11Os14/99•OGH 11Os14/99
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. April 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vielhaber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michael F***** wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. Juli 1998, GZ 1a Vr 3753/96-163, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird zum Teil Folge gegeben, das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu I b (Faktum K*****) und demzufolge auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht verwiesen.
Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte, dem auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last fallen, auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch eine Reihe von Faktenfreisprüchen enthält, wurde Michael F***** des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er in Wien, teils im einverständlichen Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten Erich F***** als Mittäter, ein ihm anvertrautes Gut in einem 25.000 S übersteigenden Wert sich mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz zugeeignet, und zwar
I) im einverständlichen Zusammenwirken mit Erich F*****
a) im Jänner 1997 einen Teilbetrag von 50.000 S der von Karin L***** zur Weitergabe an die Vormieterin Doris B***** für die Wohnung *****, übergebenen Gesamtablöse von 250.000 S,
b) im März 1997 einen Teilbetrag in Höhe von 110.000 S der von Mag. Isabella K***** für den Erwerb der Hauptmietrechte an der Wohnung ***** übergebenen Gesamtablösesumme von 260.000 S, wobei der Mietvertrag für diese Wohnung nicht zustandekam, sowie
II) alleine am 2. April 1997 einen Teilbetrag in Höhe von 80.000 S der von Adelheid Br***** zur Weitergabe an den Vormieter Christian A***** für die Wohnung ***** übergebenen Gesamtablöse von 150.000 S.
Nur die zu I a und b ergangenen Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher zum Teil Berechtigung zukommt.
Vorweg ist festzuhalten, daß nach den Urteilsannahmen der Beschwerdeführer Angestellter der F*****-GmbH war, deren (auch für die finanzielle Gebarung) allein verantwortlicher Geschäftsführer sein Vater Erich F***** gewesen ist (US 9). Zu den Agenden des Angeklagten zählte ua die Entgegennahme von Kundenzahlungen (US 9), deren Weiterleitung an seinen Vater ihm in den Punkten I a und b des Urteilssatzes als Veruntreuung angelastet wird.
Den weiteren Feststellungen des Schöffengerichtes zufolge beschloß zunächst Erich F*****, ihm anvertraute und zur Weitergabe an Vor- bzw Vermieter bestimmte Ablösebeträge nicht widmungsgemäß, sondern für die Gesellschaft zu verwenden, ehe im Jänner 1997 der Angeklagte, dem die Verschlechterung der finanziellen Situation der GmbH nicht mehr verborgen blieb, beschloß, an den Malversationen seines Vaters mitzuwirken (US 9 f). Damit fehlt zwar für die erstgerichtliche Annahme der Mittäterschaft des Angeklagten, welche ein durch Anvertrauen qualifiziertes Tatsubjekt voraussetzt, ein entsprechendes Substrat, doch ist dies dann nicht von Belang, wenn ausreichende Feststellungen zu rechtlich gleichwertigen anderen Täterschaftsformen des § 12 StGB getroffen wurden.
Dies trifft auf den Schuldspruch zum Urteilsfaktum I a zu; denn einen Tatbetrag im Sinne des § 12 dritter Fall StGB hat das Erstgericht festgestellt, indem es dem Angeklagten anlastete, an der Veruntreuung eines Teiles der von Karin L***** zur Weiterleitung an Doris B***** übergebenen Alösesumme durch Erich F***** dadurch mitgewirkt zu haben, daß er die widumungswidrige Verwendung dieses Betrages mit seinem Vater beschloß und wider besseres Wissen B***** versicherte, L***** habe lediglich einen Betrag von 200.000 S bezahlt, womit er die Zueignung des Differenzbetrages von 50.000 S durch seinen Vater unterstützte (US 11).
Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Ausführungen zur Mängelrüge (Z 5) behauptete Undeutlichkeit, welche nur dann vorliegt, wenn dem Urteil nicht zu entnehmen ist, welche Feststellungen und aus welchen Gründen das Gericht getroffen hat, haftet diesem Urteilsspruch somit nicht an.
Die Urteilsannahme, daß der Angeklagte ganz allgemein den Entschluß gefaßt hatte, angesichts der ihm im Jänner 1997 bekanntgewordenen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der GmbH an den Malversationen seines Vaters mitzuwirken, betrifft im Hinblick auf die formell mängelfreien Feststellungen zum geleisteten Tatbeitrag keine entscheidende Tatsache, sodaß die darauf abzielenden Beschwerdeeinwendungen insoweit Leere gehen.
Dies gilt in gleicher Weise auch für den Einwand der Unvollständigkeit, der zudem einer sachbezogenen Erörterung entzogen ist, weil er sich im unsubstantiierten Pauschalvorwurf erschöpft, das Erstgericht habe die Angaben der als Zeugen vernommenen ehemaligen Mitarbeiter ebensowenig wie die Verantwortung des Vaters des Angeklagten unberücksichtigt gelassen.
Schließlich betrifft auch die Frage, mit welcher Anzahl von Geschäftsvorgängen der Angeklagte während des inkriminierten Tatzeitraums zu tun hatte, keine entscheidende Tatsache und stellt somit weder den geltend gemachten Begründungsmangel noch einen materiellen Feststellungsmangel dar.
Das unter dem Prätext unzureichender Begründung erstattete Vorbringen wiederum beinhaltet einerseits Einwendungen rechtlicher Art, mit welchen der Beschwerdeführer auf die eingangs dargelegten Erwägungen zur Beitragstäterschaft zu verweisen ist, andererseits betreffen sie keine für den Schuldspruch zum Faktum B***** entscheidenden Tatsachen.
Zum Faktum I b (K*****)
Soweit der Beschwerdeführer hingegen eine unzureichende Begründung entscheidungswesentlicher Feststellungen zu diesem Faktum behauptet, ist er im Recht. Nach den maßgeblichen Urteilsannahmen hatte Mag. Isabella K***** für die beabsichtigte Miete einer Wohnung in der Sch***** dem Angeklagten die dafür geforderte Ablösesumme von 260.000 S übergeben, welche dieser an seinen Vater weiterleitete, wobei ihm bewußt war, daß der Mietvertrag noch nicht errichtet war und Erich F***** im Hinblick auf die sich zunehmend verschlechternde finanzielle Situation zumindest einen Teil dieser Ablösesumme nicht vereinbarungsgemäß weitergeben, sondern zur Abdeckung dringender Zahlungen der GmbH verwenden werde. Als es in der Folge zum Abschluß eines Mietvertrages an einer anderen Wohnung kam, für welche eine Ablösesumme von nur 150.000 S zu zahlen war, wurde der Differenzbetrag von 110.000 S zu den bereits bezahlten 260.000 S Mag. K***** nicht mehr ausgefolgt, weil er von Erich F***** bereits anderweitig verwendet worden war.
Daß dem Angeklagten die widmungswidrige Verwendung dieses Betrages durch seinen Vater bewußt war, begründete das Schöffengericht einzig und allein mit dem zeitlichen Konnex zum Faktum L*****/B*****. Damit ist aber, wie dem Beschwerdeführer zuzugeben ist, sein Wissen um die zu erwartende Veruntreuungshandlung seines Vaters nur unzureichend begründet, zumal unter insgesamt fünfzehn weiteren angeklagten Veruntreuungsfakten, von welchen der Angeklagte (mit allerdings unüberprüfbarer Begründung) freigesprochen wurde, zumindest vier in einem gleichartigen zeitlichen Konnex mit dem Faktum I a stehen (vgl Freispruchsfakten 8, 9, 14 und 15).
Der Schuldspruch zu I b und demzufolge auch der Strafausspruch waren somit, ohne daß es einer Erörterung der weiteren Beschwerdeeinwendungen bedurfte, schon deshalb aufzuheben und in diesem Umfang eine neue Verhandlung anzuordnen (§ 285e StPO), während die Nichtigkeitsbeschwerde im übrigen als unbegründet zurückzuweisen war (§ 285d StPO).
Mit seiner Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.
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