OGH 12Os50/99

12Os50/99Tribunal Superior6 de mai. de 1999

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OGH 12Os50/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.05.1999

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Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Mai 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Thumb als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Anton W***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 5. Februar 1999, GZ 26 Vr 2936/98-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Anton W***** wurde (I) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 15 StGB, sowie der Vergehen (II) der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und (III) der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Demnach hat er in Kirchberg (zu I) in der Zeit von Ende Oktober 1997 bis 17. Juli 1998 in fünf Angriffen anderen fremde bewegliche Sachen mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz weggenommen (1-3, 5), und zwar der Gemeinde Kirchberg durch Einsteigen in den Recyclinghof Altkleider unerhobenen Wertes und einen Plastikmüllkübel im Wert von 400 S, dem Thomas G***** eine Windjacke und einen Pullover im Wert von 770 S und dem Günther S***** zwei Kraftfahrzeugkennzeichentafeln sowie (4) Verfügungsberechtigten des Kaufhauses T***** eine Taschenlampe, ein Messer und eine Palette im Gesamtwert von 207 S wegzunehmen versucht; (zu II/1. und 2.) am 28. Oktober 1997 und am 10. Juni 1998 fremde Sachen, nämlich die Türe eines Geräteschuppens der Gemeinde Kirchberg durch Aufbrechen (Schaden 200 S) und den LKW Opel Campo, polizeiliches Kennzeichen KB-1BKX, der Gemeinde Kirchberg durch Hinschlagen mit einem Besenstiel (Schaden 7.566 S) beschädigt sowie (III) am 26. September 1998 den achtjährigen Dominik L***** gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er mit einer ca 1,5 m langen Holzlatte auf ihn zuging und damit zum Schlag ausholte.

Die dagegen aus Z 9 lit a, 10 und (nominell auch) Z 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten läßt zur Gänze eine prozeßordnungsgemäße Darstellung vermissen, weil sie die darin vertretenen Rechtsthesen entweder an urteilsfremde Prämissen knüpft oder dafür jegliches Argumentationssubstrat anzugeben unterläßt.

In Widerspruch zu dem im gegebenen Anfechtungsrahmen bindenden Urteilssachverhalt stehen nicht nur die Einwände gegen den festgestellten Diebstahlsvorsatz (zu I/1. und 2.), wonach sich der Beschwerdeführer (zu I/1.) lediglich für eine vorangegangene Entsorgung seines Hab und Gutes habe schadlos halten wollen und der Diebstahl eines Müllcontainers "quasi eine Ersatzvornahme für einen" (allerdings nicht kostenlosen) "administrativen Anspruch" gewesen sei, sondern auch die Behauptungen, das Diebsgut (zu I/1.) sei wertlos gewesen und in niemandes Gewahrsame gestanden, der vom Angeklagten (zu I/3.) behauptete Kauf in einem anderen Geschäft nicht widerlegbar und die (zu III) konstatierte Absicht, das bedrohte Kind in Furcht und Unruhe zu versetzen, fallbezogen auf Grund angeblich dagegensprechender Umstände nicht gegeben.

Dem gesetzlichen Erfordernis einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung der nichtigkeitsbegründenden Tatumstände (§ 285a Z 2 StPO) hinwieder werden alle weiteren Beschwerdeeinwände nicht gerecht.

Denn das lapidare Vorbringen (der Sache nach allein Z 10), alle Diebstähle (I) seien "durch verständliche oder teils unverständliche Not" bedingte existenznotwendige Maßnahmen und somit "Entwendungen minderen Grades" gewesen, läßt nicht erkennen, aus welchen Gründen sich der Angeklagte ungeachtet seines durchaus existenzsichernden Einkommens, das ihm sogar den Ankauf eines Kraftfahrzeuges gestattet hatte (US 5), in einer Notlage befunden haben und zu deren Beseitigung zudem auf die zu I/4. und 5. bezeichneten Gegenstände, insbesondere Kennzeichentafeln angewiesen gewesen sein sollte. Davon abgesehen ignoriert die Beschwerde die der angestrebten Qualifikation entgegenstehende Feststellung, daß mehrere Diebstähle (I/1. und 2.) durch Einsteigen auf einen Lagerplatz begangen wurden (US 2 und 7).

Sie gibt aber auch keinerlei Begründung dafür, warum bei dem dem Beschwerdeführer angelasteten Ladendiebstahl (I/4.) trotz des Umstandes, daß er bei seiner Betretung nur die Taschenlampe freiwillig herausgab (US 6), "tätige Reue und Rücktritt vom Versuch" vorliegen und die Kennzeichentafeln (I/5.), mögen sie auch im Rechtssinn nicht verkehrsfähig sein, so doch nur "ideellen" Wert haben sollten (Leukauf/Steininger Komm3 § 127 RN 7).

In Ermangelung einer Argumentation, die die Relevanz der - nach Anzeigeerstattung vorgenommenen (ON 5/I iVm S 17/II) - Schadensgutmachung und der Tatsache, daß das beschädigte Kraftfahrzeug durch die dem Angeklagten angelastete Tat (II/2.) nicht unbrauchbar geworden ist, für die rechtliche Beurteilung als Sachbeschädigung (zu II) erkennen läßt, ist auch das weitere Beschwerdevorbringen unbeachtlich.

Gleiches gilt schließlich für den Einwand (Z 9 lit a), die Sachbeschädigungen seien gerechtfertigt, weil diese in einem Fall (II/1.) der notwendigen Wiederbeschaffung "unrechtmäßig beschlagnahmten Eigentums" und im übrigen (II/2.) der Hintanhaltung eines durch Fotografieren der Behausung des Angeklagten zu befürchtenden "folgenschweren Integritätseingriffs" gedient hätten. Denn damit wird weder dargetan, inwieweit der Beschwerdeführer (zu II/1.) in Ausübung erlaubter Selbsthilfe (Leukauf/Steininger Komm3 § 3 RN 67) gehandelt haben könnte, noch, welchen in den allgemein anerkannten Katalog sonstiger Rechtfertigungsgründe fallenden Umstand er in Ansehung der Beschädigung des Gemeindefahrzeuges (II/2.) für sich in Anspruch nehmen könnte.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1, 285a Z 2 StPO).

Zur Entscheidung über die außerdem vom Angeklagten ergriffene Berufung ist folglich das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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