OGH 6Ob61/99k

6Ob61/99kTribunal Superior22 de abr. de 1999

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OGH 6Ob61/99k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.1999

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Joachim R*****, vertreten durch seine obsorgeberechtigte Mutter, Monika D*****, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses des Vaters, Karl R*****, vertreten durch Dr. Horst M. Pechar, Rechtsanwalt in Weiz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 12. Februar 1999, GZ 2 R 53/99z-13, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 7. Jänner 1999, GZ 20 P 17/97v-10, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der dem Obersten Gerichtshof mit Vorlagebericht vom 19. März 1999 vorgelegte Akt wird dem Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz zur gesetzgemäßen Behandlung zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Der Vater war zuletzt zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 3.026 S für seinen Sohn Joachim verpflichtet. Am 10. 11. 1998 stellte die Mutter den Antrag, die monatliche Unterhaltsleistung ab 1. 12. 1998 auf 7.000 S zu erhöhen.

Das Erstgericht gab dem Erhöhungsbegehren antragsgemäß statt.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters, der sich gegen einen 5.000 S übersteigenden monatlichen Unterhaltsbeitrag wendete, nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Nach Art XXXII Z 14 WGN 1997 sind die §§ 13, 14, 14a, 14b und 16 AußStrG idF dieser Novelle anzuwenden.

Gemäß § 14 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260.000 S nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 leg cit den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen - hier vorliegenden - Voraussetzungen kann eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG beim Gericht erster Instanz binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; der Antrag muß hinreichend erkennen lassen, warum - entgegen dem Ausspruch des Rekursgeriches - der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Der "außerordentliche" Revisionsrekurs des Vaters wäre daher vom Erstgericht keinesfalls dem Obersten Gerichtshof vorzulegen gewesen. Der Rechtsmittelwerber wäre vielmehr aufzufordern gewesen, seinen Schriftsatz binnen angemessener Frist im Sinn des § 14a Abs 1 und 2 AußStrG zu verbessern.

Im Falle einer solchen Verbesserung wären Antrag und Revisionsrekurs dem Rekursgericht zur Entscheidung vorzulegen, andernfalls der Revisionsrekurs nach § 14 Abs 3 AußStrG als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

Die Akten werden daher dem Erstgericht zurückgestellt.

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