OGH 13Os28/99

13Os28/99Tribunal Superior7 de abr. de 1999

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OGH 13Os28/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.04.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. April 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Thumb als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ajdin A***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 11. Dezember 1998, GZ 15 Vr 1323/98-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Ajdin A***** wurde der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (I A) und der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 und Abs 2 zweiter und dritter Fall StGB (I B) sowie der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (I C) und der Blutschande nach § 211 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt.

Danach hat er

zu I seine leibliche Tochter Irena N*****

A/ von Anfang 1996 (vermutlich Februar) in Budapest außer dem Fall des Abs 1 des § 201 StGB mit Gewalt, indem er sie aufs Bett zog, ihre zusammengepreßten Beine auseinanderzwängte, ihre Hände und dann ihre Hüften so festhielt, daß sie das Bett nicht verlassen und ihn nicht abwehren konnte, zur Duldung des Beischlafs genötigt;

B/ von Anfang 1996 bis zum 29. Mai 1996, ab Ende Oktober 1996 bis 9. September 1997 und ab Ende Dezember 1997 bis 6. September 1998 in Budapest, Wien und anderen Orten außer den Fällen des § 201 StGB durch die ständig wiederholte Drohung, er werde ihr seine wirtschaftliche Unterstützung entziehen, er werde sie und ihr Kind (den im Jahre 1994 geborenen Sohn Nikola) sitzen lassen, er werde sie auf die Straße setzen, was für sie den Ruin ihrer wirtschaftlichen Existenz bedeutet hätte, da sie weder deutsch noch ungarisch sprach, keine Möglichkeit einer Beschäftigung gehabt hätte und über keinerlei eigene Mittel verfügte, nach November 1996 auch durch die Drohung, er werde ihr den gemeinsamen, am 19. November 1996 geborenen Sohn Elvis wegnehmen, sowie teilweise durch Anwendung von Gewalt, und zwar Ziehen an den Haaren und Versetzen von Ohrfeigen, zur Vornahme und Duldung geschlechtlicher Handlungen, nämlich des nahezu täglichen, häufig auch mehrmals täglichen Beischlafs, gelegentlichen Analverkehrs, das zumindest dreimalige Einführen eines Vibrators und einmal eines Parfümfläschchens sowie der Ejakulation seines Samens auf ihren Körper und gelegentlicher Durchführung des Oralverkehrs an ihm genötigt, wobei sie durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt und insbesonders durch den Analverkehr und die Duldung des Einführens eines Vibrators und eines Parfümfläschchens in ihre Scheide sowie der Ejakulation auf ihren Körper in besonderer Weise erniedrigt wurde;

C/ in Wien, Bruck/Leitha und Rohrau zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt durch die Äußerung, wenn sie zur Polizei gehe, werde er ihr den Kopf abreißen, wobei er häufig Tätlichkeiten gegen sie setzte, somit durch gefährliche Drohung zur Unterlassung der Anzeigeerstattung bei Polizei oder Gendarmerie genötigt;

zu II durch die zu Punkt I A und B geschilderte Vornahme des Beischlafs mit einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist, den Beischlaf vollzogen.

Die gegen die Schuldsprüche zu I gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a, 9 lit a und b sowie 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

Der Beschwerdeeinwand (Z 4), das Erstgericht habe eine in der Hauptverhandlung gestellte Frage der Verteidigerin an das Tatopfer nicht zugelassen, vermag schon deshalb den angezogenen Nichtigkeitsgrund nicht zu begründen, weil diese Entscheidung nur vom Vorsitzenden allein im Rahmen der Prozeßleitung getroffen und ein (bekämpfbares) Zwischenerkenntnis des Schöffensenates gar nicht beantragt wurde (S 36/II; Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 6). Im übrigen stand der diesbezüglich beantragten (Erkundungs) Frage an das Tatopfer, ob es seine "Aussage auch dann aufrecht bzw wiederholen würde, wenn es dem Vater Angesicht zu Angesicht gegenüberstünde" (S 38/II), entgegen, daß über Verlangen der Zeugin (§§ 162a Abs 3, 250 Abs 3 StPO) die Vernehmung gemäß § 162a Abs 2 StPO erfolgte (S 27/II).

Die Mängelrüge (Z 5), die sich ausschließlich auf Briefe der Irena N***** an den inhaftierten Angeklagten vom Herbst 1998 bezieht und (in sich selbst widersprüchlich) eine Aktenwidrigkeit zu nicht im Urteil erwähnten Urkunden behauptet sowie das Übergehen dieser Beweismittel als Unvollständigkeit der Entscheidung moniert, thematisiert keine entscheidungswesentliche Tatsache, worunter nur eine solche zu verstehen ist, die für die rechtliche Beurteilung der Taten von Bedeutung ist.

Weder die in der weitwendigen Tatsachenrüge (Z 5a) vorgenommene Gegenüberstellung von Aussagefragmenten aus Vernehmungen des Opfers zu verschiedenen Zeitpunkten noch die Zitierung aus Briefen der Tochter an ihren inhaftierten Vater vermögen Bedenken (geschweige denn solche erheblicher Art) an der Richtigkeit festgestellter entscheidender Tatsachen zu wecken; hat doch der Schöffensenat die zuerkannte Glaubwürdigkeit der Zeugin Irena N***** hinreichend (US 11, 12; § 270 Abs 2 Z 5 StPO) begründet und sich dabei mit ähnlichen (wie im Rechtsmittel erwähnten) Briefinhalten sowie unterschiedlichen Angaben der Genannten auseinandergesetzt.

Soweit der Beschwerdeführer die "Gefährlichkeit" der Drohungen im Sinne des § 74 Z 5 StGB bestreitet (der Sache nach Z 9 lit a), übergeht er in seiner isolierten Betrachtungsweise der Möglichkeiten seiner Tochter, eine eigene Existenz aufzubauen, den konstatierten Sachverhalt. Das Festhalten am gesamten Tatsachensubstrat und der Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz ist aber die Grundvoraussetzung der prozeßordnungsgemäßen Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes, welche demnach mit dem Vorbringen verfehlt wird.

Die weiteren Beschwerdeeinwände (Z 5a), die einige Punkte der belastenden Angaben der Zeugin Irena N***** als frag- und glaubwürdig bezeichnen sowie eigene beweiswürdigende Erwägungen anstellen, vermögen weder inhaltlich eine Unvertretbarkeit der tatrichterlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen noch durch ihr Ziel, die zuerkannte Beweiskraft der Darstellung des Tatopfers zu untergraben, den Verfahrensvorschriften zu genügen.

Das Vorbringen zur Rechtsrüge (Z 9 lit a und b, inhaltlich nur lit b), welches Feststellungen zum Bestehen einer außerehelichen Lebensgemeinschaft vermißt, negiert neuerlich den Urteilssachverhalt, wonach die durch die Taten verletzte Person die Tochter des Angeklagten war, die keinesfalls an einem eheähnlichen Verhältnis interessiert war (US 2, 4 bis 10), und verfehlt demnach die gesetzesgemäße Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes.

Im übrigen ist die Frage einer Lebensgemeinschaft, die zwischen Vater und Tochter als von der Rechtsordnung nicht geduldet (vgl § 211 StGB) schon begrifflich nicht in Betracht kommt, fallbezogen für die Strafbarkeit der konstatierten Taten nach § 202 StGB ohne Bedeutung; hat doch das Erstgericht die (nicht bekämpfte) Qualifikation des Abs 2 zweiter Fall dieses Tatbestandes angenommen.

Die substanzlose und damit prozeßordnungswidrige Behauptung (Z 10), "weder Analverkehr noch das Einführen eines Vibrators oder einer Parfümflasche seien dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen und daher nicht zur Verwirklichung der Qualifikation des § 202 Abs 2 dritter Fall StGB geeignet", ist einer sachlichen Erörterung nicht zugänglich (§ 285a Z 2 StPO). Im übrigen verlangt das irrig, aber zum Vorteil des Angeklagten diesbezüglich (I B) angenommene Delikt (s. unten) des § 202 StGB keine "dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung"; solche wurden mit dieser Bezeichnung auch spruchmäßig (zu I B) nicht genannt.

Ebensowenig unsubstantiiert blieb die in der Berufung erwähnte, aber nicht näher ausgeführte Kritik (Z 11) an der Annahme des Erschwerungsgrundes des Zusammentreffens zweier Verbrechen mit (so nach US 13) einem Vergehen als "Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot".

Der Vollständigkeit halber bleibt aber doch anzumerken, daß die nach Anklageausdehnung (S 40/II) im Schuldspruch I B enthaltenen, durch Gewaltanwendung erzwungenen Beischlafs- und diesen gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen den Tatbestand der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB zu unterstellen gewesen wären (vgl Leukauf/Steininger Komm3 RN 13; Foregger/Kodek StGB6 Anm I jeweils zu § 202). Da sich dieser Rechtsirrtum zum Vorteil des Angeklagten auswirkte, bestand kein Anlaß für ein amtswegiges Vorgehen nach § 290 Abs 1 StPO.

Insgesamt war daher die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht den Formvorschriften entsprechend bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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