OGH 15Os42/99

15Os42/99Tribunal Superior8 de abr. de 1999

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OGH 15Os42/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.04.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. April 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Aichinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Robert K***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Robert K*****, sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 21. Jänner 1999, GZ 13 Vr 2318/98-15, sowie über eine implizierte Beschwerde des Angeklagten K***** gegen den Beschluß gemäß § 494a Abs 1 Z 3, Abs 6 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen (gegen den Strafausspruch) sowie die (implizierte) Beschwerde des Angeklagten werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen (auch den rechtskräftigen Schuldspruch eines Mitangeklagten enthaltenden) Urteil wurde Robert K***** des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB (II) und des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 2 StGB (III) schuldig erkannt.

Danach hat er am 22. November 1998 in Feldkirchen

(zu II.) im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Gerhard S***** versucht, Winterreifen im Wert von rund 1.200 S der Firma "B*****" durch Einsteigen in einen Lagerplatz mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung wegzunehmen;

(zu III.) vier Sommerreifen im Wert von 7.000 S, welche Gerhard S***** durch ein Vergehen des Diebstahls erlangt hatte, um 1.000 S gekauft.

Gegen dieses Urteil richtet sich eine "Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe" des Angeklagten.

Die Berufung wegen Schuld war sofort zurückzuweisen, weil dieses Rechtsmittel gegen Urteile eines Schöffengerichtes in der Strafprozeßordnung nicht vorgesehen ist.

Mit der als Nichtigkeitsbeschwerde anzusehenden "Berufung wegen Nichtigkeit" reklamiert der Beschwerdeführer die Gründe der Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO; dies jedoch zu Unrecht.

Die undifferenziert ausgeführten Mängel- (Z 5) und Tatsachenrügen (Z 5a) behaupten Unvollständigkeit, Undeutlichkeit, Widerspruch und unzureichende Begründung des angefochtenen Urteils. Aus den Beweisergebnissen, insbesondere aus den in der Hauptverhandlung gewonnenen, lasse sich kein Schluß auf die Täterschaft des Angeklagten vor allem in subjektiver Richtung ziehen.

Die Tatrichter haben indes in einer ausführlichen, alle wesentlichen Umstände mitumfassenden Beweiswürdigung dargetan, warum sie die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers als widerlegt erachteten und zu einem Schuldspruch gelangten (US 9 bis 14). Dabei folgten sie mit denkrichtiger Begründung insbesondere den Angaben des Mitangeklagten S***** vor der Gendarmerie.

Der Rechtsmittelwerber trachtet unter Herausgreifen einzelner Beweisergebnisse die aus einer Gesamtschau gezogenen Schlußfolgerungen des Schöffengerichtes zu widerlegen, unternimmt damit aber nur den Versuch, die Beweiswürdigung des Gerichtes nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung zu erschüttern. Daß aus dem Beweisverfahren auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlüsse möglich wären, vermag den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zu begründen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 145, 147).

Dies ist jedoch auch nicht geeignet, schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen oder auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Sie geht nämlich - entgegen ihrer Behauptung - nicht, wie es zu ihrer prozeßordnungsgemäßen Darstellung nötig wäre, von den Feststellungen des Erstgerichtes aus, sondern zieht aus den Beweisergebnissen andere Schlüsse als die Tatrichter und kommt daher zu Konstatierungen, die dem Schuldspruch nicht zugrunde gelegt worden sind.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetze gemäß ausgeführt bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO).

Daraus folgt, daß gemäß § 285i StPO zur Entscheidung über die Berufungen und die gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO implizierte Beschwerde gegen die Verlängerung der Probezeit das Oberlandesgericht Graz zuständig ist.

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