1Ob24/99g•OGH 1Ob24/99g
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Renate P*****, vertreten durch Dr. Witt Partner KEG, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Mag. Emma W*****, 2. Mag. Helga G*****, und 3. Mag. Anton G*****, beide ***** vertreten durch Dr. Brigitte Weiser und Dr. Hellmut Weiser, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung des Bestehens eines Mietrechts (Streitwert S 67.560,--), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 14. Oktober 1998, GZ 39 R 387/98w-26, den
Beschluß
gefaßt:
Der Antrag der Revisionsgegner auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird abgewiesen.
Begründung:
Den Revisionsgegnern wurde nicht mitgeteilt, daß ihnen die Beantwortung der Revision freistünde. Gemäß § 508a Abs 2 zweiter Satz ZPO gilt eine vor der Zustellung dieser Mitteilung erstattete Revisionsbeantwortung im Fall der Verwerfung der Revision - was mit Beschluß vom 23. 2. 1999 geschah - nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig.
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