OGH 11Os41/99

11Os41/99Tribunal Superior13 de abr. de 1999

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OGH 11Os41/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.04.1999

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Der Oberste Gerichtshof hat am 13. April 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vielhaber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Helmut S***** wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Helmut S***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft Klagenfurt gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 17. Dezember 1998, GZ 13 Vr 1719/96-101, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch andere Entscheidungen enthält, wurde Helmut S***** des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 25. November 1994 in Wolfsberg als Präsident des Vereins "I*****" die ihm durch Gesetz und Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich mißbraucht, indem er im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten Johann W***** diesem aus Vereinsmitteln ein Darlehen von 1,4 Millionen S gewährte, und dadurch anderen einen 500.000 S übersteigenden Schaden zugefügt.

Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5a, 9 lit a und b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; diese ist nicht im Recht.

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider hat der Angeklagte die Vernehmung des Zeugen W***** weder in der Hauptverhandlung vom 5. November 1998 noch in jener vom 17. Dezember 1998 beantragt, sondern bloß zum einen erklärt, "auf die Einvernahme nicht zu verzichten" (S 31/IV), zum anderen die Verlesung der Protokolle über die früheren Aussagen des Genannten gerügt (S 97/IV). Damit liegt aber ein in der Hauptverhandlung gestellter Beweisantrag, über den nicht oder nicht im Sinne des Antragstellers entschieden worden wäre, nicht vor (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 4b), sodaß aus der bemängelten Unterlassung der Zeugenvernehmung der angeführte Nichtigkeitsgrund nicht abgeleitet werden kann. Da die Vernehmung des Zeuge W***** wegen dessen (gutachtlich dokumentierter) Krankheit nicht bewerkstelligt werden konnte, war die Verlesung seiner früheren Angaben gemäß § 252 Abs 1 Z 1 StPO zulässig, sodaß auch der der Sache nach geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 StPO nicht vorliegt.

Die gegen die erstgerichtliche Annahme, der Angeklagte habe von der "desolaten finanziellen Situation" des Zeugen W***** gewußt, gerichtete Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit ihrer Wiederholung der - vom Schöffengericht als unglaubwürdig abgelehnten - Verantwortung des Beschwerdeführers und entlasten sollender Aussagen mehrerer Zeugen keine aktenkundigen Umstände aufzuzeigen und Bedenken erheblicher Art zu erzeugen, die geeignet wären, Zweifel an den auf schlüssiger und nachvollziehbarer Beweiswürdigung beruhenden Tatsachenfeststellungen in bezug auf den Schädigungsvorsatz des Angeklagten (US 29 ff) aufkommen zu lassen. Mit der Vorlage von Unterlagen, aus denen andere als die vom Erstgericht getroffenen Schlüsse zu ziehen seien, negiert die Beschwerde das im Nichtigkeitsverfahren - auch im Rahmen der Tatsachenrüge - geltende Neuerungsverbot.

Die Rechtsrüge (Z 9a) geht in der Bekämpfung der Annahme des Befugnismißbrauchs nicht von den erstrichterlichen Feststellungen aus, sondern erweitert diese in prozeßordnungsmäßig unzulässiger Weise durch die Behauptungen, die Darlehensvergabe des Angeklagten sei durch einen Vorstandsbeschluß gedeckt gewesen sowie unter anderem zur Erhaltung der "politischen Tätigkeit" W*****s für den Verein erfolgt. Soweit die Beschwerde - unter Behauptung eines Rechtsirrtums des Angeklagten nominell auch den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO geltend machend - der Sache nach die Wissentlichkeit beim Befugnismißbrauch und den (zumindest bedingten) Schädigungsvorsatz, sowie den Eintritt eines Vermögensnachteils in Abrede stellt, orientiert sie sich wiederum nicht an den bezüglichen Urteilsfeststellungen (US 17 f) und ist damit ebenfalls nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt schon bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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