10ObS89/99g•OGH 10ObS89/99g
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wilhelm Koutny (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerhard Taucher (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Maria S*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr. Herwig Fuchs, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Jänner 1999, GZ 11 Rs 257/98p-31, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 19. Juni 1998, GZ 7 Cgs 255/95s-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Die Ausführungen der Revisionswerberin zur Zulässigkeit ihres Rechtsmittels sind entbehrlich, weil in einem Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen, wozu unter anderem Versehrtenrenten zählen, gemäß § 46 Abs 3 ASGG die (ordentliche) Revision auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist.
Die auch ohne Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässige Revision ist jedoch nicht berechtigt.
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten:
Die Beantwortung der Frage, ob bestehende Beschwerden in medizinischer Hinsicht Folgen eines Unfalls sind, also die Feststellung der sogenannten natürlichen Kausalität, gehört nach ständiger Rechtsprechung des Senates zum Tatsachenbereich (SSV-NF 8/86 ua, zuletzt 10 ObS 407/98w; 10 ObS 39/99d; 10 ObS 46/99h). Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen auf Grund der aufgenommenen Beweise resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Auch die Frage, ob außer einem bereits vorliegenden noch weitere Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen gewesen wären, gehört zur irrevisiblen Beweiswürdigung (SSV-NF 7/12 ua). Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Beweis- und Mängelrüge der klagenden Partei auseinandergesetzt, so daß auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist (SSV-NF 7/74 mwN ua). Die Revisionausführungen, mit denen dargetan werden soll, daß die Klägerin entgegen der Annahme der Tatsacheninstanzen bei dem Unfall mit dem Kopf und dem Rumpf gegen eine Sitzbank geschleudert worden sei und sich dabei eine Verletzung im Halswirbelbereich zugezogen habe, stellen den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung dar.
Die Revision, in der andere Revisionsgründe nicht geltend gemacht wurden, muß daher ohne Erfolg bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit liegen nicht vor.
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