9ObA3/99b•OGH 9ObA3/99b
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Fritz Miklau und Dr. Vera Moczarski als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Johann H*****, Maler,***** vertreten durch Dr. Gerhard Stranzinger, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wider die beklagte Partei M***** Malerei GesmbH,***** vertreten durch Dr. Karl Wagner, Rechtsanwalt in Schärding, wegen (eingeschränkt) S 150.555 brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. November 1998, GZ 12 Ra 229/98b-24, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht vom 10. August 1998, GZ 14 Cga 130/97z-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S
8. 370 (darin enthalten S 1.395 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die Setzung von Entlassungsgründen durch den Kläger zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten:
Auf die Abwesenheit des Klägers vom Dienst am 7. 7. 1997 kann die beklagte Partei eine Entlassung schon deshalb nicht stützen, weil der Geschäftsführer der beklagten Partei am nächsten Tag dem Kläger deshalb wohl Vorhaltungen machte, daraus aber keine weiteren Konsequenzen zog, sondern den Kläger zu Arbeiten einteilte und damit objektiv zu erkennen gab, daß er in seinem Verhalten keinen Entlassungsgrund sah und eine weitere Beschäftigung keineswegs für unzumutbar hielt (Kuderna, Entlassungsrecht**2 27).
Soweit sich die beklagte Partei auf den Entlassungsgrund der Anstiftung zum Ungehorsam (§ 82 lit f GewO, dritter Tatbestand) stützt, ist ihr entgegenzuhalten, daß der Kläger selbst dann, wenn er seine Kollegen nur durch Druck dazu hätte bringen können, ihn zur gerichtlichen Rechtsberatung zu begleiten, insofern nicht tatbestandsmäßig handelte, als nicht festgestellt werden konnte, daß er wußte oder wissen mußte, daß seinen Kollegen ein durch Ausstellung irreführender Dienstzettel erforderlich gewordener Gerichtsbesuch untersagt worden war - nach den Feststellungen (AS 109) war sogar das Gegenteil der Fall -, sodaß eine Verleitung dazu, Anordnungen des Arbeitgebers zu mißachten (Kuderna, aaO 138), nicht vorliegt. Das zeitlich begrenzte Fernbleiben des Klägers vom Dienst am 8. 7. 1997 ist im Revisionsverfahren schon deshalb unbeachtlich, weil die beklagte Partei diesbezüglich im Berufungsverfahren keine Rechtsrüge erhoben hat, sodaß eine solche auch im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden kann (Kodek in Rechberger ZPO Rz 5 zu § 503 ZPO).
Die Kostenentscheidung ist den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO begründet.
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