OGH 15Os36/99 (15Os37/99)

15Os36/99 (15Os37/99)Tribunal Superior8 de abr. de 1999

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OGH 15Os36/99 (15Os37/99)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.04.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. April 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Aichinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Christian S***** wegen des Verbrechens des versuchten (minderschweren) Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 und 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. Jänner 1999, GZ 2 d Vr 10105/98-16, sowie die Beschwerde des Angeklagten gegen den unter einem gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO gefaßten Widerrufsbeschluß nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Christian S***** wurde des Verbrechens des versuchten (minderschweren) Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt, weil er am 19. November 1998 in Wien versucht hat, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Maria D***** ohne Anwendung erheblicher Gewalt gegen ihre Person durch Zerren an der von ihr festgehaltenen Handtasche eine fremde bewegliche Sache geringen Wertes, nämlich die Handtasche mit Inhalt, wegzunehmen.

Die dagegen aus Z 4, 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Die Verfahrensrüge (Z 4) reklamiert die Abweisung des in der Hauptverhandlung vom 7. Jänner 1999 gestellten Antrages auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, "daß der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat auf Grund der Medikamente, des Drogeneinflusses in eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung hatte, wodurch er nicht in der Lage war, das Unrecht seiner Tat zu erkennen" (S 103).

Die Aufnahme dieses Beweises konnte jedoch, wie das Schöffengericht in seinem abweislichen Zwischenerkenntnis in der Hauptverhandlung zutreffend darlegt (S 103), ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsinteressen des Angeklagten unterbleiben.

Seiner Verantwortung vor der Polizei zufolge (Verlesung in der Hauptverhandlung S 103) hat er am Nachmittag des Tages vor der Tat ein halbes Gramm Kokain gespritzt und am Tattag morgens seine tägliche Methadondosis (110 mg) eingenommen. Bei seiner etwa zwei Stunden nach der Tat durchgeführten Vernehmung vor der Sicherheitsbehörde hat er lediglich an leichten Entzugserscheinungen gelitten (S 53). Nach einer (im wesentlichen die Gewaltanwendung leugnenden) Verantwortung in der Hauptverhandlung war er imstande, das Unrecht seiner Tat einzusehen (neuerlich S 103). Die polizeiamtsärztliche Untersuchung (ebenfalls etwa zwei Stunden nach der Tat) ergab eine klare Bewußtseinslage, geordnete Gedankenablauf und vollkommene Erinnerung an die Vorfälle, die zu einer Anhaltung geführt haben. Er wurde durch Drogen (nur) leicht beeinträchtigt (S 59).

Bei dieser Sach- und Beweislage wäre es Pflicht der Verteidigung gewesen, bereits im Beweisantrag darzutun, weshalb die Durchführung des Sachverständigenbeweises überhaupt das vom Antragsteller angestrebte Ergebnis erbringen könnte (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19, 19aa, b, bb, c). Seine Ablehnung hat somit Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt.

Die Mängelrüge (Z 5) behauptet, das Erstgericht verwende zur Begründung der subjektiven Tatseite lediglich (substanzlos) den Schuldspruch nicht tragende verba legalia, weil auch "die Umstände herausgearbeitet werden müssen, woraus sich der Vorsatz ergibt" (S 169).

Die Beschwerde übersieht jedoch in diesem Zusammenhang, daß sich das Tatgericht zur Feststellung des Vorsatzes auf die Verantwortung des Angeklagten vor der Polizei, daß er seinem Opfer die Tasche entreißen wollte, im Zusammenhalt mit den als glaubwürdig erachteten Aussagen der vernommenen Zeugen gestützt hat (US 6 f), woraus ohne Verletzung der Denkgesetze der Schluß auf sein gesamtes inneres Vorhaben möglich war.

Weiters hat er sich niemals damit verantwortet, daß die Wegnahme einer Handtasche am frühen Nachmittag in einer gut frequentierten U-Bahn Station von vornherein nicht erfolgversprechend wäre. Die entsprechenden Mängelrügeausführungen erweisen sich somit einerseits als eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Neuerung, andererseits wird damit der in diesem Verfahren ebensowenig gestattete Versuch unternommen, den (formal mängelfreien) Beweiswerterwägungen der Tatrichter eigene, bisher verfahrensfremde entgegenzustellen.

Die Feststellung zur Gewaltintensität wiederum steht keineswegs in Widerspruch zum konstatierten Vorsatz des gewaltsamen Abnötigens der Tasche, kann doch beides (den Denkgesetzen folgend) nebeneinander bestehen.

Soweit inhaltlich Feststellungsmängel (Z9 lit a) behauptet werden, entbehren die darauf zielenden Beschwerdeausführungen mangels weiterer Substantiierung des Vorwurfes, die getroffenen Urteilsannahmen würden zur rechtlichen Beurteilung nicht ausreichen, einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Eine Minderung der Zurechnungsfähigkeit ist im Rahmen der Strafentscheidung zu beurteilen (§ 34 Abs 1 Z 1 und 11 StGB).

Die Subsumtionsrüge (Z 10) reklamiert die Anwendung eines anderen Strafgesetzes (§ 127 StGB), verfehlt damit aber ihre den formalrechtlichen Voraussetzungen entsprechende Ausführung, weil sie die in Richtung des vom Erstgericht herangezogenen Deliktes getroffenen Feststellungen vernachlässigt (US 3, 5, 7 f).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Zu der in der Äußerung erhobenen Kritik, die Generalprokuratur trete in ihrer Stellungnahme zwar für eine Beschlußfassung im Sinn des § 285d StPO ein, begründete aber diese Ansicht nicht, genügt der Hinweis auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (vgl auch ua Bulut gegen Österreich 59/1994/506/588), der eine (gleichartige) nicht begründete Stellungnahme der Generalprokuratur mit keinem Wort zu beanstanden fand, sondern bloß - aus dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit - deren Zustellung an die Verteidigung verlangt, welcher anheimgestellt wird, in die Überlegungen einzutreten, ob und welche Reaktion darauf erforderlich ist (15 Os 21,22/98, 15 Os 97/98, 11 Os 178/98 ua).

Der zudem (inhaltlich) vertretenen Meinung des Angeklagten, die Geltendmachung der Nichtigkeitsgründe der Z 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO schließe die Anwendung des § 285d StPO aus, ist verfehlt, denn nur prozeßordnungsgemäß ausgeführte Rechtsrügen führen zur Anordnung eines Gerichtstages (Mayerhofer aaO § 258a E 61, EvBl 1997/154 uam).

Über die Berufung und die Beschwerde wird demzufolge der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

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