wie vorgebliche "Panik", deretwegen der Angeklagte sich zur Tat habe hinreißen lassen (vgl auch das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO).
Die gleichzeitige Annahme von Diebstählen zur Suchtfinanzierung und des Umstandes, daß beim Angeklagten zum Zeitpunkt seiner Anhaltungen keine Beeinträchtigung durch Alkohol oder durch Suchtgifte festgestellt werden konnte (US 9), begründet keinen inneren Widerspruch (B). Abgesehen davon gibt der Angeklagte in seiner Berufung Drogenabhängigkeit zur Tatzeit nachhaltig zu. Der Bezug von Arbeitslosengeld und Sozialhilfe aber steht dem erwähnten Tatmotiv ebensowenig entgegen und bedurfte daher keiner Würdigung. Mit der Möglichkeit, daß Josefine S*****, statt vom Angeklagten, während einer Busfahrt bestohlen wurde, hat sich das Erstgericht gar wohl auseinandergesetzt (US 10 f); die von den Tatrichtern vorgenommene Würdigung der Beweisergebnisse aber ist formell einwandfrei.
Mit bloßer Bezugnahme auf die Mängelrüge wird aus Z 5a eine gesetzeskonforme Darstellung verfehlt. Die Behauptung, das Erstgericht habe "zu Urteilsspruch A) die angewendete Körperkraft einer Wertung unterzogen, die keine Gewalt im Sinne des § 142 darstellt", ist als substratlos ebensowenig einer Erwiderung zugänglich wie der Vorwurf, die Tatrichter hätten (nicht genannte) "aktenkundige Verfahrensergebnisse außer Acht gelassen, welche eine Verurteilung ausgeschlossen hätten". Der Hinweis, das Urteil lasse "eine Ausführungsbegründung zur angewendeten Gewalt missen", entbehrt - angesichts der dazu vorliegenden Urteilsgründe - der vom Gesetz geforderten Deutlichkeit (§ 285a Z 2 StPO).
Gleichermaßen undeutlich ist die Rechtsrüge (Z 9 lit a), wonach "die Körperkraft, mit welcher der Beschuldigte der Verkäuferin Edith Ar***** das Boss-Parfume aus der Hand entwunden hätte, mit keiner zuordenbaren Gewalteinwirkung definiert" werde. Soweit sie (inhaltlich Z 10) die Abgrenzung zu erheblicher Gewalt in Frage stellt, wird sie nicht zum Vorteil des Angeklagten erhoben (§ 282 StPO).
Unzulässig ist schließlich auch die gegen den Ausspruch über die Schuld angemeldete Berufung (§ 283 Abs 1 StPO).
Die Zurückweisung dieser Berufung und der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§§ 285d Abs 1, 294 Abs 2 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung und die darin enthaltene Beschwerde (§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO) zur Folge (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.
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