1Nd4/99•OGH 1Nd4/99
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Klaus G*****, vertreten durch Brauneis, Klauser Prändl, Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 9,498.195,40 sA und Feststellung (Streitwert S 500.000,--) den
Beschluß
gefaßt:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Linz bestimmt.
Begründung:
Der Kläger macht gegen die beklagte Partei Ansprüche geltend, weil mehrere gerichtliche Entscheidungen, unter anderem solche des Oberlandesgerichts Graz und des Oberlandesgerichts Wien, rechtswidrig und schuldhaft ergangen seien und ihm Schäden verursacht hätten. Das vom Kläger angerufene Landesgericht für ZRS Wien entschied über einen Antrag des Klägers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, wobei ein Teil des Begehrens abgewiesen und die Entscheidung zum Teil vorbehalten wurde. Das Oberlandesgericht Linz, das gemäß § 9 Abs 4 AHG zur Entscheidung über den vom Kläger gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs bestimmt worden war (1 Nd 2/99), hob aus Anlaß des Rekurses den angefochtenen Beschluß und das diesem vorangegangene Verfahren im Umfang der Anfechtung als nichtig auf und legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Bestimmung eines Gerichts erster Instanz gemäß § 9 Abs 4 AHG vor. Es ist daher jetzt ein außerhalb der Oberlandesgerichtssprengel Wien und Graz befindliches Landesgericht gemäß § 9 Abs 4 AHG zu bestimmen.
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