OGH 12Os32/99

12Os32/99Tribunal Superior15 de abr. de 1999

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OGH 12Os32/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.04.1999

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Der Oberste Gerichtshof hat am 15. April 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Werner Franz S***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 21. Dezember 1998, GZ 37 Vr 1911/98-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Werner Franz S***** wurde des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 31. Juli 1998 in Lofer versucht, fremde bewegliche Sachen nicht eruierbaren Wertes dem Martin M***** mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung durch Einbruch wegzunehmen, indem er zwei Stahlbänder der Oberlichte eines Werkstättenfensters unter Verwendung eines Bolzenschneiders oder eines ähnlichen Werkzeuges abtrennte, wodurch die Scharniere abrissen, in das Rauminnere fielen und die Fensterscheibe zerbrach.

Der dagegen (allein) aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Die den Schuldspruch tragenden erstgerichtlichen Feststellungen gründen sich (in umfassender Würdigung der Verfahrensergebnisse - § 258 Abs 2 StPO) im wesentlichen darauf, daß der Angeklagte, nachdem er den von ihm benützten PKW auf einem dem Areal der Firma M***** gegenüberliegenden Parkplatz angehalten und die Straße überquert hatte, von den Zeugen S***** und W***** dabei beobachtet wurde, wie er in auffälliger Weise das in Rede stehende Firmenobjekt umrundete, kurze Zeit, nachdem er den Tatort mit dem PKW verlassen hatte, wieder dorthin zurückkehrte, sich dem gewaltsam geöffneten, an der der Straße abgewandten Gebäudeseite befindlichen Fenster bis auf zwei Meter näherte und auf Zuruf des Zeugen W***** (kommentarlos) sofort kehrtmachte, in den PKW stieg und davonfuhr, ferner auf den Umstand, daß in der Kleidung des Beschwerdeführers anläßlich seiner kurz danach durchgeführten Perlustrierung durch die Gendarmerie ein großer Schraubenzieher, ein Paar Stoffhandschuhe und ein spezifisch als Einbruchswerkzeug geeigneter "Geißfuß" sichergestellt wurden, sowie auf die durch rückfallsbegründende einschlägige Vorverurteilungen gegründete manifeste Neigung des Angeklagten zu durch Einbruch qualifizierter Diebstahlsdelinquenz. Die Verantwortung des Angeklagten, wonach er, um seine Notdurft zu verrichten, angehalten, sodann, um sich "die Füße zu vertreten", das Werkstättenobjekt umrundet, bei dieser Gelegenheit das beschädigte Fenster wahrgenommen habe und - nachdem er das Areal der Firma M***** bereits verlassen hatte - nach kurzer Fahrt dorthin zurückgekehrt sei, um sich zu informieren, "was los ist" (US 6 iVm 156), lehnten die Tatrichter mit denklogischer und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechender Begründung ebenso ab, wie seine Einlassung, das bezeichnete Werkzeug nur im Hinblick auf seine auf einer Baustelle in Salzburg ausgeübte Beschäftigung in Arbeitsmantel und Hose verwahrt zu haben. Sie setzten sich dabei auch hinreichend damit auseinander, daß nach dem Ergebnis der kriminaltechnischen Untersuchung die Stahlbänder des beschädigten Fensters mit keinem der im PKW und in der Kleidung des Beschwerdeführers vorgefundenen Schneidewerkzeuge durchtrennt wurden, maßen diesem Umstand aber im Hinblick auf die einschlägigen kriminellen Erfahrungen des Angeklagten in Verbindung mit den Modalitäten seiner Anhaltung, die ihm Gelegenheit dazu boten, sich unbeobachtet des Tatwerkzeugs zu entledigen, keine entscheidende Bedeutung zu und werteten seinen Entschluß, in Anbetracht der mit der Zertrümmerung der Fensterscheibe verbundenen Lärmentwicklung den Tatort vorübergehend zu verlassen, als - im Bestreben um Reduzierung des Aufdeckungsrisikos gesetzte - die Abschätzung tatbedingter Reaktionen Dritter ermöglichende Vorsichtsmaßnahme.

Der unter dem Aspekt unzureichender Begründung erhobene Beschwerdeeinwand, das Erstgericht hätte die Aussage des Zeugen W***** (158), wonach der Beschwerdeführer zeitlich nach der durch Glasbruch verursachten Lärmentwicklung zur Haustüre gegangen ist, zu berücksichtigen gehabt, weil dies "mit dem tatsächlichen Begehen des Deliktes unvereinbar ist", geht schon deshalb ins Leere, weil ein derartiges Verhalten die von den Tatrichtern angenommene Sondierung der Bedingungen für die Tatvollendung unberührt läßt.

Indem die Rüge darüber hinaus die angeführten Erwägungen des Schöffengerichtes durchwegs als "Vermutungen und willkürliche Annahmen" bezeichnet, unternimmt sie - ohne formelle Begründungsmängel darzutun - bloß den (hier) unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung des Schöffensenates nach Art einer Schuldberufung einer Kritik zu unterziehen, und erweist sich demzufolge einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d, 285a StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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