15Os200/98•OGH 15Os200/98
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. April 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Rouschal, Dr. Schmucker und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vielhaber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Sedat A***** und andere Angeklagte wegen des versuchten Verbrechens nach § 15 StGB, § 28 Abs 2 SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Faruk R***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 19. Oktober 1998, GZ 39 Vr 1415/98-81, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch Verurteilungen weiterer Angeklagter sowie einen Teilfreispruch des Beschwerdeführers enthaltenden Urteil wurde Faruk R***** des im Entwicklungsstadium des Versuchs gebliebenen Verbrechens nach § 15 StGB, § 28 Abs 2 SMG, teils auch als Beteiligter nach § 12 StGB, schuldig erkannt.
Danach hat er im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Sedat A***** und Liman H***** als Mittäter den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, und zwar 400 Gramm Kokain, durch Verkauf an Manfred N. in Verkehr zu setzen versucht, wobei hinsichtlich einer Menge von 100 Gramm Kokain die Übergabe von Liman H***** an Manfred N. erfolgte und Sedat A***** und Faruk R***** dazu beigetragen haben, indem sie dieses Suchtgift dem Liman H***** zur Verfügung stellten.
Die auf Z 4 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Faruk R***** ist nicht berechtigt.
Die Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert, daß erst in der fortgesetzten Hauptverhandlung vom 19. Oktober 1998 (ON 79) ein Dolmetsch für die albanische Sprache beigezogen worden, der Angeklagte jedoch nicht erneut vernommen worden wäre, obwohl der Verteidiger schon in der vertagten Hauptverhandlung vom 31. August 1998 (ON 64) auf die Notwendigkeit der Beiziehung eines Dolmetschers für die albanische Sprache hingewiesen hätte, weil der Angeklagte dem geladenen Dolmetsch für die serbokroatische Sprache kaum folgen hätte können.
Entgegen diesen Beschwerdebehauptungen findet sich im gesamten Hauptverhandlungsprotokoll (dessen Berichtigung nicht beantragt wurde) kein Antrag des Verteidigers oder des (nach eigenen, in der Hauptverhandlung wiederholten, S 51/II, Angaben die deutsche Sprache sehr gut beherrschenden, S 107 und 113/I, Verlesung in der Hauptverhandlung S 165/II) Angeklagten auf Beiziehung eines Dolmetschers für die albanische statt der serbokroatischen Sprache (mag ein solcher auch in der fortgesetzten Hauptverhandlung anwesend gewesen sein), geschweige denn die Abweisung eines darauf gerichteten Antrages bzw eines solchen auf neuerliche Vernehmung des Angeklagten mit einem anderen Dolmetsch. Es mangelt der Rüge daher an ihrer Legitimation.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) entbehrt zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung, weil sie sich - indem sie selbst Beweiserwägungen anstellt - bloß unzulässig nach Art einer Schuldberufung gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung wendet, was sie durch die Behauptung, das Erstgericht habe die vorliegenden Beweisergebnisse unrichtig gewürdigt, und nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" wäre der Angeklagte R***** jedenfalls freizusprechen gewesen, auch unverhohlen eingesteht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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