12Ns6/99•OGH 12Ns6/99
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. April 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Ablehnung sämtlicher Richter des Oberlandesgerichtes Linz einschließlich dessen Präsidenten durch den Subsidiarankläger Ludwig M***** in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die pauschale Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichtes Linz einschließlich dessen Präsidenten ist nicht gerechtfertigt.
Zur weiteren Veranlassung hinsichtlich der über diese Ablehnungserklärung hinausgehenden Anträge des Ludwig M***** wird der Akt dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.
Gründe:
Nachdem die Staatsanwaltschaft Linz eine von Ludwig M***** aus Anlaß eines gegen diesen beim Landesgericht Linz anhängigen Finanzstrafverfahrens erstattete Strafanzeige gegen Organe des Finanzamtes Linz-Urfahr am 19. Jänner 1999 gemäß § 90 Abs 1 StPO zurückgelegt hatte, brachte der Anzeiger am 26. Jänner 1999 beim Landesgericht Linz zum AZ Vr 204/99 einen Subsidiarantrag und am 18. Februar und 1. März 1999 beim Oberlandesgericht Linz zu den Aktenzeichen 8 Ns 13/99 und 8 Ns 16/99 gegen mehrere Personen, in erster Linie wieder Beamte der mit seinem Straffall befaßt gewesenen Finanzbehörden, "Strafantrag" wegen verschiedener strafbarer Handlungen ein.
Gleichzeitig lehnte Ludwig M***** jeweils (ua) das gesamte Oberlandesgericht Linz einschließlich dessen Präsidenten als befangen ab.
Nur zur Entscheidung darüber ist gemäß § 74 Abs 2 StPO der Oberste Gerichtshof berufen.
Relevanz kommt diesen Ablehnungsanträgen ausschließlich im Zusammenhang mit einem am 1. März 1999 erstatteten Fristsetzungsantrag gemäß § 91 GOG zu, weil in bezug auf alle weiteren Eingaben zumindest derzeit keine Entscheidungskompetenz des Oberlandesgerichtes Linz besteht.
Da die Ablehnung eines Richters unabdingbar die konkrete Bezeichnung eines - nach Möglichkeit auch zu bescheinigenden - Grundes voraussetzt, der geeignet erscheint, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, und somit nicht auf die lapidare Behauptung gestützt werden kann, es bestünde "ein besonderes Naheverhältnis und Kollegialität bereits seit längerer Zeit über Jahre hindurch", erweist sich der nur so begründete Ablehnungsantrag als ungerechtfertigt.
Zur weiteren Veranlassung hinsichtlich der über diese Ablehnungserklärung hinausgehenden Anträge des Ludwig M***** war der Akt dem Oberlandesgericht Linz zuzuleiten.
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