12Os18/99 (12Os19/99)•OGH 12Os18/99 (12Os19/99)
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Mai 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Thumb als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michael K***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2, Abs 3 erster Fall und Abs 4 Z 3 SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Ingrid H***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. November 1998, GZ 4d Vr 8784/98-47, ferner über die Beschwerde der Angeklagten Ingrid H***** (§ 494a Abs 4 StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Gemäß § 390a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) Ingrid H***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2, Abs 3 (erster Fall) und Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt, weil sie in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider gewerbsmäßig Suchtgift in einer Menge, die das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) ausmachte, in Verkehr setzte, indem sie (2/A-C) in der Zeit zwischen Sommer 1996 und September 1998 Haschisch jeweils zum Zwecke des Weiterverkaufs an die (das Urteil nicht bekämpfenden) Mitangeklagten übergab, und zwar rund 30 kg an Michael K*****, rund 40 kg an Andreas C***** und rund 9 kg an Erich G***** sowie (2/D) ab Juli-August 1998 mehrere Kilogramm Haschisch Unbekannten verkaufte.
Der dagegen aus Z 4 und - undifferenziert - aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Die Verantwortung des Mitangeklagten Michael K*****, wonach seine Suchtgiftverkäufe im Lokal "Theos Corner" durch seinen Freund "Hannes", den Sohn der Beschwerdeführerin, vermittelt worden seien (113, 114/II), hätten Letzteren bei der - a priori nicht ausschließbaren - Richtigkeit dieser Behauptung im Falle seiner zeugenschaftlichen Vernehmung, soferne er nicht von seinem Entschlagungsrecht Gebrauch gemacht hätte (§ 152 Abs 1 Z 1 StPO), vor die Alternative gestellt, entweder eine (nach der Aktenlage noch dazu einschlägige - 144/II) Straftat einzugestehen oder unrichtige Angaben zu machen. Bei dieser Sachverhaltskonstellation war die Relevanz der begehrten Zeugeneinvernahme für die damit allein angestrebte Erschütterung der Glaubwürdigkeit des Michael K***** von der zusätzlichen Angabe von Gründen abhängig, die auch aus objektiver Sicht gegen die behauptete Vermittlertätigkeit hätten sprechen können. In Ermangelung dieser Konkretisierung konnte der Beweisantrag, der im übrigen all jene über die Angaben des Angeklagten K***** hinausgehenden Beweisgrundlagen für die illegalen Vertriebsinitiativen der Ingrid H*****, die den Urteilsgründen zu entnehmen sind, unberührt läßt, ohne Eingriff in Verteidigungsrechte der Beschwerdeführerin (Z 4) schon aus formeller Sicht abgelehnt werden.
Die geltend gemachten Begründungsmängel (Z 5) halten einer Überprüfung gleichfalls nicht stand:
Da im Urteil - ebenso wie in der Verantwortung des Michael K***** (116/II) - offenblieb, welchen Zeitraum die festgestellte tägliche Abrechnung mit der Beschwerdeführerin betraf (US 9), liegt der behauptete Widerspruch zu den vom Erstgericht angenommenen Anwesenheitszeiten dieser beiden Drogengeschäftspartner nicht vor.
Die gegen den konstatierten Verrechnungsmodus mit dem Mitangeklagten Andreas C***** ins Treffen geführten Zweckmäßigkeitsüberlegungen sind als Angriff auf die schöffengerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung unbeachtlich. Dies gilt auch für die der tatrichterlichen Beurteilung (US 15) widerstreitende Spekulation, ein Motiv für eine Falschbelastung durch die Mitangeklagten könnte darin liegen, daß sie so ihre "wahre Connection" nicht hätten bekanntgeben müssen und deshalb eine mildere Beurteilung hätten erreichen können.
Daß die besondere Vorsicht der Beschwerdeführerin im Umgang mit ihren Kunden, wie sie von mehreren Zeugen bekundet wurde, vom Bestreben getragen war, eine Aufdeckung ihrer großangelegten Dealertätigkeit in ihrem seit Jahren als Drogenumschlagsplatz polizeibekannten Lokal zu verhindern (US 14), stellt entgegen der Beschwerdeauffassung keine bloße Vermutung sondern eine logisch unanfechtbare und tragfähig fundierte Schlußfolgerung des Erstgerichtes dar.
Der konstatierte Aufbewahrungsort der sichergestellten Präzisionswaage (US 12) entspricht exakt den Angaben des Mitangeklagten K***** (117/II) und steht angesichts des Polizeiberichts, wonach die Waage im Thekennahbereich gefunden wurde (251/I), auch nicht im Widerspruch zu den Ergebnissen der Hausdurchsuchung. Von der insoweit behaupteten "Aktenwidrigkeit" kann daher keine Rede sein.
Mit der Urteilserwägung (US 14), daß der als Detektiv eingesetzt gewesene Bernd G***** deshalb keine Beobachtungen zum Suchtgifthandel im Lokal der Beschwerdeführerin machen konnte, weil er von dieser lediglich beauftragt worden war, daß Lokal von außen zu beobachten, ist genau jener Grund bezeichnet, den die Beschwerde im gegebenen Zusammenhang vermißt.
Die Aussagen der Zeugen Herta und Josef L***** (151 f, 155 f/II) sowie Theo S***** (147 f/II) hat das Erstgericht ausreichend erörtert, ohne im Zusammenhang mit der hier durchgehend angenommenen Entlastungstendenz (US 15) auf die in der Beschwerde bezeichneten Details - sie stehen dem Schuldspruch noch dazu meist gar nicht entgegen - noch näher eingehen zu müssen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO).
Aber auch die in der Mängelrüge (Z 5) aufgelisteten Abweichungen in den zahlreichen Vernehmungen der Mitangeklagten erforderten keine gesonderte Auseinandersetzung in den Entscheidungsgründen:
Der Schöffensenat stützte den Schuldspruch gegen die Beschwerdeführerin - neben weiteren Begründungsfaktoren (US 14 f) - vor allem darauf, daß die (auch sich selbst) belastenden Angaben der Mitangeklagten in den hier entscheidungsrelevanten Punkten übereinstimmen und widerspruchsfrei sind. Jene unter dem Aspekt unvollständiger Begründung (Z 5) bezeichneten Widersprüche stehen damit entweder in keinem Zusammenhang, etwa das Aussageverhalten zur eigenen Sucht und zur Vorstrafenbelastung, oder sie betreffen Randbereiche, deren detaillierte Erörterung den gesetzlichen Rahmen der Begründungspflicht bei weitem übersteigt. Dies trifft auf gelegentliche geringfügige Differenzen in den Angaben zu den Abrechnungsmodalitäten in gleicher Weise zu wie zu den Anwesenheitszeiten ihrer Person und der Beschwerdeführerin.
Den abschwächenden Verantwortungen der Mitangeklagten zu den verkauften Haschischmengen trug das Erstgericht, insoweit auch zugunsten der Beschwerdeführerin, mit mängelfreier Begründung ohnehin Rechnung (US 16 und 17).
Soweit die Beschwerde mit breit dargelegten Berechnungen über den Geldbedarf des Michael K***** zur Finanzierung seiner Sucht dessen Glaubwürdigkeit zu erschüttern sucht, genügt der Hinweis darauf, daß die festgestellten Verkaufsmengen lediglich seinem Geständnis entsprechende Mindestmengen darstellen (US 17).
Mit den erörterten Beschwerdeargumenten, denen Ingrid H***** global die Behauptung gegenüberstellt, daß ihre Verantwortung "lebensnah, nachvollziehbar und wahrheitsgemäß" gewesen sei, mißlingt auch der Versuch, gegen die dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen erhebliche (Punkt 2 des Urteilssatzes) Bedenken zu erwecken (Z 5a).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Zur Entscheidung über die Berufung der Angeklagten, ihre Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen den diese Angeklagte betreffenden Strafausspruch ist demnach das Oberlandesgericht Wien zuständig (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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